A. Problem und Ziel
- Die angesichts der demografischen Entwicklung schwierige Situation aller Alterssicherungssysteme erfordert den systemgerechten Beitrag aller Gruppen zur Sicherung der Systeme. Dies gilt für alle Bürgerinnen und Bürger, die in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sind und durch die wirkungsgleiche Übertragung von Kürzungen auf die Beamtenversorgung ebenso für Beamtinnen und Beamte.
- Diesem Ziel dient auch ein weiterer Beitrag der politischen Leitungsebene für ihr Sicherungssystem.
B. Lösung
- Der Gesetzentwurf sieht Einschnitte in die Versorgung der politischen Leitungsebene des Bundes vor.
- Hierzu gehören die
- - deutliche Kürzung der Bezugsdauer des Übergangsgeldes,
- - Anhebung der Altersgrenze für den Bezugsbeginn des Ruhegehalts,
- - Heraufsetzung der Mindestamtszeit für den Bezug von Ruhegehalt,
- - Erweiterung der Ruhensregelungen.
- Außerdem werden die Mitglieder des letzten Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund der ersten und gleichzeitig letzten freien Wahlen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in ihr Amt kamen, mit einer Mindestabsicherung in das System der Ministerversorgung einbezogen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch das Heraufsetzen der Altersgrenze und die Kürzung der möglichen Bezugsdauer des Übergangsgeldes sowie die Anhebung der erforderlichen Mindestamtszeit und die Schaffung neuer Ruhensregelungen ergeben sich Einsparungen bei den Versorgungskosten der politischen Leitungsebene des Bundes. Dem stehen geringe Mehrausgaben für die Mindestabsicherung der Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab dem 12. April 1990 sowie ihrer Hinterbliebenen gegenüber.
- 2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.03.07
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes
Vom ... 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Mitglieder der Bundesregierung und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten, soweit kein Anspruch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes besteht Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften."
- 2. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
- 3. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt und nach den Wörtern "bei einem Mitglied der Bundesregierung" die Wörter "sowie Zeiten einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung, die zu keinem Anspruch auf Versorgung nach Landesrecht geführt haben" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei einer Beendigung des Amtsverhältnisses aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründen oder im Falle einer Auflösung des Bundestages und einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Bundesregierung von mehr als zwei Jahren gilt dies als Amtszeit von vier Jahren."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem
- 1. die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht oder
- 2. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Es steigt mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Bundesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 vom Hundert nicht überschreiten."
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung, das die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlichrechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird."
- d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 4. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Ruhegehalt wird neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das nicht nach Absatz 2 berücksichtigt wird, oder neben Renten nur in der Höhe gewährt die sich bei sinngemäßer Anwendung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt. § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ein sich unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ergebendes Ruhegehalt tritt; § 21a Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 69e Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Auf das Übergangsgeld nach § 14 ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem zweiten Monat mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes der jeweilige Betrag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder der nach Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Betrag tritt. Der sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergebende Ruhensbetrag darf zusammen mit dem Anrechnungsbetrag nach § 14 Abs. 6 und dem Ruhensbetrag nach Satz 3 die nach Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungen nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 4 sind nur auf Versorgungsfälle anzuwenden denen ein nach dem 21. November 2005 begründetes öffentlichrechtliches Amtsverhältnis zugrunde liegt."
- (2a) Ruhegehalt wird neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, das nicht nach Absatz 2 berücksichtigt wird, oder neben Renten nur in der Höhe gewährt die sich bei sinngemäßer Anwendung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ergibt. § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ein sich unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 ergebendes Ruhegehalt tritt; § 21a Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie § 69e Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatze 1 und 2" durch die Wörter "Absatze 1 bis 2a" ersetzt.
- c) Absatz 5 wird aufgehoben.
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- 5. Dem § 21 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Dieses Gesetz ist auf die Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitraum ab dem 12. April 1990 angehört haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das Ruhegehalt wird vom Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied des Ministerrats das 55. Lebensjahr vollendet hat, gewährt. Es beträgt für die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat in dem Zeitraum ab dem 12. April 1990 für
- 1. den Ministerpräsidenten sieben vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags des Bundeskanzlers,
- 2. die Minister sieben vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags eines Bundesministers nach § 11 in Verbindung mit dem Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993.
§ 20 Abs. 2a ist nur hinsichtlich der Berücksichtigung von Renten anzuwenden.
