Der Deutsche Bundestag hat in seiner 108. Sitzung am 5. Juli 2007 zu dem von ihm verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auf Drucksache 016/1828 die folgende Entschließung unter Buchstabe a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 016/5939 angenommen:
Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft wird u. a. die pauschale Vergütung umfassend neu geregelt, die Urheber als Ausgleich für die gesetzlich erlaubte Vervielfältigung - wie z.B. die Privatkopie - erhalten. Diese Vergütung wird nach geltendem Recht auf Vervielfältigungsgeräte und Trägermedien erhoben. Die Höhe ist in einer Anlage zu § 54d des Urheberrechtsgesetzes durch den Gesetzgeber geregelt, die seit 1985 unverändert fortgilt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will für die Zukunft eine flexible Anpassung der Vergütung an den Stand der Technik gewährleisten. Er sieht vor, dass nicht länger der Gesetzgeber die Vergütung einschließlich der Vergütungshöhe regelt, sondern dass die Beteiligten in weitgehender Selbstregulierung die Vergütung rasch bestimmen bzw. bestimmen lassen können. Der Deutsche Bundestag fordert das Bundesministerium der Justiz auf, die Entwicklung des neu gestalteten pauschalen Vergütungssystems und seine Auswirkungen in der Praxis sorgfältig zu beobachten. Der Deutsche Bundestag verbindet mit dem Übergang auf das neue Vergütungssystem die Erwartung, dass es zu einer schnelleren und effektiveren Festsetzung der Vergütungshöhe als nach dem bisherigen System kommt, bei dem die Vergütungssätze durch den Gesetzgeber festgelegt worden sind. Sollten sich diese Erwartungen nicht erfüllen oder es zu einer Verzerrung der Markt- und Wettbewerbssituation aufgrund der Vergütungshöhe kommen, z.B. durch eine hierdurch verursachte Abwanderung der Geräteverkäufe ins Ausland, so erwartet der Deutsche Bundestag einen Vorschlag der Bundesregierung zum korrigierenden Eingreifen des Gesetzgebers dahingehend, ggf. zu einer gesetzlichen Regelung der pauschalen Vergütung einschließlich der Vergütungshöhe zurückzukehren.
Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass aufgrund der in § 54a des Urheberrechtsgesetzes genannten Kriterien "unzumutbar beeinträchtigen" und "angemessenes Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes" keine Verlagerung von Geräteeinkäufen ins Ausland erfolgt.
Des Weiteren fordert der Deutsche Bundestag das Bundesministerium der Justiz auf, die folgenden Fragen des Urheberrechts, die nicht mit dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren durch den Gesetzgeber beantwortet werden, daraufhin zu überprüfen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und gegebenenfalls entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten:
- - Prüfung einer Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original und des Verbots der Herstellung einer Kopie durch Dritte;
- - Prüfung eines gesetzlichen Verbots sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware, mit der gezielt Musiktitel automatisiert aus dem Webradioangebot herausgefiltert und aufgenommen werden können;
- - Prüfung eines Zweitverwertungsrechts für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind ( § 38 UrhG), unter Einbeziehung eines internationalen Vergleichs;
- - Überprüfung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung ( § 20b UrhG) insbesondere im Hinblick auf etwaigen Änderungsbedarf wegen einer technologieneutralen Ausgestaltung angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung (z.B. Internet-TV), im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Kabelweitersendung und im Hinblick auf die Vergütung nach § 20b Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes;
- - Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter Software im Urheberrechtsgesetz;
- - Überprüfung der bestehenden Regelung hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a i. V. m. § 137k UrhG);
- - Prüfung hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei den unbekannten Nutzungsarten.