A
1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RebPflV)
In Artikel 1 Nr. 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von
- 1. 1 bis 2000 Bündel auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,
- 2. über 2000 Bündel auf mindestens 20 Bündel."
- bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die jeweiligen Wörter "Säcken" und "Säcke" jeweils durch das Wort "Packungen" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Begründung
Die bisherigen Erfahrungen im Vollzug der Rebenpflanzgutverordnung haben gezeigt, dass der Umfang der Prüfung reduziert werden kann, ohne dass es zu einer Verminderung der Prüfungsqualität kommt.
Bezüglich der Regelung in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird auf die Vorlage verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
B
2. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine dringend notwendige Überarbeitung der EU-Verordnung zum Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben hinzuwirken, um so rasch wie möglich das Ziel der Deregulierung staatlicher Kontrollen bei Rebenpflanzgut realisieren zu können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Rechtsgrundlagen über den Verkehr mit Rebenpflanzgut und die entsprechenden Kontrollen haben sich - ausgehend von der Richtlinie des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (68/1893/EWG) - historisch zu einem Gebiet mit hoher Regelungsdichte und weit reichender staatlicher Aufsicht entwickelt. Es bedarf deshalb grundsätzlich einer Deregulierung, da der mit dem Vollzug verbundene Aufwand verringert werden muss. Der Staat sollte sich in Zukunft darauf beschränken, international einheitliche Normen für den Verkehr von Rebenpflanzgut festzusetzen und zu überwachen. Außerdem sollte auch bei Rebenpflanzgut die Eigenverantwortung der Produzenten für die Qualität der Ware weiter gestärkt werden, so wie dies bei nahezu allen anderen Warenbereichen längst guter Brauch ist.