Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Erweiterung der Freimengenregelung für Zigaretten auf die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitretenden Länder Bulgarien und Rumänien sowie die Mindeststeuerfestschreibung zum 1. Januar 2007 in Kraft treten müssen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.11.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen*)

Vom ... 2006

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1473), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen."

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Steuer beträgt:

Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 29) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Tabakwaren, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Ungarn, der Slowakischen oder Tschechischen Republik im freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen, sind vorbehaltlich der Buchstaben b bis d sowie vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Mindestverbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 092/79 und der globalen Verbrauchsteuern im Sinn des Artikels 3 der Richtlinie (EWG) Nr. 092/80 durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur innerhalb folgender Mengen- und Zeitgrenzen (Übergangsfristen) steuerbefreit:

6. § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21 Tabakwaren aus Drittländern

Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich

Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt."

7. Dem § 30 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

8. § 31 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

Artikel 3
Neufassung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Tabaksteuergesetz

Ziel der Gesetzesänderung ist in erster Linie die Erweiterung der Freimengenregelung innerhalb derer Zigaretten steuerbefreit aus den zum 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) zum Eigenbedarf in das Steuergebiet verbracht werden können auf die voraussichtlich zum 1. Januar 2007 der Europäischen Union beitretenden Länder Bulgarien und Rumänien.

Ferner erfolgt eine Anpassung der Begriffsbestimmungen für Zigarren und Zigarillos an die in Artikel 3 der Richtlinie 95/59/EG vorgesehenen Definitionen. Der Bundesrepublik Deutschland ist im Rahmen des Artikel 4 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Richtlinie 2002/10/EG zur Änderung der Richtlinie 95/59/EG die Möglichkeit einer Übergangsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2007 gewährt worden, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme bedeutet hätte. Durch die Anpassung werden heute als Zigarillos zu versteuernde Tabakwaren als Zigaretten versteuert.

Die Aufnahme dient der Transparenz. Bis zum 31. Dezember 2007 sollen die bisherigen Begriffsbestimmungen aufrechterhalten werden.

Die Begriffsbestimmungen für Zigaretten werden an die in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 95/59/EG vorgesehenen Definitionen angeglichen. Um der Tabakindustrie in Folge der Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 und der damit verbundenen umfangreicheren Anpassung der Mindeststeuer frühzeitig neue Steuerzeichen zur Verfügung stellen zu können und Planungssicherheit zu gewährleisten, wird die Mindeststeuer festgeschrieben.

Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art bzw. dienen der Bereinigung des Rechts um nicht mehr erforderliche Regelungen und damit der Rechtsvereinfachung.

II. Kaffeesteuergesetz

Die Änderungen dienen der Bereinigung des Rechts um nicht mehr erforderliche Regelungen und damit der Rechtsvereinfachung.

III. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltseinnahmen/-ausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für den Bundeshaushalt ergeben sich in den Rechnungsjahren 2007 bis 2010 die nachfolgend dargestellten Auswirkungen.

Maßnahme Gebietskörperschaft Haushaltsentlastung bzw. -belastung (-) in Mio. €
2007 2008 2009 2010
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)
Umstellung der Besteuerung der Zigarillos auf Zigaretten Bund - 140 140 140
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
insgesamt - 140 140 140
Zu Artikel 2 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes)
Bund----
Länder----
Gemeinden----
insgesamt----
Summe der finanziellen Auswirkungen
Bund-140140140
Länder----
Gemeinden----
insgesamt-140140140

2. Vollzugsaufwand

Keiner

3. Sonstige Kosten

Keine

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung erfolgt die Umsetzung der mit Artikel 3 der Richtlinie 2002/10/EG in Artikel 3 Nummern 3 und 4 der Richtlinie 95/59/EG geänderten Definitionen für Zigarren und Zigarillos. Deutschland ist zur Umsetzung der Definitionen im Rahmen des Artikels 4 der Richtlinie 2002/10/EG eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2007 gewährt worden, um den heimischen Wirtschaftsbeteiligten einen ausreichenden Zeitraum für die Umstellung zu ermöglichen.

Durch die Umsetzung der Definition werden insbesondere die heute als Filterzigarillos (umgangssprachlich "Zigarettos") bekannten Tabakwaren statt mit dem Steuertarif für Zigarren/Zigarillos mit dem Steuertarif für Zigaretten versteuert. Diese Produkte haben heute in der Regel ein Gewicht von weniger als einem Gramm und sind mit einer aus geschnittenem Tabak bestehenden Einlage gefüllt, die der einer Zigarette ähnelt.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt eine Angleichung an die in Artikel 4 der Richtlinie 95/59/EG enthaltene Definition für Zigaretten dar und berücksichtigt zudem die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (vgl. Urteil vom 10. November 2005 - C-197/04). Zukünftig ist daher die Einordnung von Tabaksträngen als Zigaretten nicht mehr von deren Bestimmung, sondern von der objektiven Geeignetheit als solche verwendet zu werden, abhängig.

