827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
A
1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zur Verordnung insgesamt
Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung"
- b) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
"Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) wird wie folgt geändert:"
- bb) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5 durch folgende Abschnitte ersetzt:
"Abschnitt 5:
Anforderungen an das Halten von Pelztieren
§ 26 Verbot der Haltung bestimmter Tiere
§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere
§ 29 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden
§ 31 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und ChinchillasAbschnitt 6:
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Übergangsregelungen
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" - cc) In Nummer 2 Buchstabe b sind
- aaa) im Rahmentext die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 16" und
- bbb) im regelungssprachlichen Teil die Angabe "5. Pelztiere:" durch die Angabe "17. Pelztiere:"
- dd) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "der Abschnitte 2 bis 4" durch die Angabe "der Abschnitte 2 bis 5" ersetzt.
- ee) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 25" zu ersetzen.
- bbb) Der regelungssprachliche Teil ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
- bbbb) Die bisherigen §§ 16 bis 21 werden die neuen §§ 26 bis 31.
- cccc) Im neuen § 26 ist die Angabe "§ 2 Nr. 5" durch die Angabe "§ 2 Nr. 17" zu ersetzen.
- dddd) Im neuen § 27 ist die Angabe "§§ 18 bis 21" durch die Wörter "der Vorschriften dieses Abschnitts" zu ersetzen.
- eeee) Im neuen § 28 Abs. 3 Nr. 1 ist das Wort "angebracht" durch die Wörter "angebracht sein" zu ersetzen.
- ff) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
5. Der bisherige Abschnitt 5 wird der neue Abschnitt 6.
- gg) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:
6. Die bisherigen §§ 26 bis 28 werden die neuen §§ 32 bis 34.
- hh) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§ 22" durch die Angabe "§ 32" zu ersetzen.
- bbb) In Buchstabe a ist die Angabe "Nummer 19" durch die Angabe "Nummer 26" zu ersetzen.
- ccc) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 28 bis 35 angefügt:
- "28. entgegen § 28 Abs. 1 ein Pelztier hält,
- 29. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht sichergestellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden,
- 30. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat,
- 31. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist,
- 32. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden,
- 33. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird,
- 34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder
- 35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält."
- "b) In Nummer 27 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 28 bis 35 angefügt:
- ii) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Rahmentext ist die Angabe "§ 23" durch die Angabe "§ 33" zu ersetzen.
- bbb) Der regelungssprachliche Teil ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die neuen Absätze 17 bis 19.
- bbbb) In dem neuen Absatz 17 ist die Angabe "§ 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 sowie mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 und 8 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5" zu ersetzen.
- cccc) In dem neuen Absatz 18 ist die Angabe "§ 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 5" durch die Angabe "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 5" zu ersetzen.
- dddd) In dem neuen Absatz 19 ist die Angabe "§ 17 in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "§ 27 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3" zu ersetzen.
- aa) Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
- c) In Artikel 2 sind die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" zu ersetzen.
Begründung:
Anpassung an die mittlerweile geltende Rechtslage, wie sie sich aus dem Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) (Aufnahme von Regelungen über die Haltung von Legehennen und Schweinen in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) ergibt.
B
2. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat sieht neben der mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehenen Verbesserung der Haltung von Pelztieren in Deutschland die zwingende Notwendigkeit, die Einfuhr von Hunde- und Katzenfellen aus Asien endlich aus Gründen des Tierschutzes zu reglementieren.
Der Bundesrat hält dabei ein grundsätzliches Verbot des Imports von Hunde- und Katzenfellen in die Europäische Gemeinschaft für die wirkungsvollste Maßnahme, um den extrem tierschutzwidrigen Bedingungen, unter denen Felle dieser Art in einigen asiatischen Ländern gewonnen werden, entgegenzuwirken. Zur Durchsetzung des Verbots ist zusätzlich eine Deklarationspflicht von Fellen bzw. Pelzen bzgl. der Tierart, von der sie gewonnen wurden, einzuführen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission weiterhin für ein EU-weites Importverbot von Hunde- und Katzenfellen sowie eine Deklarationspflicht derartiger Waren einzusetzen. Die Bundesregierung wird gebeten, auf den schnellstmöglichen Abschluss der von der Kommission im vergangenen Jahr zugesagten Prüfung eines solchen Verbots hinzuwirken.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Verdeckte Recherchen von Tierschutzorganisationen und wiederholte Berichte in den Medien - zuletzt im Frühjahr diesen Jahres - zeigen, dass Pelze bzw. Felle von Hunden und Katzen in einigen asiatischen Ländern nach hiesigen Wertmaßstäben unter extrem tierquälerischen Bedingungen gewonnen werden. Die Recherchen widerlegen Darstellungen, wonach derartige Felle ausschließlich aus Abdeckereien stammen. Im Gegenteil wird ein großer Anteil von Tieren gewonnen, die unter tierquälerischen Bedingungen auf Drahtgitterböden gehalten werden. Nach der absolut tierschutzwidrigen Haltung werden die Tiere dann auch noch qualvoll ohne vorherige Betäubung getötet oder sogar bei lebendigem Leibe enthäutet.
Die auf diese Art gewonnenen Felle sind Bestandteil zahlreicher, auch in die Europäische Gemeinschaft eingeführter Produkte. Nach Verlautbarungen von Tierschutzorganisationen werden diese Felle je nach Wunsch des Abnehmers gekennzeichnet. Die Verbraucher werden durch Phantasienamen wie z.B. "Gea Wolf" oder Deklarationen wie "100 % Echtpelz" über die wahre Herkunft getäuscht und von einem möglichen Boykott derartiger Waren abgehalten.
Nachdem entsprechende Bemühungen verschiedener Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschlands, jahrelang erfolglos verliefen und einige Staaten nationale Verbote erließen, sagte die EU-Kommission im Jahre 2005 auch auf Druck des EU-Parlaments die Prüfung eines EU-weiten Importverbotes für tierschutzwidrig gewonnene Tierfelle zu. Ergebnisse der Prüfung liegen bisher nicht vor. In der Sitzung der Leiter der Veterinärdienste am 11. Juli 2006 hat Finnland über das Arbeitsprogramm für seine seit 1. Juli 2006 laufende Präsidentschaft berichtet. Dieses sieht ausdrücklich die Bearbeitung des in Rede stehenden Themas vor. Deutschland sollte dieses Anliegen unbedingt unterstützen.