Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 52 der Empfehlungsdrucksache 755/1/06 beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 96 Buchstabe b (§ 130 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V)
In Artikel 1 Nr. 96 Buchstabe b ist § 130 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Der anzufügende Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Der Abschlag nach Satz 1, erster Halbsatz ist einmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 und ohne Wirkung für die Folgejahre von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 entsprechend zu erhöhen, soweit durch die Abgabe von Arzneimitteln aufgrund von Vereinbarungen nach §§ 84, 129 und 140b, durch Abschläge und Vereinbarungen nach § 130a, durch Preissenkungen aufgrund des § 31 Abs. 3 und durch Verzicht auf Handelszuschläge nach Satz 2 nicht eine Einsparung von mindestens 500 Mio. Euro in den ersten zwölf Monaten nach dem (... Datum des Inkrafttretens) im Verhältnis zu den zwölf Monaten vor dem 01. April 2006, bereinigt um Mengenzuwächse, erreicht worden ist."
- b) Der anzufügende Satz 4 ist zu streichen.
Begründung
:Nach dem Gesetzentwurf sollen die Apotheken eine Einsparung von 500 Millionen Euro garantieren (§ 130 Abs. 1 SGB V). In dieser Höhe soll der Apothekenabschlag für das Jahr 2009 angepasst werden, soweit die Apotheken in ihrem Bereich keine Einsparungen nachweisen können.
Die derzeitige Fassung der Anrechnungsklausel ist noch zu ungenau, um alle Einsparbeiträge der Apotheken sachgerecht zu berücksichtigen. Insbesondere wird im Gesetzentwurf nicht hinreichend klargestellt, dass auch der durch den Gesetzentwurf vorgesehene teilweise Verzicht auf Handelszuschläge nach § 130 Abs. 1 SGB V (vgl. Artikel 1 Nr. 96 Buchstabe b des Gesetzentwurfs) sowie Einsparungen aufgrund von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140b SGB V (vgl. Artikel 1 Nr. 120 Buchstabe b des Gesetzentwurfs) berücksichtigt werden müssen.