836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 2 Nr. 2 ( § 66 Abs. 2 ArbGG) Nr. 3 (§ 89 Abs. 3 Satz 4 ArbGG)
Artikel 2 Nr. 2 und 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 4 wird zu Nummer 2.
- bb) In Nummer 2 - neu - § 118 Satz 1 sind die Wörter "und die Beschwerde" sowie die Wörter "oder der anzufechtende Beschluss" zu streichen.
- b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Abschnitt "A. Problem" ist Absatz 2 zu streichen.
- bb) Im Abschnitt "B. Lösung" ist Absatz 2 zu streichen.
- cc) Im Abschnitt "C. Alternativen" ist Absatz 4 zu streichen.
- c) In der allgemeinen Begründung ist der letzte Absatz zu streichen.
- d) Die Einzelbegründungen zu Artikel 2 Nr. 2 bis 4 sind zu streichen.
Begründung (nur für das Plenum):
Entgegen der Begründung des Gesetzesantrags führt die Übernahme des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO, wonach bei fehlender Erfolgsaussicht nach einem Hinweisbeschluss die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückgewiesen werden kann, in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zu einer effektiveren Verfahrensgestaltung und Entlastung der Berufungsgerichte, sondern zu Verfahrensbelastungen.
Anders als die Berufungsgerichte in der Zivilgerichtsbarkeit, die ausschließlich mit Berufsrichtern besetzt sind, sind die Kammern der Landesarbeitsgerichte mit nicht im Gericht präsenten ehrenamtlichen Richtern besetzt. Der Kammer des Landesarbeitsgerichts ist daher nicht wie in der Zivilgerichtsbarkeit eine kurzfristige Zwischenberatung darüber möglich, ob die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, bevor der Hinweisbeschluss ergeht. Eine solche Zwischenberatung erscheint aber geboten. Die ehrenamtlichen Richter werden nach einer Reihenfolge einer Liste - in der Regel in einem rollierenden System - herangezogen, die der Vorsitzende nach § 39 ArbGG aufstellt. Dies trägt die Gefahr divergierender Auffassungen früherer und späterer Besetzungen in sich. Der Vorsitzende der Kammer könnte nicht sicher davon ausgehen, dass die spätere Kammerbesetzung das Votum der früheren Kammerbesetzung mit trägt. Bereits im Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) standen die sich vornehmlich aus der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter ergebenden Besonderheiten einer Übernahme der Regelung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in das arbeitsgerichtliche Verfahren entgegen (vgl. BT-Drs. 014/4722, S. 138).
B.
- 2. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Minister Uwe Döring (Schleswig-Holstein) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.