Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Abschnitt I Nr. 16 Buchstabe c (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RSVwV)
In Abschnitt I Nr. 16 Buchstabe c § 8 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "das fachlich zuständige Bundesministerium" durch die Wörter "die nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen" zu ersetzen.
Begründung
Derzeit erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder nur die Statistiken der jeweiligen Regionalträger. Die zusammengefassten Daten aller Rentenversicherungsträger, die erst eine Gesamtbeurteilung möglich machen, werden nur den jeweils zuständigen Bundesministerien übermittelt.
Insbesondere im Bereich der Finanzstatistiken sind die Teilberichte der Regionalträger für sich alleine ohne jegliche Aussagekraft. Eine Beurteilung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung - und damit auch die der Aufsicht der Länderbehörden unterstehenden Regionalträger - ist nur nach Kenntnis der zusammengeführten Finanzdaten aller Regional- und Bundesträger möglich.