- 839. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 30. November 2007:
839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung dadurch, dass sie es unterlassen hat, vor dem die Grenzen des Artikels 87a i.V.m. Artikel 35 GG überschreitenden Einsatz der Bundeswehr anlässlich des G-8-Gipfels in Heiligendamm den Deutschen Bundestag mit dieser Verwendung der Streitkräfte zu befassen, Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 87a Abs. 2 GG verletzt hat
Antragsteller: Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag, vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
Antragsgegner: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin - 2 BvE 5/07 - b) Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Prof. M. K.
gegen- - den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. August 2006
- - 2 M 30/06 -,
- - den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Februar 2006 - 1(B) 83/06 - und
- - die Anordnung des Rektors der Hochschule Wismar vom 20. Dezember 2005 - 0Re/3120-04/002 -
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 103 Abs. 1 GG - 1 BvR 216/07 - - c) Verfassungsbeschwerde
des Herrn G. F.
gegen- - den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 - StbSt (B) 1/07 -,
- - das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 2006 - StO 1/06 - und
- - das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Mai 2006 - StL 021/2005 -
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG - 1 BvR 2258/07 -