Versorgungsbezüge werden auf Antrag ab dem ...[einsetzen: erster Tag des Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gewährt. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder Nachteil anderer missbraucht hat.
- (4) Für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, gilt die Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat als volles Amtsjahr."
- (3) Dieses Gesetz ist auf die Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitraum ab dem 12. April 1990 angehört haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 6. § 21a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 20 Abs. 5" die Wörter "in der vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetztes] geltenden Fassung" eingefügt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" § 69e Abs. 3 Satz 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 nach vier Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15 Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz sowie den in § 21 Abs. 3 festgelegten Ruhegehaltssatz und das danach ermittelte Ruhegehalt."
- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, deren Amtszeit vor dem 23. November 2005 geendet hat und die danach nicht wieder Mitglieder der Bundesregierung geworden sind, sind § 14 Abs. 2, § 15 und § 20 Abs. 5 in der vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Auf die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die der Bundesregierung in Zeiträumen sowohl vor als auch nach dem 22. November 2005 angehört haben, ist § 15 in der vor dem ...[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden; dabei werden bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Beamte geltende Regelaltersgrenze erreichen, Amtszeiten und Amtsverhältnisse nach dem 22. November 2005 nicht berücksichtigt.
Satz 4 gilt nicht, wenn am 22. November 2005 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz nicht gegeben war."
- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesministergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die angesichts der demografischen Entwicklung schwierige Situation der Alterssicherungssysteme erfordert einen Beitrag von den Mitgliedern aller Altersicherungssysteme.
Dies erfolgt in der gesetzlichen Rentenversicherung und ebenso in der Beamtenversorgung.
Vor diesem Hintergrund steht auch der weitere Beitrag der obersten politischen Leitungsebene des Bundes für ihr Alterssicherungssystem. Die notwendigen Einschnitte bei der Versorgung für Mitglieder der Bundesregierung werden mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt. Dabei werden, entsprechend den bestehenden Regelungen im Beamtenversorgungsrecht, auch die Anrechnung von privaten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf das Ruhegehalt und eine Anrechnung von Renten auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt vorgesehen.
Aufgrund bestehender Verweise in den Gesetzen zu den übrigen öffentlichrechtlichen Amtsverhältnissen des Bundes werden durch die Änderung des Bundesministergesetzes die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre mit erfasst. Für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Beauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gelten aufgrund dieser Verweise die erweiterten Anrechnungsregelungen.
Außerdem werden die Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die aufgrund der ersten und gleichzeitig letzten freien Wahlen in ihr Amt kamen, in das System der Ministerversorgung einbezogen. Ihre besondere Stellung als einzige demokratisch legitimierte Mitglieder des Ministerrats und die historische Bedeutung ihrer Arbeit gebieten eine Mindestabsicherung.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 12)
Die Regelung entspricht der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Juni 2004 (Az. 2 C 50/02)) vorgeschriebenen gesetzlichen Verankerung des Beihilferechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes und hat lediglich klarstellende Wirkung.
Zu Nummer 2 (§ 14)
Die Höchstbezugsdauer des Übergangsgeldes wird von drei Jahren auf zwei Jahre und damit um ein Drittel verkürzt. Die Bundesregierung bekräftigt hiermit ihren Willen, größere Einschnitte auch für sich hinzunehmen.
Zu Nummer 3 (§ 15)
Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Die Mindestamtszeit für den Bezug von Ruhegehalt wird von zwei auf vier Jahre heraufgesetzt und damit verdoppelt. Die Länge entspricht damit der regelmäßigen Dauer einer Legislaturperiode. Der für eine vierjährige Amtszeit bisher geltende Sockelbetrag des Ruhegehalts von 27,74 Prozent und die weitere Steigerung um 2,39167 Prozent für jedes Amtsjahr (§ 15 Abs. 3) werden beibehalten. Zeiten einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung, die zu keinem eigenständigen Anspruch auf Versorgung nach Landesrecht geführt haben, sollen bei der Berechnung der Mindestamtszeit (Wartezeit) berücksichtigt werden.
Doppelbuchstabe bb
Durch die Neufassung von Absatz 3 kann der bisherige Satz 2 entfallen. Endet das Amtsverhältnis für das Mitglied der Bundesregierung unverschuldet und nicht vorhersehbar aus den in § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Gründen oder im Falle einer Auflösung des Bundestages nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes, soll eine Amtszeit in dieser Bundesregierung von mehr als zwei Jahren als Mindestamtszeit gelten.
