Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfahren über den Antrag festzustellen,
dass § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), mit Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 GG unvereinbar ist, soweit der Freien Hansestadt Bremen nicht für die Jahre ab 2005 zum Zwecke der Haushaltssanierung Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt werden
Antragsteller: Senat der Freien und Hansestadt Bremen
Antragsgegner:
- 1. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin
- 2. Landesregierung Baden-Württemberg
- 3. Staatsregierung Bayern
- 4. Landesregierung Hessen
- 5. Landesregierung Nordrhein-Westfalen
- 6. Staatsregierung Sachsen
- 7. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
- 8. Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
- 9. Landesregierung Niedersachsen
- 10. Landesregierung Rheinland-Pfalz
- 11. Landesregierung Sachsen-Anhalt
- 12. Landesregierung Schleswig-Holstein
- 13. Staatsregierung Thüringen
- 2 BvF 1/06 -
b) Verfahren über die Anträge festzustellen,
dass § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (RVermG) vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 597) unvereinbar mit Artikel 134 Abs. 3 und 4 GG und mit Wirkung jedenfalls ab Juni 2005 für nichtig zu erklären ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 RVermG genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag tritt, an dem das Bundesverfassungsgericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erklärt, hilfsweise
- 1. die Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 Satz 1 RVermG mit Artikel 134 Abs. 3 GG festzustellen und den Bund zu verpflichten, § 5 RVermG binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist durch eine "besondere Regelung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG auch für Berlin in Geltung zu setzen,
- 2. den Bund zum Erlass einer "besonderen Regelung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG zu verpflichten, die auch für das Land Berlin eine Rückerstattung des in seinem Westteil gelegenen so genannten "Rückfallvermögens" vorsieht und die Artikel 134 Abs. 3 GG und dem entspricht, was der Bund den anderen westdeutschen Ländern auf Grund des § 5 RVermG zurückerstattet hat Antragsteller: Senat von Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin
- 2 BvF 4/05 -
c) Verfassungsbeschwerde
der X ... Fernsehanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, gegen Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 i.V.m. den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
- 1 BvR 809/06 -
d) Verfassungsbeschwerde
von neun Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts gegen Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 i.V.m. den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
- 1 BvR 2270/05 -
e) Verfassungsbeschwerde
der Y ... Rundfunkanstalt, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 i.V.m. den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG
- 1 BvR 830/06 -
f) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2004 - 6 A 789/04 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 5 Abs. 3 BeamtVG mit Artikel 33 Abs. 5 GG vereinbar ist
- 2 BvL 11/04 -