Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. November 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 3. November 2006 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. November 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 574/90 = AE-Nr. 901977 und
Drucksache 472/05 = AE-Nr. 051506
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Einsetzung des CEIES (des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich) geht zurück auf einen Vorschlag von Jacques Delors, dem damaligen Präsidenten der Europäischen Kommission, und Henning Christophersen, dem damaligen Vizepräsidenten, den sie im April 1989 auf dem Seminar über die Zukunft des Europäischen Statistischen Systems (ESS) vorgelegt hatten. Angesichts der als Folge der Einheitlichen Europäischen Akte zu erwartenden wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen wurde ein Ausschuss als notwendig erachtet, der die Meinung der europäischen Gesellschaft als Ganzes zur Gemeinschaftsstatistik zum Ausdruck bringen sollte. Es ging darum, eine Struktur für den Dialog und die Konsultation zwischen den Produzenten und den Nutzern von Statistiken zu schaffen und diesen Dialog auf Gemeinschaftsebene zu etablieren. Diese Struktur sollte die bestehenden nationalen Gremien für die Konsultation zwischen Nutzern und Produzenten ergänzen, in denen zwangsläufig nationale Themen im Vordergrund standen.
Dass es vor allem nach der Erweitung der EU auf 25 Mitgliedstaaten an der Zeit ist für eine grundlegende Reform der Arbeitsweise und der Zusammensetzung des CEIES, ist innerhalb des ESS allgemein erkannt worden. Das Büro des CEIES selbst forderte bereits 2002 Reformüberlegungen. Im Mittelpunkt des festgestellten Reformbedarfs stand vor allem die Notwendigkeit eines kleineren, effizienteren Gremiums, das bei der Konzeption der EU-Politik auf dem Gebiet der statistischen Information eine stärker strategisch ausgerichtete Rolle spielen sollte.
Der beschriebene Reformbedarf wurde durch die allgemeinere Umgestaltung der europäischen Statistiklandschaft, wie sie in der Mitteilung und der Empfehlung der Kommission zu Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (KOM (2005) 217 endg.) beschrieben wird noch vergrößert, denn in der Mitteilung ist ein neues externes Beratungsgremium vorgesehen das neben der Beratungstätigkeit auf europäischer Ebene in Bezug auf die statistischen Prioritäten die Aufgabe haben sollte, die Anwendung des Verhaltenskodex durch das ESS insgesamt zu überwachen. Der ECOFIN-Rat hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 8. November 2005 darauf hingewiesen, dass der reformierte CEIES und das zukünftige hochrangige Beratungsgremium zwei getrennte Gremien bleiben sollten.
Mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Europäischen Beratenden Ausschuss für die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der statistischen Information geht die Kommission auf die Notwendigkeit einer Reform des CEIES ein, wie sie in den Schlussfolgerungen der unten erwähnten Taskforce und des Rates vom 8. November 2005 beschrieben wird.
- Allgemeiner Kontext
Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) hat eine aus Mitgliedern des ASP und des CEIES bestehende kleine Taskforce eingesetzt und sie beauftragt, sich eingehend mit der Zukunft des CEIES zu befassen, und zwar insbesondere mit seinem Zuständigkeitsbereich und seinen Aufgaben, seiner Zusammensetzung und seinem Verhältnis zum ASP. Die Taskforce ist zweimal zusammengetreten, am 26. März und am 14. Mai 2004. Ausgehend von den Arbeiten der Taskforce hat Eurostat auf der 54. Sitzung des ASP am 17. und 18. November 2004 ein Orientierungspapier vorgelegt in dem ein reformierter CEIES grob skizziert wird. In diesem Papier wird darauf hingewiesen, dass der CEIES auf höchstens 20 Mitglieder (von bisher 79) verkleinert werden und eine eher strategische Rolle spielen sollte, die darin bestünde, den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission bei der Koordinierung der Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der statistischen Information zu unterstützen.
Der Rat hat in Bezug auf den CEIES in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2005
- - die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, eine tief greifende Reform des CEIES mit dem Ziel vorzuschlagen, ein kleineres und effizienteres Gremium zu schaffen und dazu Folgendes festgestellt:
- - "Ein reformierter CEIES würde zur Verbesserung der Vorgaben für das Europäische Statistische System und der Qualität der Gemeinschaftsstatistiken beitragen".
- - "Der reformierte CEIES sollte beauftragt sein, den Interessen nichtstaatlicher Nutzer und Auskunftgebender der europäischen Statistiken Gehör zu verschaffen. Er muss so zusammengesetzt sein, dass alle von den europäischen Statistiken betroffenen Kreise vertreten sind".
