829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 21 Abs. 1a Satz 2 StVO)
In Artikel 1 Nr. 2 ist in § 21 Abs. 1a Satz 2 die Nummer 3 wie folgt zu fassen.
"3. ist
- a) beim Verkehr mit Taxis und
- b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 des Personenbeförderungsgesetzes besteht, auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist.".
Begründung
:Grund für die Ausnahmeregelung beim Verkehr mit Taxis ist, dass dieser grundsätzlich der Beförderungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterliegt und Kinder in Kraftfahrzeugen nur mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen mitgenommen werden dürfen, die aber nicht in allen Taxis für alle Altersgruppen und in ausreichender Anzahl vorgehalten werden können. Ohne Ausnahmeregelung müssten Taxis auch die sperrigen Kinderrückhalteeinrichtungen (Babyschalen) für Kinder bis 9 kg mitführen.
Dieses Problem taucht jedoch nicht nur beim Verkehr mit Taxis gemäß § 47 PBefG auf, sondern auch bei allen anderen mit Pkw durchgeführten Verkehren, bei denen die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG gilt. Insbesondere Linienersatzverkehre, Anmeldelinienverkehre und die Verkehre mit Anrufsammeltaxis sind davon betroffen. Da für eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Verkehren kein sachlicher Grund vorhanden ist, müssen auch diese Linienverkehre in den Genuss der Ausnahmeregelung kommen. Die Verordnung ist deshalb entsprechend anzupassen.
Auch zukünftig soll die Ausnahmeregelung des Satzes 2 Nr. 3 dann nicht gelten, wenn eine regelmäßige, d. h. planbare Beförderung von Kindern, die an sich der Sicherung in geeigneten Rückhalteeinrichtungen bedürfen, vorliegt. In solchen Fällen kann sich der Verkehrsunternehmer nämlich auf die Beförderung dieser Kinder einstellen, so dass es der Ausnahmeregelung nicht bedarf.
2. Zu Artikel 1a - neu - (§ 42 Satz 1 Nr. 2 FZV)
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
"(...) Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften".
- b) In der Eingangsformel ist nach der Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 3" die Angabe "und Nummer 7 sowie § 47 Nr. 5b" sowie nach der Angabe "(BGBl. I S. 310, 919)" die Angabe ", zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)," einzufügen.
- c) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung§ 42 Satz 1 Nr. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt gefasst:
"2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten".".
- d) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 2
- (1) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Begründung
:Die Ergänzung steht als Folgeänderung im Zusammenhang mit der Umsetzung des am 27. Mai 2005 in Prüm/Eifel unterzeichneten Vertrags über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag, BGBl. 2006 II S. 626). Durch Artikel 2 des Umsetzungsgesetzes zum Prümer Vertrag vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wurden die §§ 37, 37a und 47 des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) angepasst. Damit wurden die Voraussetzungen für eine Umsetzung des Artikel 12 des Prümer Vertrags in Bezug auf die Regelungen zum Online-Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister geschaffen. Infolge dieser Änderungen ist eine Präzisierung des § 42 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der den Abruf von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland regelt, um eine Bezugnahme auf den neuen § 37 Abs. 1a StVG erforderlich. Eine solche wurde bereits im Zuge der Erarbeitung des Umsetzungsgesetzes zum Prümer Vertrag vorgesehen, konnte jedoch seinerzeit aus verfassungsförmlichen Gründen nicht direkt im Umsetzungsgesetz verankert werden.
B.
3. Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.