- 830. Sitzung des Bundesrates am 16.02.07:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 70. Sitzung am 30. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/3641 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (...StrÄndG) - Drucksache 16/575 in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 16.02.07
Erster Durchgang: Drucksache. 617/05 (PDF)
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (...StrÄndG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I. S. 3322), zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Besonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237 und 238 wie folgt gefasst:
§ 237 (weggefallen)
§ 238 Nachstellung
- 2. Vor § 239 wird folgender § 238 eingefügt:
§ 238 Nachstellung
- (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
- 1. seine räumliche Nähe aufsucht,
- 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht, .
- 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
- 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
- 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- (4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
- (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 112a Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe "179" die Wörter "oder nach § 238 Abs. 2 und 3" eingefügt.
- 2. § 374 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. eine Nachstellung ( § 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),".
- 3. In § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 238 des Strafgesetzbuches und" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.