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Nach dem Beschluss des Rates aus dem Jahr 1991 (91/116/EWG) zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschaftsund Sozialbereich (CEIES) hat der Ausschuss die Aufgabe, "den Rat und die Kommission bei der Koordinierung der Zielsetzungen im Bereich der Politik der gemeinschaftlichen statistischen Information unter Berücksichtigung des Bedarfs der Benutzer und der von den Informationsproduzenten zu tragenden Kosten zu unterstützen." In der Praxis bedeutet dies, dass der CEIES zu folgenden Aspekten Stellung nehmen sollte: zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft, zu seiner Überwachung und zu den mit ihm verbundenen Kosten für die Gemeinschaft, die nationalen statistischen Ämter und die Datenlieferanten. Da der Rat der Nutzer, der Auskunftgebenden und der Datenproduzenten zu den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information über den neuen Ausschuss eingeholt würde, wird vorgeschlagen, den Beschluss 91/116/EWG des Rates aufzuheben.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben könnte sich der reformierte CEIES auch auf die Arbeit von Expertengruppen stützen, die mit der Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung des Datenbedarfs in bestimmten Bereichen beauftragt sind, wie z.B. die durch Beschluss 2006/581/EG der Kommission vom 7. August 2006 eingesetzte Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitäts- und Strafverfolgungsdaten.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Nicht zutreffend.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Ausarbeitung des Vorschlags erfolgte nach Anhörung der Mitglieder des bestehenden Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im
Wirtschafts- und Sozialbereich und des Ausschusses für das Statistische Programm.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Bei der Anhörung wurde deutlich, dass der CEIES auf höchstens 20 (von bisher 79)
Mitglieder verkleinert werden und dass er eine stärker strategisch ausgerichtete Rolle spielen sollte, um den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission bei der Koordinierung der Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der statistischen Information zu unterstützen. Der jetzt vorliegende Vorschlag trägt dem festgestellten Reformbedarf Rechnung.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung des Vorschlags
Ziel des Vorschlags ist die Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information. Der Ausschuss wird den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission unterstützen, indem er gewährleistet dass der Bedarf der Nutzer und die Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten bei der Koordinierung der strategischen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information berücksichtigt werden.
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 285 des Vertrages, der die Rechtsgrundlage für vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossene Maßnahmen zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken bildet und die für diese Maßnahmen geltenden Grundsätze festgelegt.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Vorschlag betrifft die Einholung des Rates der Nutzer, der Auskunftgebenden und der Datenproduzenten zu den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information; die Rolle ähnlicher Gremien auf nationaler Ebene wird durch ihn nicht berührt.
Durch die rationellere Gestaltung bestehender Vorgehensweisen dürfte der Vorschlag zu einer Verringerung der Belastung der Akteure auf Gemeinschafts- und auf nationaler Ebene führen.
- Wahl der Instrumente
Vorgeschlagene Instrumente:
In ihrem Arbeitspapier vom 27. Juli 2005 (C(2005)2817) über eine "Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: horizontale Bestimmungen und öffentliches Register" gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass aus institutioneller Sicht Expertengruppen, d. h. aus nationalen und/oder privaten Experten bestehende Gruppen, die die Kommission in der Ausübung ihres Initiativrechts sowie in der Erfüllung ihrer Aufgaben des Monitoring und der Koordinierung mit den Mitgliedstaaten unterstützen, durch einen entsprechenden Beschluss der Kommission eingesetzt werden sollten.
Im vorliegenden Fall jedoch musste die Kommission der Tatsache Rechnung tragen, dass der derzeitige Ausschuss (CEIES) auf einem Ratsbeschluss basierte, der aufgehoben werden müsste, und dass es das Ziel des neuen Ausschusses wäre, nicht nur die Kommission, sondern auch den Rat und das Europäische Parlament bei der Koordinierung der strategischen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information zu unterstützen.
Angesichts des Ziels und des Gegenstands des Vorschlags ist daher ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates das angemessenste Instrument.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt erstrecken sich auf die Veranstaltung von Sitzungen und die Durchführung von eventuell benötigten Studien.
Aufgrund der bestehenden finanziellen und personellen Regelung für den CEIES dürfte der Vorschlag per Saldo keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.
5) Weitere Angaben
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte daher auf den EWR ausgeweitet werden.
- Einzelerläuterung zu dem Vorschlag
- - Im Vergleich zum bestehenden CEIES sind vor allem folgende Änderungen relevant:
- - Die Bezeichnung des Ausschusses wird in Europäischer Beratender Ausschuss für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information geändert (Artikel 1 Absatz 1), und das Hauptaugenmerk richtet sich auf die Berücksichtigung des Nutzerbedarfs bei der Koordinierung der strategischen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information (Artikel 1 Absatz 2).
- - Stärkere Position bei der Ausarbeitung des Statistischen Programms der Gemeinschaft und des jährlichen statistischen Arbeitsprogramms der Kommission (Artikel 2 Absatz 1).
