Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 52 der Empfehlungsdrucksache 755/1/06 beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 96 Buchstabe b (§ 130 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 96 Buchstabe b ist § 130 Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

:

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Apotheken eine Einsparung von 500 Millionen Euro garantieren (§ 130 Abs. 1 SGB V). In dieser Höhe soll der Apothekenabschlag für das Jahr 2009 angepasst werden, soweit die Apotheken in ihrem Bereich keine Einsparungen nachweisen können.

Die derzeitige Fassung der Anrechnungsklausel ist noch zu ungenau, um alle Einsparbeiträge der Apotheken sachgerecht zu berücksichtigen. Insbesondere wird im Gesetzentwurf nicht hinreichend klargestellt, dass auch der durch den Gesetzentwurf vorgesehene teilweise Verzicht auf Handelszuschläge nach § 130 Abs. 1 SGB V (vgl. Artikel 1 Nr. 96 Buchstabe b des Gesetzentwurfs) sowie Einsparungen aufgrund von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140b SGB V (vgl. Artikel 1 Nr. 120 Buchstabe b des Gesetzentwurfs) berücksichtigt werden müssen.