Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

A

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2,* Abs. 3, Nr. 2 ( § 3 GeflAufstV)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 1

Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird aufgehoben."

* Bei Annahme der Ziffer 1 mit Ziffer 2 und/oder 3 im Plenum wird Artikel 1 im Beschluss neu gefasst.

Begründung

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Entgegen der Aussage unter Buchstabe D im Vorblatt der BR-Drucksache 335/07 (PDF) zur "Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung" erhöht sich der Vollzugsaufwand bei den kommunalen Veterinärbehörden durch die Erteilung einer Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen auf Grund der Neuregelung deutlich.

Unter Zugrundelegung des neu in § 1 Abs. 2 eingefügten Satzes 2 können von der zuständigen Behörde Ausnahmen erteilt werden, "soweit der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung nicht zu befürchten ist und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen".

Nach dieser Lockerung der Aufstallungsverpflichtung muss grundsätzlich jedem Antrag auf Ausnahmegenehmigung stattgegeben werden, so dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch aufgehoben werden könnte, mit dem positiven Effekt, dass der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Einzelgenehmigungen wegfiele.

Dieses entspräche aber nicht der Risikobewertung des FLI vom 26. April 2007, wonach es vertretbar ist, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.

Vor diesem Hintergrund und auch zur "Entbürokratisierung" sind die Regelungen in § 1 Abs. 2 der Verordnung anzupassen.

Die zu allgemein gefassten Kriterien für die Ausnahmen sind konkretisiert worden, damit nicht jeder Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung erheben kann und der Risikobewertung des FLI entsprochen wird.

In Absatz 2 Satz 2 ist eine Risikobewertung in Anlehnung an die Formulierung in § 4 Abs. 3 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung aufgenommen worden. Damit bleibt der bisherige "Verbotscharakter" der Gastvogelgebiete als potenzielle Risikogebiete im Grunde erhalten, kann aber durch besondere Risikoanalysen mit der Folge weiterer Ausnahmen gelockert werden.

Auch das vom FLI in die Bewertungen einbezogene Risiko durch Zugvögel bei der Ausnahmeerteilung ist berücksichtigt.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a; die Regelungen erübrigen sich.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (§ 1 Abs. 7 und 8 - neu - GeflAufstV)*

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 1

§ 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

* vgl. Fußnote zu Ziffer 1

Begründung

Es wird eine Regelung mit aufgenommen, die den Gebrauch erteilter Ausnahmegenehmigungen bei Ausbruch der Geflügelpest so lange "automatisch" aussetzt, bis die Seuche erloschen ist. Dadurch müssen die Behörden erteilte Genehmigungen nicht widerrufen und werden erheblich entlastet.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 bis 4 - neu - (§ 4 Abs. 2 - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9, Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4 und § 4 Abs. 2 Satz 2 GeflAufstV)*

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

Artikel 1

Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063), wird wie folgt geändert:

* vgl. Fußnote zu Ziffer 1

Begründung

Zu Nummer 2:

Die Schutzvorschriften gegen Geflügelpest sehen vor, dass in exponierte Geflügelhaltungen "Sentineltiere" eingestallt werden, die als hochempfängliche Kontrolltiere einen möglichen Eintrag des Geflügelpestvirus durch klinische Auffälligkeiten unmittelbar anzeigen.

Das Sentineltierprinzip gilt derzeit jedoch nur für den Handel mit Enten und Gänsen; hier sind bisher noch stets virologische Untersuchungen vorgeschrieben. Die Erfahrungen hunderttausender Kot-Untersuchungen lassen es jedoch ratsam erscheinen, das gegenüber periodischen Kot-Untersuchungen sensitivere Kontrolltierprinzip als ständigen Bioindikator auch für diesen Bereich einzuführen. Dabei ist es wichtig, dass jedes verendete Kontrolltier unverzüglich auf Influenza-A-Viren untersucht wird, so dass auch LPAIV-Subtypen erfasst werden.

Es ist vertretbar, dass von der bisher beim Inverkehrbringen generell vorgeschrieben kostenaufwändigen virologischen Untersuchung von Enten und Gänsen abgesehen werden kann, wenn zusammen mit dem Wassergeflügel "Sentineltiere" (z.B. Hühner) gehalten werden.

Zu Nummer 3:

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4:

Folgeänderung zu Nummer 2.

4. Zu Artikel 1a - neu - (§ 3 Satz 1 Geflügelpestschutzverordnung)

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

Artikel 1a
Änderung der Geflügelpestschutzverordnung

Folgeänderungen:

Begründung

Auf Grund der aktuellen Risikobewertung ist es möglich, das bisherige Verbot regionaler Geflügelausstellungen und regionaler Geflügelschauen auf Stadt- und Kreisebene wieder aufzuheben.

Die Erfahrung mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für regionale Geflügelausstellungen und - schauen zeigt, dass bereits in der vergangenen Ausstellungssaison der Kleintierzuchtvereine durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Geflügelschauen stattfinden konnten. Für die große Zahl der Rassegeflügelzüchter stellt der Besuch von Ausstellungen eine wesentliche Motivation für die Ausübung des Hobbys dar. Für überregionale Geflügelausstellungen und Geflügelschauen soll das derzeitige Verbot mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen beibehalten werden.

B