- - Der Ausschuss kann auch in der Frage beraten, wie dem Qualitätsbedarf der Nutzer besser entsprochen werden kann (Artikel 2 Absatz 2).
- - Die Kommission muss jährlich darüber Bericht erstatten, wie sie die Stellungnahmen des Ausschusses berücksichtigt hat (Artikel 3 Absatz 2).
- - Die Zahl der Mitglieder wird von derzeit 79 auf 25 verringert (Artikel 4). Dem neuen Ausschuss werden neben dem Generaldirektor von Eurostat Mitglieder angehören die die Zivilgesellschaft und die institutionellen Statistiknutzer vertreten.
- - Es können vorübergehend Arbeitsgruppen eingesetzt werden, die dem Ausschuss Bericht erstatten (Artikel 6 Absatz 3).
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratenden Ausschusses für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Bei der Ausarbeitung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information sollten die Nutzer, die Datenproduzenten und die Auskunftgebenden unbedingt gehört werden.
- (2) Der durch den Beschluss 091/116/EWG1 des Rates eingesetzte Europäische Beratende Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich unterstützt den Rat und die Kommission derzeit bei der Koordinierung der Zielsetzungen im Bereich der Politik der gemeinschaftlichen statistischen Information unter Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer und der von den Informationslieferanten und -produzenten zu tragenden Kosten.
- (3) Der Europäische Beratende Ausschuss für statistische Informationen im Wirtschaftsund Sozialbereich hat sich als nützlich erwiesen; Veränderungen, die in der Gemeinschaft stattgefunden haben, insbesondere ihre Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten, erfordern jedoch eine Reihe von Änderungen im Hinblick auf seine Rolle, sein Mandat, seine Zusammensetzung und seine Verfahren. Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, den Ausschuss durch einen neuen Ausschuss zu ersetzen.
- (4) Der neue Ausschuss sollte zur Verbesserung der Vorgaben für das Europäische Statistische System und der Qualität der Gemeinschaftsstatistiken beitragen. Zu diesem Zweck sollte die enge Zusammenarbeit mit dem durch Beschluss 089/382/EWG/Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm und mit dem durch Beschluss 91/115/EWG des Rates eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fortgesetzt werden.
- (5) Es muss ein Kompromiss gefunden werden zwischen der Verringerung der Mitgliederzahl, die notwendig ist, damit der Ausschuss in einer erweiterten Gemeinschaft effizient arbeiten kann, und der Notwendigkeit einer Vertretung aller von den Gemeinschaftsstatistiken betroffenen Kreise, wie sie vom Rat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 8. November 2005 gefordert wurde.
- (6) Damit Kosten und Nutzen der statistischen Anforderungen der Gemeinschaft besser beurteilt und in ein ausgewogeneres Verhältnis zueinander gebracht werden können und damit die Belastung durch die Statistikvorschriften der Gemeinschaft ausgewogener verteilt und verringert werden kann, so dass der wachsende Bedarf leichter gedeckt werden kann, sollte der Ausschuss bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Statistischen Programms der Gemeinschaft eine größere Rolle spielen.
- (7) Der neue Ausschuss sollte die Anregungen der Nutzer, der Auskunftgebenden und der Produzenten statistischer Daten zu den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information kanalisieren. Der Beschluss 91/116/EWG sollte daher aufgehoben werden -beschliessen:
Artikel 1
Beratender Ausschuss
- 1. Es wird ein Europäischer Beratender Ausschuss für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information (im Folgenden bezeichnet als "der Ausschuss") eingesetzt.
- 2. Der Ausschuss unterstützt das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, indem er gewährleistet, dass der Bedarf der Nutzer und die Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten bei der Koordinierung der strategischen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information berücksichtigt werden.
- 3. Diese Unterstützung leistet er auf allen Gebieten der Statistik, die für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information relevant sind.
Artikel 2
Aufgaben
- 1. Der Ausschuss wird von der Kommission in einem frühen Stadium der Ausarbeitung des Statistischen Programms der Gemeinschaft gehört. Er gibt vor allem zu folgenden Themen eine Stellungnahme ab:
- a) zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft für die Erfordernisse der europäischen Integration und Entwicklung, wie sie von den Gemeinschaftsinstitutionen, den nationalen und regionalen Behörden, den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Gruppen und der Wissenschaft zum Ausdruck gebracht werden;
- b) zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft für die Tätigkeit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklung;
- c) zum Gleichgewicht (Prioritäten und Ressourcen) zwischen verschiedenen Bereichen des Statistischen Programms der Gemeinschaft und des jährlichen statistischen Arbeitsprogramms der Kommission;
- d) zu den für die Umsetzung des Statistischen Programms der Gemeinschaft erforderlichen Ressourcen einschließlich der für die Gemeinschaft und die nationalen Behörden unmittelbar entstehenden Kosten;
- e) zu den Kosten der Bereitstellung statistischer Informationen durch die Datenlieferanten.
