Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Grünbuch für ein rauchfreies Europa der Diskussion zum Thema Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen Impulse gegeben hat. Der Bundesrat hält es für eine gesundheitspolitisch wichtige Aufgabe, den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens weiter zu verbessern.
- 2. Der Bundesrat betont für den Themenbereich "rauchfreies Europa" ausdrücklich die Regelungskompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten und verweist auf das Prinzip der Subsidiarität des Gemeinschaftsrechts.
- 3. Der Bundesrat betont in diesem Zusammenhang ferner die Regelungskompetenz der Länder.
- 4. Am 23. Februar 2007 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einstimmig gefasste Beschlussvorschläge zu einem umfassenden gesetzlichen Nichtraucherschutz vorgelegt. Die Länder werden in den nächsten Monaten Nichtraucherschutzgesetze auf den Weg bringen, die umfassende Rauchverbote in den meisten öffentlichen Einrichtungen vorsehen.
- 5. Der Bundesrat verweist darauf, dass dem Anliegen des besonderen Schutzes Jugendlicher vor den Gefahren des Rauchens auch auf bundesgesetzlicher Ebene durch eine Anhebung der Altersgrenze für das Rauchen in der Öffentlichkeit und die Abgabe von Tabakwaren von 16 auf 18 Jahre Rechnung getragen werden soll.
- 6. Der Bundesrat vertritt mit Blick auf den EU-Arbeitnehmerschutz die Auffassung, dass die bestehenden Arbeitsschutzbestimmungen der EU, u. a. in der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG), für einen wirksamen Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten und damit am Arbeitsplatz ausreichen.
- 7. Für Rechtsvorschriften des Nichtraucherschutzes außerhalb von Arbeitsstätten besitzt die EU keine Kompetenz. Artikel 152 EGV sieht insofern eine eindeutige Aufgabenverteilung zwischen der EG und den Mitgliedstaaten vor. Diese Kompetenzverteilung darf auch nicht über eine Abänderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Schadstoffrichtlinie) unterlaufen werden.
- 8. Der Bundesrat sieht aufgrund der eingeleiteten Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens auch unter dem Blickwinkel des Subsidiaritätsprinzips für eine Normsetzung auf europäischer Ebene keinen Raum; letzteres auch deswegen nicht, weil das Ziel des Schutzes vor Passivrauchen auf der Ebene der Mitgliedstaaten hinreichend erzielt werden kann und insoweit eine Kompetenzausübungsschranke für Regelungen des Gemeinschaftsrechts besteht.
- 9. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme der Kommission.