Der Deutsche Bundestag hat in seiner 126. Sitzung am 15. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes - Drucksachen 016/6518, 016/6966 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Vor Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:
- "a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
" § 10a "Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung"."
- "a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
- b) Die bisherigen Buchstaben a bis f werden Buchstaben b bis g.
- a) Vor Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:
- 2. Nach Artikel 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. § 10a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Mehrere Anträge; Information bei betrieblicher Altersversorgung, bei Krankenversicherung und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung"
- b) Nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung." "
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 3. Nach Artikel 1 Nr. 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
"11a. § 56a wird wie folgt gefasst:
" § 56a Rückstellung für Beitragsrückerstattung
- (1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals verteilt werden kann.
- (2) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
- (3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Versicherungsunternehmen sind jedoch berechtigt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen. Lebensversicherungsunternehmen sind darüber hinaus berechtigt, in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, heranzuziehen
- 1. um unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind;
- 2. um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen." "
- 4. Nach Artikel 1 Nr. 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
"24a. § 115 wird wie folgt geändert:
- "a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 werden aufgehoben.
- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:
(2a) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung als gewährleistet angesehen werden, wenn diese 5 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt und die Belange der Versorgungsanwärter und -empfänger gewährleistet sind. In diesem Fall ist ein zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarter Sanierungsplan erforderlich, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:
- a) aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll; der Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten;
- b) bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation des Pensionsfonds zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur seiner Aktiva und Passiva, sein Risikoprofil, sein Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsberechtigten, oder die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur vollständigen Bedeckung der Rückstellungen durch Bürgschaft oder Garantie eines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat dem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. (2b) Für Pensionspläne nach § 112 Abs. 1a VAG gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die Unterdeckung 10 vom Hundert des Betrags der Rückstellungen nicht übersteigt. Die Frist, bis zu der die vollständige Bedeckung wieder erreicht werden soll, kann von der Aufsichtsbehörde verlängert werden; sie darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten." "
- 5. Artikel 1 Nr. 25 wird wie folgt gefasst:
- "25. In § 117 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 115 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 115 Abs. 2a und 2b" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung eines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen." "
- "25. In § 117 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 115 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 115 Abs. 2a und 2b" ersetzt und folgender Satz angefügt:
Fristablauf: 21.12.07
Erster Durchgang: Drucksache. 599/07 (PDF)