Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 120 Abs. 1 Satz 5 - neu - VAG)
In Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 120 Abs. 1 nach Satz 4 folgender Satz anzufügen:
- Als verbundenes Geschäft gilt auch die Versicherungsvermittlung.
Begründung
Zu Dienstleistungen, die mit der Rückversicherung verbunden sind und die typischerweise von einem Rückversicherungsunternehmen oder dessen Angestellten getätigt werden, zählen auch Tätigkeiten, die das Erstversicherungsgeschäft - als notwendige Basis für das Rückversicherungsgeschäft - fördern und die beispielsweise im Zusammenhang mit der Anbahnung des Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen vorgenommen werden. Hierunter sind auch Vermittlungsaktivitäten zu verstehen. Die Versicherungsvermittlung gehört traditionell zum Leistungsspektrum eines Rückversicherungsunternehmens und dient besonders im Industriekundengeschäft auch der Förderung des eigenen Rückversicherungsgeschäfts.
Die Vermittlung von Versicherungen wird insofern von der Erlaubnis zum Betreiben der Rückversicherung umfasst und unterliegt somit nicht den Vorschriften über die Versicherungsvermittlung.