Zu Buchstabe b
Ruhegehalt aus Amtszeiten als Mitglied der Bundesregierung wird künftig erst mit Erreichen der für Beamte geltenden Regelaltersgrenze gewährt. Der für die Mindestamtszeit von vier Jahren geltende Ruhegehaltssatz bleibt unverändert. Auf Antrag kann ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung Ruhegehalt ab dem 60. Lebensjahr erhalten muss dann aber einen deutlichen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent pro Jahr hinnehmen. Bei der Ausschöpfung des gesamten möglichen Zeitraums beträgt der Versorgungsabschlag maximal 14,4 Prozent, wie es in der Beamtenversorgung des Bundes vorgesehen ist für Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Kein Abschlag erfolgt bei einem Dienstunfall nach § 15 Abs. 5.
Zu Buchstabe c
Der neue Absatz 3a gewährleistet eine Absicherung für diejenigen Mitglieder der Bundesregierung, die vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Mindestamtszeit ausscheiden.
Sie können auf Antrag, ebenso wie ohne Versorgungsansprüche ausscheidende Beamtinnen und Beamte, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden ( § 8 Abs. 2 SGB VI). Soweit Mitglieder der Bundesregierung in einem Beamtenverhältnis standen oder stehen (vgl. Regelung des § 18), wird die Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Eine zusätzliche Nachversicherung ist dann nicht mehr geboten. Satz 2 ordnet daher den Vorrang der versorgungsrechtlichen Regelung an. Der Wortlaut dieses Absatzes orientiert sich an § 23 Abs. 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Bei der Berechnung der Mindestamtszeit gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen wie bisher als volles Amtsjahr.
Zu Nummer 4 (§ 20)
Zu Buchstabe a
Die Regelung erweitert die Anrechnungstatbestände zum einen um private Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen für die Bezieherinnen und Bezieher von Ruhegehalt (für Übergangsgeld ist Entsprechendes bereits in § 14 Abs. 6 geregelt) und zum anderen um Renten für die Bezieherinnen und Bezieher von Ruhegehalt und Übergangsgeld.
Abweichend von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes soll als Höchstgrenze das unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 15 Abs. 3 Satz 3 sich ergebende Ruhegehalt bzw. der jeweilige Betrag des Übergangsgeldes nach § 14 Abs. 3 Satz 1 gelten, bei gleichzeitigem Bezug von Übergangsgeld und Ruhegehalt der nach Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 sich ergebende Betrag. Die aus § 21a Abs. 5 sich ergebende Übergangsregelung zur Absenkung des Versorgungsniveaus wird im Rahmen des Höchstruhegehalts berücksichtigt.
Nach der Gesetzessystematik erfolgt die Anrechnung der genannten Leistungen (Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, Renten) vorrangig beim Übergangsgeld.
Die Regelung in Satz 4 stellt dabei sicher, dass eine Anrechnung der Leistungen auf das Ruhegehalt insoweit unterbleibt, als diese Leistungen bereits das Übergangsgeld mindern.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung des Verweises wird sichergestellt, dass die erweiterten Anrechnungstatbestände für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die nach dem 21.
November 2005 wieder in ein öffentlichrechtliches Amtsverhältnis berufen wurden oder werden, entsprechend auch für deren Hinterbliebene gelten.
Zu Buchstabe c
Durch die neue Regelung des § 20 Abs. 2a wird Absatz 5 überflüssig. Dieser Absatz wird deshalb aufgehoben. Der in diesem aufgehobenen Absatz enthaltene Verweis auf § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes entfällt hier, weil diese Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben wurde. Die ergänzenden Regelungen in § 21a Abs. 5 Satz 3 bis 6 stellen sicher, dass auf Altfälle der ehemalige § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes noch anzuwenden ist.
Zu Nummer 5 (§ 21)
Die Arbeit der Mitglieder der einzigen frei gewählten Regierung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik steht für den demokratischen Neuanfang. Hieran haben alle Mitglieder dieser Regierung unabhängig von der Länge ihrer Amtszeit mitgewirkt. Ziel der gebildeten Koalition war es, die Einheit Deutschlands zügig und verantwortungsvoll zu verwirklichen. Angesichts dieser historisch einmaligen Aufgabe haben sie bisher keinen ihrem Amt entsprechenden Anspruch auf Altersversorgung.
Dieser soll mit den neu angefügten Absätzen geschaffen werden.
Zu Absatz 3
Satz 1 regelt den anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies sind lediglich der Ministerpräsident und die Minister, nicht die Staatssekretäre. Satz 2 bestimmt die Höhe des Ruhegehalts (Ruhegehaltssatz) von sieben Prozent. Die Höhe orientiert sich damit an einem Viertel des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Abs. 3 nach vier Jahren Amtszeit und berücksichtigt somit die Länge der tatsächlichen Amtszeit sowie die Höhe der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Der Verweis auf § 11 und das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 stellt sicher, dass sich Versorgung bzw. Bezahlung auf der Grundlage des abgesenkten Amtsgehalts und des abgesenkten Ortszuschlags für Mitglieder der Bundesregierung berechnen. Das Ruhegehalt wird wie bei Vorliegen der Voraussetzungen für Mitglieder der Bundesregierung, die dieser im entsprechenden Zeitraum angehört haben ab dem 55. Lebensjahr gewährt. Renten werden angerechnet, nicht aber private Erwerbseinkommen. Der letzte Satz entspricht den Regelungen im Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet, im Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet und im Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet.
Satz 4 bestimmt die Arten der Versorgung und den Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung.
Ein Anspruch besteht bei Antragstellung und Erreichen der Altersgrenze.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Berücksichtigung dieser Zeit der Zugehörigkeit zum Ministerrat in dem Zeitraum ab dem 12. April 1990 bei einer späteren Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder als Parlamentarischer Staatssekretär beim Bund als ein volles Amtsjahr.
Im Übrigen gelten in diesem Fall die auch für andere Mitglieder der Bundesregierung anzuwenden Regelungen.
Zu Nummer 6 (§ 21a)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 20 Abs. 5.
Zu Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufnahme des § 21 Abs. 3.
Doppelbuchstabe bb
Die Regelung gewährleistet, dass die Verkürzung der Bezugsdauer des Übergangsgeldes auf zwei Jahre, die Erhöhung der Mindestamtszeit auf vier Jahre, die Erhöhung der Altersgrenze für die Zahlung von Ruhegehalt auf die für Beamte geltende Regelaltersgrenze und die Möglichkeit der Nachversicherung nur auf nach dem 21. November 2005 ernannte Mitglieder der Bundesregierung anzuwenden ist. Für die erweiterten Anrechnungsregelungen des neuen § 20 Abs. 2a ergibt sich dieses bereits aus § 20 Abs. 2a Satz 5.
Für jetzige und künftige Mitglieder der Bundesregierung, die vor dem 22. November 2005 schon einmal Mitglied der Bundesregierung waren, gilt für den Beginn der Ruhegehaltszahlung die bisher geltende Rechtslage weiter. Ehemalige Mitglieder einer Landesregierung werden bei unmittelbarem Anschluss einer Mitgliedschaft in der Bundesregierung nach § 18 Absatz 4 und § 15 Absatz 2 beim Anspruch auf Ruhegehalt behandelt als wären sie die gesamte Zeit Mitglied der Bundesregierung gewesen. Deshalb greift in diesen Fällen auch die Übergangsregelung des Satzes 4 für diesen Personenkreis. Für Amtszeiten und Amtsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt erhöht sich der Ruhegehaltssatz vor Erreichen der für Beamte geltenden Regelaltersgrenze nicht. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden Amtszeiten vor dem 22. November 2005 nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit sie zusammen mit Amtszeiten nach dem 22. November 2005 die Mindestamtszeit nach diesem Gesetz überschreiten.
Die Regelungen für Altfälle werden in Absatz 5 getroffen, um bestehende Verweise nicht zu verändern. Damit werden alle bestehenden öffentlichrechtlichen Amtsverhältnisse des Bundes einbezogen.
Zu Artikel 2
Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Bundesministergesetzes.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
C. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch das Heraufsetzen der Altersgrenze und die Kürzung der möglichen Bezugsdauer des Übergangsgeldes sowie die Anhebung der erforderlichen Mindestamtszeit und die Schaffung neuer Ruhensregelungen ergeben sich Einsparungen im Bereich der Versorgung der politischen Leitungsebene des Bundes, die zu Einsparungen in der öffentlichen Verwaltung führen. Dem stehen geringe Mehrausgaben für die Mindestabsicherung der Mitglieder des Ministerrats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab dem 12. April 1990 sowie ihrer Hinterbliebenen gegenüber.
2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht zu erwarten.
D. Sonstige Kosten
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Die Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.