836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Mit ihrem bisherigen Auftrag leistet die Stiftung im Bereich der beruflichen Bildung einen wichtigen Beitrag bei der Gestaltung der Zusammenarbeit der EU mit den Partnerländern. Der Ausweitung der Rechtsgrundlage für das Betätigungsfeld der Stiftung auch auf den Bereich der allgemeinen Bildung begegnet der Bundesrat jedoch mit Bedenken. Der Bundesrat betont, dass sich die Stiftung nur im Bereich der in Artikel 149, 150 EGV auf die überstaatliche Ebene übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten bewegen darf. Das muss auch bei einer Neufassung der Verordnung gewährleistet sein. Darüber hinausgehende Zuständigkeiten der Stiftung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung können deshalb nicht im Wege einer Verordnung geschaffen werden.
- 2. Der Bundesrat hält die Wahl der Rechtsgrundlage mit Artikel 150 EGV für rechtlich zweifelhaft und nicht zulässig, da die Stiftung mit der Ausweitung auf Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Bildung und Hochschulbildung ein neues Arbeitsgebiet erhält, das mit Artikel 150 EGV nicht abgedeckt ist. Der Bundesrat fordert hier Klarheit.
- 3. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, von der Kommission genauere Auskunft darüber einzuholen, warum zwar zum einen mit der Verordnung ein neuer Aufgabenbereich festgelegt und der geografische Wirkungsbereich neu definiert werden soll, damit jedoch andererseits nicht die Einführung neuer Tätigkeiten der Stiftung verbunden sei, gleichwohl aber umfassende Investitionen in Schulungen und Qualifizierungen des Personals der Stiftung notwendig seien.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass durch die geplante Umbildung des Vorstands eine erhebliche Sitzverschiebung zu Gunsten der Kommission verbunden ist (bisher ein Sitz pro Mitgliedstaat und drei Vertreter der Kommission, nach Vorschlag sechs Vertreter der Mitgliedstaaten insgesamt und sechs Vertreter der Kommission), die zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen soll. Dies entspricht nicht der nur subsidiären Zuständigkeit der EU für den Bildungsbereich.
- 5. Abschließend weist der Bundesrat darauf hin, dass die für Rechtsakte geltende Begründungspflicht nach Artikel 253 EGV auch für das Subsidiaritätsprinzip gilt im Subsidiaritätsprotokoll ist die Begründungspflicht ausdrücklich vorgesehen. Gemäß dieser gesetzlichen Begründungspflicht ist eine substantiellere Begründung als nur eine bloße Bestätigung der Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich. Der bloße Verweis auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ohne weitere Ausführungen, wie in der vorliegenden
B
- 6. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.