Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Bundeskanzleramt Berlin, den 7. August 2007
Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Vom ...

Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 3, 4 und 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 292 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), geändert durch Artikel 478 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

In § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, werden die Worte "in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und" gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Artikel 6
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Anhang zu Artikel 5

Anlage (zu § 1)
Gebührenverzeichnis

Lfd Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1. Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 100 bis 2.440
2. Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit § 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 100 bis 2.440
3. Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen § 20 PBefG 25 bis 250
4. Genehmigung zur Einstellung des Betriebs - Mitteilung an die Genehmigungsbehörde § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1) ), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 250
5. Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsentgelte § 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 50 bis 1.500
6. Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 150
7. Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 150
II. Gelegenheitsverkehr
1. Genehmigung für den Betrieb mit Kraftomnibussen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG 100 bis 1.465
2. Genehmigung für die Ausführung von Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG 50 bis 500
3. Genehmigung für die Ausführung von Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG 50 bis 500
4. Genehmigung für die Ausführung von Verkehr mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG 50 bis 500
5. Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG 100 bis 1.465
6. Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit Mietwagen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG 100 bis 1.465
7. Genehmigung für die Ausführung grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehre und von Transit-Gelegenheitsverkehren mit Kraftfahrzeugen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 52 Abs. 3 und 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 13) 100 bis 1.465
8. Ergänzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen) § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25
III. Sonstige Gebühren
1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 50 bis 175
2. Genehmigung einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1.000
3. Genehmigung einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Genehmigung § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1.000
4. Genehmigung einer Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1.000
5. Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG 50 bis 1.000
6. Berichtigung einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1) 25 bis 50
7. Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 25 bis 500
8. Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers §§ 4 und 5 BOKraft 50 bis 500
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung § 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 150
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat §§ 54, 54a PBefG
Bei Unternehmen des Linienverkehrs 25 bis 1.000
Bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs 25 bis 650
11. Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1.000
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden25 bis 150

Begründung

I. Allgemeines

Die Verordnung dient in der Hauptsache der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG (Nr. ) L 255, S. 22). Diese Richtlinie erfasst im Anhang IV Verzeichnis III unter Nr. 3 die Straßenpersonenbeförderung außer mit Kraftomnibussen und betrifft damit insbesondere die Beförderung mit Straßenbahnen, mit Obussen und mit Kraftfahrzeugen, die nicht als Kraftomnibusse gelten (insbesondere Taxen und Mietwagen). Für die Straßenpersonenbeförderung mit Kraftomnibussen gilt die Richtlinie 096/26/EG*, die mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist.

Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht der Wirtschaft abgeschafft, da künftig die Verpflichtung entfällt, Nichtrauchertaxis mit einem Nichtraucheraufkleber zu versehen. Der Wegfall dieser Informationspflicht wird die Wirtschaft nur marginal entlasten.

Zwei Informationspflichten für die Verwaltung werden erweitert. Die Genehmigungsbehörden der Länder haben Behörden anderer EU/EWR-Staaten auf Nachfrage mitzuteilen, ob es Gründe gibt, die Zuverlässigkeit einer Person anzuzweifeln, die um die Anerkennung ihrer deutschen Berufsqualifikation im Bereich des Straßenpersonenverkehrs im EU/EWR-Ausland ersucht. Das Bundesamt für Güterverkehr hat andere EU/EWR-Staaten darüber zu informieren wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit von Unternehmen des Personenkraftverkehrsgewerbes bestehen. Beide Informationspflichten bestehen bereits auf anderer rechtlicher Grundlage für den Bereich des Omnibusverkehrs und werden praktisch nur selten zur Anwendung kommen.

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in dieser Verordnung entsteht für Bund und Länder kein nennenswerter Mehraufwand. Nach den bisherigen Erfahrungen ist in dem hier geregelten Bereich der Straßenpersonenbeförderung nur ganz vereinzelt mit Anwendungsfällen zu rechnen.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen keine Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

II. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1, 2 und 4

Das Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln (Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom ...) trifft unter anderem auch Regelungen für den Bereich des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs.

Die auf Verordnungsstufe bereits bestehenden Vorschriften zu Rauchverboten bzw. zum Nichtraucherschutz sind daher aufzuheben bzw. anzupassen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30.06.2005 (3 C 24/04) das Verbot der Eigenwerbung in § 26 Abs. 3 BOKraft als verfassungswidrig erklärt. In Artikel 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchstabe a sind die notwendigen Anpassungen enthalten, um insbesondere die durch das Urteil entstandene Regelungslücke für die Beschränkung der (Eigen-)Werbung auf die seitlichen Fahrzeugtüren analog zur Fremdwerbung zu schließen.

2. Zu Artikel 3

Für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen und mit Kraftfahrzeugen darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer 11 Drucksache 531/07 (PDF)

Prüfung nachgewiesen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG). Einzelheiten ergeben sich aus der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851). Die genannten Tätigkeiten gehören damit zu reglementierten Berufen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.

Für die Beförderung mit Straßenbahnen, mit Obussen und mit Kraftfahrzeugen, die nicht als Kraftomnibusse gelten (insbesondere Taxen und Mietwagen), ist in der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Berufsqualifikation vorgesehen, wenn entweder gleichwertige Befähigungs- und Ausbildungsnachweise vorgelegt werden (Artikel 13 Abs. 1) oder eine angemessene Berufserfahrung nachgewiesen wird (Artikel 19). Durch die Neufassung des § 10 PBZugV werden die Genehmigungsbehörden verpflichtet, die entsprechenden Regelungen zu beachten (Absatz 1). Ferner sind Mitwirkungspflichten vorgesehen, wenn im Ausland die Anerkennung einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation beantragt wird (Absatz 2).

Die in § 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Unterrichtungspflicht wird dem Bundesamt für Güterverkehr aufgegeben, das schon für die vergleichbare Unterrichtungspflicht im Omnibusverkehr gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/26/EG zuständig ist (Absatz 3).

Die Anerkennungsregelung für den Omnibusverkehr (§ 4 Abs. 8 PBZugV) wird aus systematischen Gründen in die neue Fassung des § 10 PBZugV integriert.

3. Zu Artikel 5

Durch die am 1. September 2007 in Kraft getretene Änderung des § 9 Abs. 1 PBefG durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) werden die bisher getrennten Genehmigungen für die unterschiedlichen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen zu einer einheitlichen Genehmigung zusammengefasst.

Die betreffenden Gebührentatbestände in Nr. II des Gebührenverzeichnisses sind daher anzupassen.

4. Zu Artikel 6

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden zwei Informationspflichten der Verwaltung erweitert. Das Bundesministerium führt aus, die dadurch zu erwartende Kostenbelastung sei gering.

Weiter wird mit der Verordnung eine Informationspflicht für die Wirtschaft aufgehoben.

Das Bundesministerium erklärt, die dadurch zu erwartende Kostenentlastung sei nur gering. Weitere Informationspflichten werden nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann Vorsitzender Berichterstatter