Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Siebte Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung1

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ........... 2007 Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In der Milcherzeugnisverordnung ist die Richtlinie 2001/114/EG des Rates über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung vom 20. Dezember 2001 umgesetzt worden. Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 26. September 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 258 S. 27) über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (Änderungsrichtlinie) geändert. Durch die Änderungen wird insbesondere die Einstellung des Eiweißgehalts der von der Richtlinie betroffenen Milcherzeugnisse sowie der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zugelassen. Diese Änderungen sollen ebenfalls in der Milcherzeugnisverordnung umgesetzt werden.

Von einer Anhörung von Sachkennern oder Sachkennerinnen aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft ( § 15 des Milch- und Margarinegesetzes) konnte hier ausnahmsweise abgesehen werden, da mit der Verordnung strikt Gemeinschaftsrecht im Rahmen sachlicher und wirtschaftlicher Bedürfnisse umgesetzt werden soll. Die für den Bereich der Milcherzeugung zuständigen Verbände haben keine Einwände gegen die vorgesehenen Regelungen erhoben.

Es entstehen keine Haushaltsausgaben. Es entstehen keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

Eine Befristung ist nicht möglich, da die Änderungen von der unbefristeten Geltung der Richtlinie 2001/114/EG abhängig sind.

Die Grundsätze der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden berücksichtigt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt keine Bedenken gegen die Verordnung.

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderungsrichtlinie enthält in Anhang I Definitionen von Milchpermeat und Milchretentat, welche künftig zur Standardisierung des Eiweißgehaltes bestimmter Milcherzeugnisse verwendet werden dürfen. Diese Begriffsbestimmungen werden mit dem § 1a eingefügt.

Zu Nummer 2

Nach der Änderungsrichtlinie sind zulässige Zusätze für die in der Richtlinie 2001/114/EG aufgeführten ungezuckerten Kondensmilcherzeugnisse, gezuckerten Kondensmilcherzeugnisse sowie Trockenmilcherzeugnisse Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. § 2 Abs. 2 Nr. 3 soll an diese Änderung angepasst werden. Daher ist die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen bei den Standardsorten der Gruppen VII (ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse) und VIII (gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse) der Anlage 1, bei den Standardsorten 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX (Trockenmilcherzeugnisse) sowie bei den Erzeugnissen der Gruppen VII bis IX zuzulassen.

Außerdem war bereits bisher die Verwendung von Vitaminen, die keine Zusatzstoffe sind, bei Milchmischerzeugnissen und Molkenmischerzeugnissen zulässig. Dies soll auch künftig möglich sein. Die Zulässigkeit der Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Daher ist die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen bei den Erzeugnissen der Gruppen XIV (Milchmischerzeugnisse) und XV (Molkenmischerzeugnisse) der Anlage 1 zuzulassen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a

Mit der Änderungsrichtlinie wird die Einstellung des Eiweißgehalts von gezuckerten und ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen sowie Trockenmilcherzeugnissen durch Zugabe und/oder Entzug von Milchbestandteilen auf einen Mindestgehalt von 34 Gewichtshundertteilen (bezogen auf die fettfreie Trockenmasse) erlaubt, wenn dabei das Verhältnis von Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten Milch unverändert bleibt. Zur Einstellung des Eiweißgehalts zugelassene Rohstoffe sind Milchpermeat, Milchretentat und Laktose.

Die Herstellungsweise nach Spalte 1 Buchstabe b der Anlage I der Erzeugnisse der Gruppen VII (ungezuckerte Kondensmilcherzeugnisse), VIII (gezuckerte Kondensmilcherzeugnisse) und IX (Trockenmilcherzeugnisse) soll insoweit ergänzt werden, als die Einstellung des Eiweißgehalts auf mindestens 34 Gewichtshundertteile zugelassen wird.

Zu Nummer 3 Buchstabe b und c

Durch die Änderungsrichtlinie wird der Begriff "Laktose" definiert. Diese Definition soll in die Milcherzeugnisverordnung übernommen werden. Die bisherige Definition in Gruppe XI Spalte 3 Nr. 2 soll ersetzt werden. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung "Milchzucker" nun auch "Laktose" als Verkehrsbezeichnung zugelassen werden. Aus diesem Grund soll Gruppe IX Spalte 2 Nr. 2 die Bezeichnung Laktose angefügt werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungen, welches zeitnah erfolgen sollte.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter