Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekostenabbau

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz

Vom........ 2007

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1979 (GMBl. 1979 S. 475) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Begründung

A. Allgemeine Begründung

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz ist zuletzt 1979 geändert worden. Aufgrund der Änderung des Gräbergesetzes zum 1.1.2004 ist die Verwaltungsvorschrift entsprechend anzupassen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 ( § 1 GräbVwV)

Zu Buchstabe a

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Gräberliste auch in elektronischer Form geführt werden kann. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung. Siehe auch Begründung zu Nummer 10, Buchstabe c).

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die bisherige Aufzählung der Gräberlistenadressaten wird den unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den Ländern - insbesondere in den Stadtstaaten - nicht gerecht. Die neue Formulierung ist mit dem Verwaltungsaufbau aller Länder vereinbar.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Anpassung an den im Gräbergesetz verwendeten Begriff "Verlegung".

Zu Nummer 2 ( § 2 GräbVwV)

Das Wort "einwandfrei" ist entbehrlich, da die Verpflichtung, die Gräber in einem gepflegten Zustand zu halten, ausreichend ist.

Zu Nummer 3 ( § 3 GräbVwV)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Diese Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung. Zwar leben teilweise die nächsten Angehörigen noch jedoch sind diese Angehörigen i. d. R. nicht über die Gräberlisten ermittelbar, da die dort geführten Angehörigenadressen veraltet sind. Durch die öffentliche Ankündigung (z.B. durch Aushang am Friedhof) wird dem Informationsbedürfnis der nächsten Angehörigen ausreichend Rechnung getragen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Aufwendungen für die Verlegung werden seit der letzten Änderung des Gräbergesetzes im Jahr 2004 aus der Pauschale nach § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes getragen. Eine Kostenanmeldung an das Bundesverwaltungsamt ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung. Die Bezugsnorm (§ 6 Abs. 4 Satz 2 GräbG) ist mit der Änderung des Gräbergesetzes vom 29.1.1993 aufgehoben worden.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Das Gebot, die Totenruhe der übrigen Toten nicht zu stören, ist nicht nur bei Verlegungen zu beachten sondern auch bei der Identifizierung von unbekannten Toten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Wird bei einer Verlegung von Gräbern nach § 1 Abs. 2 GräbG die Totenruhe der übrigen Toten gestört so sind nunmehr davon nur die Angehörigen zu unterrichten, soweit es sich bei der Störung der Totenruhe um Zivilgräber handelt. Die Angehörigen der Zivilgräber sind der Friedhofsverwaltung i. d. R. bekannt. Mit der Änderung in § 3 Abs. 1 GräbVwV (s. a. Begründung zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa) wird auf die Anhörung der nächsten Angehörigen bei der Verlegung eines Grabes nach § 1 Abs. 2 GräbG verzichtet, so dass auch im Falle der unvermeidlichen Störung der Totenruhe von Gräbern nach § 1 Abs. 2 GräbG eine Unterrichtung der Angehörigen nicht mehr erfolgen muss. Auch in diesen Fällen sind die Adressen der Angehörigen i. d. R. nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelbar.

Zu Buchstabe d

Die Zuleitung der in § 3 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen an das Bundesministerium für Familie,

Senioren, Frauen und Jugend ist entbehrlich, da seit der Änderung des Gräbergesetzes vom 21.12.2004 eine Identifizierung nicht mehr im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie,

Senioren, Frauen und Jugend erfolgen muss.

Zu Nummer 4 (§ 4 GräbVwV)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung dient der Klarstellung, da maßgeblich immer nur der Zeitpunkt der Antragstellung ist.

Zu Doppelbuchstabe bb

Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Siehe Begründung zu Buchstabe a.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c

Siehe Begründung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 5 (§ 5 GräbVwV)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an § 3 Abs. 5 Satz 3 Gräbergesetz.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung an die Änderung des Gräbergesetzes vom 19.6.2001 (Folgeänderung aufgrund einer Änderung des BGB).

Zu Nummer 6 (§ 6 GräbVwV)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung an § 10 des Gräbergesetzes.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderungen. Mit der Ergänzung sollen überzogene Ansprüche abgewendet werden.

Die Formulierung entspricht der Formulierung in § 2 Abs. 3 Satz 3 der GräbVwV.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 7 (§ 7 GräbVwV)

Privatgepflegte Gräber können seit dem 1.1.1970 und in den neuen Bundesländern seit dem 1.1.1995 nicht mehr in die öffentliche Obhut übernommen werden. Durch Zeitablauf ist diese Regelung gegenstandslos.

Zu Nummer 8 (alt § 8, neu § 7 GräbVwV)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Die Einreichung der Ausgabennachweise in zweifacher Ausfertigung ist nicht mehr erforderlich.

Nach § 10 Abs. 4 werden die Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege, Verlegung und Identifizierung mit einer Pauschale erstattet. Die Abrechnung von Einzelaufwendungen kann sich daher nur noch auf die Ruherechtsentschädigung und auf die Übernahme eines Grundstücks beziehen. Und redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe c

Aus systematischen Gründen wird Absatz 2 aufgehoben und - modifiziert - in den neuen § 8 aufgenommen.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Anpassung an die Änderung in Absatz 1. Siehe Begründung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 9 (neu § 8 GräbVwV)

Mit dieser Vorschrift wird die Zuweisung der Pauschale an die Länder geregelt. Für den Fall, dass die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zweijahreszeitraums verkündet wird, leistet das Bundesverwaltungsamt eine Zahlung in der Höhe des Vorjahres. Da die Länder einen Anspruch auf die Zahlung haben, entfällt die bisherige "Kann"-Regelung. Die Regelung entspricht der derzeitigen Verwaltungspraxis.

Zu Nummer 10 (Anlage)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe b

Die Anbringung eines Siegels auf der Gräberliste ist nicht mehr erforderlich. Hierdurch würde auch die elektronische Führung der Gräberliste erschwert.

Zu Buchstabe c

Die in Spalte 7 aufzuführenden Namen und Anschriften der Angehörigen können entfallen, da die Aktualität dieser Daten nicht mehr gegeben ist. Siehe auch Begründung zu Nummer 3. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe e

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 2

Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz Diese Bestimmung erlaubt es dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, die an zahlreichen Stellen geändert werden soll, im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.