Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 24c Abs. 1 StVG)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 24c Abs. 1 nach den Wörtern "in der Probezeit nach § 2a" die Wörter "oder in den ersten zwei Jahren nach Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse A1" einzufügen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 2 Nr. 5 sind in Anlage 13 Nr. 6.1 nach den Wörtern "in der Probezeit nach § 2a" die Wörter "oder in den ersten zwei Jahren nach Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse A1" einzufügen.
- b) In Artikel 3 Nr. 2 sind in der lfd. Nr. 243 Spalte 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV nach den Wörtern "in der Probezeit nach § 2a" die Wörter "oder in den ersten zwei Jahren nach Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis der Klasse A1" einzufügen.
Begründung
Die Änderung führt dazu, dass das Alkoholverbot nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B bzw. BE immer eingreift, also unabhängig davon, ob zuvor die Fahrerlaubnisklasse A1 erworben worden war. Für die weiteren Fahrerlaubnisklassen M, S, L und T ist diese Rechtsfolge bereits durch § 32 der Fahrerlaubnis-Verordnung sichergestellt, wonach der Erwerb dieser Fahrerlaubnisklassen die Probezeit noch nicht in Lauf setzt. Die Änderung ist notwendig, da das Umsteigen von "zwei auf vier Räder" hinsichtlich des Alkoholverbots insgesamt neu zu bewerten ist und die Pkw-Fahrerlaubnis, insbesondere wegen der möglichen höheren Geschwindigkeit, ein neues und höheres Gefährdungspotential in sich birgt. Hinsichtlich der Kontrollfähigkeit ergibt sich die Geltungsdauer des Alkoholverbots in diesen Fällen eindeutig aus dem Erteilungsdatum der Klasse B bzw. BE.