Zu Nummer 2 (§ 3)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Die Änderung stellt zunächst eine Bereinigung der Vorschrift dar. Es erfolgt eine Umstellung auf zeitgemäße Begriffe.

Die auf Grund der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes um drei Prozentpunkte von 16% auf 19% durch die Vierte Verordnung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1573) vorgenommenen Anpassung der wertabhängigen Anteile des Steuertarifs zur Verhinderung einer "verdeckten" Tabaksteuererhöhung wurde entsprechend übernommen. Zudem wird die Mindeststeuer für den Zeitraum vom 15. Februar 2007 bis zum 14. Februar 2008 festgeschrieben. Hintergrund ist die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 und die dadurch erforderlich werdende Anpassung der Mindeststeuer zum 15. Februar 2007. Mit der Änderung können die notwendigen neuen Steuerzeichen der Tabakindustrie rechtzeitig zur Verfügung gestellt, das Verfahren vereinfacht und die Planungssicherheit erhöht werden.

Zu Nummer 4 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Es wird definiert, was unter einfachen Geräten zu verstehen ist, um bei der Beurteilung, ob eine Steuerbefreiung vorliegt, Abgrenzungen vornehmen zu können.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Sicherung des Tabaksteueraufkommens und soll verhindern, dass Privatpersonen zu Herstellern im Sinne des Tabaksteuergesetzes und somit zu Steuerschuldnern werden.

Zu Buchstabe c

Die Änderung stellt eine Folgeänderung z.B.chstabe b dar.

Zu Nummer 5 (§ 20)

Artikel 24 der Beitrittsakte über die Bedingungen des Beitritts (ABl. EU (Nr. ) L 236 vom 23. September 2003) sieht für die neuen Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) u.a. Übergangsregelungen für die Anwendung der in den Richtlinien 92/79/EG und 92/80/EG vorgesehenen Mindeststeuersätze auf bestimmte Tabakwaren vor. Im Gegenzug dazu kann u.a. die Bundesrepublik Deutschland, solange eine der genannten Ausnahmeregelungen gilt, für aus diesen Ländern in das Hoheitsgebiet ohne Entrichtung weiterer Verbrauchsteuern mitgebrachte Zigaretten die gleichen Mengenbeschränkungen wie für Zigaretten aufrechterhalten, die aus Drittländern eingeführt werden. Durch den zum 1. Januar 2007 vorgesehenen Beitritt der Länder Bulgarien und Rumänien ist der § 20 Abs. 4 TabStG entsprechend zu erweitern. Es wird eine Klausel aufgenommen, durch die das Bundesministerium der Finanzen zeitnah in der Lage ist, ohne umfangreiches Gesetzgebungsverfahren die Einschränkungen des § 20 Abs. 4 TabStG außer Kraft zu setzen, wenn die globalen Mindestverbrauchsteuern durch einen der dort genannten Mitgliedstaaten vorzeitig erreicht werden.

Ferner wird die letzte Änderung der Zollbefreiungsverordnung aufgenommen.

Zu Nummer 6 (§ 21)

Die Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Nummer 7 (§ 30)

Die unter Nummer 4 Buchstabe c enthaltene Regelung soll bewehrt werden.

Zu Nummer 8 (§ 31)

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt eine Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe b dar.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt eine Bereinigung des Rechts dar. Die zu streichenden Vorschriften finden keine Anwendung mehr.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kaffeesteuergesetzes)

Die Änderung stellt eine Bereinigung der bestehenden Vorschriften dar.

Zu Artikel 3 (Neufassung des Tabaksteuergesetzes)

Da das Tabaksteuergesetz seit seiner Verkündung am 29. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) bereits mehrfach und umfangreich geändert/ergänzt wurde, wird erwogen eine Neubekanntmachung unter aktuellem Datum vorzunehmen. Die Neubekanntmachung sollte jedoch nach dem 1. Januar 2008 erfolgen, da dann auch Artikel 4 Abs. 2 und eventuelle weitere Änderungen berücksichtigt werden können.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt tritt nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union auch der Beitrittsvertrag für diese Staaten in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind. Ungeachtet der Erfüllung dieser Voraussetzung tritt nach Artikel 4 Unterabsatz 3 und 4 der Beitrittsvertrag erst am 1. Januar 2008 in Kraft, wenn und soweit der Rat unter den dort bestimmten Voraussetzungen einen Beschluss über eine Verschiebung des Beitrittszeitpunktes erlässt. Der Termin für das Inkrafttreten der Regelung in Artikel 1 Nr. 5 wird deshalb für den Tag bestimmt, an dem der Vertrag über den Beitritt dieser Staaten für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 des Beitrittsvertrages und ist vom Bundesministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz bekannt zu machen.