- 2. Der Ausschuss macht die Kommission auch auf Bereiche aufmerksam, in denen unter Umständen neue statistische Arbeiten erforderlich sind, und berät sie in der Frage, wie dem Qualitätsbedarf der Nutzer unter Berücksichtigung der Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten besser entsprochen werden kann.
Artikel 3
Beziehungen zu den Europäischen Institutionen und anderen Gremien
- 1. Auf Wunsch des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gibt der Ausschuss Stellungnahmen zu Fragen des Nutzerbedarfs im Zusammenhang mit der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information, den Prioritäten des Statistischen Programms der Gemeinschaft, der Evaluierung bestehender Statistiken, der Datenqualität und der Verbreitungspolitik ab.
- 2. Der Ausschuss gibt Stellungnahmen ab zum Nutzerbedarf und den Kosten für die Datenlieferanten im Zusammenhang mit der Produktion und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken und erstellt Berichte über diese Themen, die er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt, wenn er der Auffassung ist, dass dies für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrags erforderlich ist. Die Kommission erstattet jährlich darüber Bericht, wie sie die Stellungnahmen des Ausschusses berücksichtigt hat.
- 3. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Ausschuss mit dem Ausschuss für das Statistische Programm und mit dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungbilanzstatistiken zusammen. Er sendet diesen Ausschüssen Kopien seiner Stellungnahmen und Berichte zu.
- 4. Der Ausschuss stellt Kontakte zu nationalen Beiräten der Statiknutzer her.
Artikel 4
Zusammensetzung und Ernennungsverfahren
- 1. Der Ausschuss hat 25 Mitglieder.
Die Kommission ernennt nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates vierzehn Mitglieder des Ausschusses. Mit Blick auf die Ernennung dieser Mitglieder übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit zwei Kandidaten, die über fundierte Kenntnisse im Bereich der Statistik verfügen. Die Kommission bemüht sich darum, dass die Zusammensetzung des Ausschusses die Zivilgesellschaft einschließlich der Wissenschaft angemessen widerspiegelt und die verschiedenen im Statistikprogramm der Gemeinschaft behandelten Statistikbereiche angemessen abdeckt.
Zehn Mitglieder werden direkt von den Institutionen und Gremien ernannt, denen sie angehören:
- - (a) ein Vertreter des Europäischen Parlaments,
- - (b) ein Vertreter des Rates,
- - (c) ein Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
- - (d) ein Vertreter des Ausschusses der Regionen,
- - (e) ein Vertreter der Europäischen Zentralbank,
- - (f) zwei Vertreter des Ausschusses für das Statistische Programm,
- - (g) ein Vertreter der Vereinigung der Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände (UNICE),
- - (h) ein Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB),
- - (i) ein Vertreter der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME).
Der Generaldirektor von Eurostat ist Kraft seines Amtes Mitglied des Ausschusses. Die Liste der Mitglieder wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Artikel 5
Amtszeit der Mitglieder
- 1. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre; sie kann einmal um dieselbe Dauer verlängert werden. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wieder ernannt werden.
- 2. Bei Rücktritt eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit wird das Mitglied für die restliche Amtszeit durch ein gemäß Artikel 4 ernanntes Mitglied ersetzt.
Artikel 6
Struktur und Arbeitsweise des Ausschusses
- 1. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt vier Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- 2. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss mindestens einmal jährlich entweder von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ein.
- 3. Zur Erarbeitung seiner Stellungnahmen zu sehr komplexen statistischen Fragen kann der Ausschuss die vorübergehende Einsetzung von Arbeitsgruppen durch die Kommission vorschlagen, in denen ein Mitglied des Ausschusses den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung jeder Arbeitsgruppe ist in Bezug auf den beruflichen Hintergrund und die geografische Herkunft der ihr angehörenden Sachverständigen ausgewogen zu gestalten. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.
- 4. Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zulassen.
- 5. Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.
Artikel 7
Beschlussverfahren
- 1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder entweder persönlich oder in anderer, in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegender Form anwesend sind.
- 2. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied darf mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
- 3. Die Stellungnahmen des Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Artikel 8
Vertraulichkeit
- Unbeschadet des Artikels 287 des EG-Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, von denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage vertraulichen Charakter hat.
Artikel 9
Geschäftsordnung
- Der Ausschuss gibt sich nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.
Artikel 10
Aufhebung
- Der Beschluss 91/116/EWG wird aufgehoben.
Artikel 11
Inkrafttreten
- Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident