Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 (§ 1 Satz 1, Satz 3 - neu - GeflPestNutzV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "oder des Ausbruchs der Geflügelpest" die Wörter ", hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1," eingefügt.
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
§ 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine Anwendung bei der Aufhebung von gemäß § 3 angeordneten Maßnahmen.
- 2. § 12 Satz 2 wird aufgehoben."
Begründung
Zu Nr. 1
Die Einfügung von den Wörtern "hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1" dient der Klarstellung, dass die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordung lex specialis zur Gefügelpest-Verordnung ist. Bislang ließ sich dies lediglich indirekt aus § 1 und § 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung ableiten.
Die Einfügung, dass § 20 der Geflügelpest-Verordnung bei der Aufhebung der Maßnahmen im Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und der Kontrollzone - nicht jedoch bei der Aufhebung der Maßnahmen im Seuchenobjekt - nicht anwendbar ist, dient ebenfalls der Klarstellung des Gewollten und somit der Erleichterung des Vollzugs durch die zuständigen Behörden.
Zu Nr. 2
Siehe Vorlage
2. Zu Artikel 2a - neu - (§ 11 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 TabProdV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
§ 11 Abs. 5 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3035) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2006" ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe "31. März 2007" durch die Angabe "30. September 2007" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest sowie der Tabakprodukt-Verordnung"
- b) Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588),
- - auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 21 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:"
- c) Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 4
Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2a mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft."
Begründung
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung vom 19. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3035) wurde der u.a. auf Zigarettenpackungen anzubringende 10. ergänzende Warnhinweis neu gefasst und als Übergangsregelung angeordnet, dass Zigaretten, die den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen, noch bis zum 30. Juni 2006 in den Verkehr gebracht und bis zum 31. März 2007 an Endverbraucher abgegeben werden dürfen.
Nach Erlass dieser Verordnung wurde beschlossen, die Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 anzuheben. Der geänderte Mehrwertsteuersatz hat zur Folge, dass der so genannte EAN-Code auf den Zigarettenpackungen geändert werden muss und damit ab dem 1. Januar 2007 nur noch neu gedruckte Zigarettenpackungen verwendet werden können.
Ein mit zusätzlichen Kosten verbundener zweimaliger Neudruck von Packungen innerhalb kurzer Zeit sollte vermieden werden. Die Übergangsfristen in der Tabakprodukt-Verordnung sollten deshalb um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.