838. Sitzung des Bundesrates am 9. November 2007
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 1 AuslVersV)
In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Der Ableitungssatz nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes entspricht dem Wert des nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) jeweils bekannt gemachten Vomhundertsatzes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Ableitungssatz für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulage 100 Prozent und für das Bestattungsgeld 45 Prozent." "
Begründung
Die vorstehende Fassung stellt sicher, dass Versorgungsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem durch § 1 AuslVersV bestimmten Staat haben, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in gleichem Umfang erhalten wie vergleichbare Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Die gleitende Verweisung auf den jeweils bekannt gemachten Vomhundertsatz anstelle seiner konkreten Benennung (ab 1. Juli 2007: 88,14 vom Hundert) macht im Falle einer Änderung des Vomhundertsatzes die entsprechende Anpassung der Auslandsversorgungsverordnung entbehrlich.
B
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
- 3. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat ferner die Annahme folgender Entschließung:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass das Versorgungsniveau für die Berechtigten der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern an das Niveau in den alten Ländern angeglichen wird.
Begründung
Die Bundesregierung begründet die vorgesehene Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslVersV damit, dass sich die für die Teilversorgung maßgebenden Verhältnisse bei einer Gesamtbetrachtung der Staaten Ost-, Mittel- und Südosteuropas im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland wesentlich geändert haben, was eine entsprechende Anhebung des Ableitungssatzes in § 64e Abs. 2 BVG erforderlich mache.
Der Bundesrat geht davon aus, dass die für die Versorgungsleistungen maßgeblichen Umstände im Beitrittsgebiet nicht hinter denen der in § 1 AuslVersV bestimmten Staaten zurückgeblieben sind.
Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Höhe der Versorgungsleistungen an die Berechtigten im Ausland nicht über das Versorgungsniveau der Berechtigten im Beitrittsgebiet hinausgehen sollte. Vielmehr ist eine Anhebung sowohl der Leistungen für die Teilversorgungsberechtigten in den Ländern Ost-, Mittel- und Südosteuropas als auch für die Berechtigten der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern parallel vorzunehmen.