A. Problem und Ziel
- Angesichts der immer enger werdenden wirtschaftlichen und politischen Verflechtung der Weltwirtschaft - insbesondere der EU-Mitgliedstaaten - gewinnen international vergleichbare Wirtschaftsdaten zunehmend an Bedeutung. Dies gilt auch für aktuelle, international vergleichbare Daten zur Arbeitsmarktentwicklung.
- Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) in Genf hat Definitionen und Konzepte entwickelt die es ermöglichen, Arbeitsmarktentwicklungen im internationalen Vergleich zu beobachten. Dieser so genannte IAO-Standard wird mittlerweile von der weitaus überwiegenden Zahl der IAO-Mitgliedstaaten im Rahmen von Arbeitskräfteerhebungen angewandt.
- Mit der Einführung des kontinuierlichen Mikrozensus können in Deutschland seit Anfang 2005 grundsätzlich auch monatliche Daten zum Erwerbsstatus nach IAO-Standard gewonnen werden. Die Umstellung auf den kontinuierlichen Mikrozensus stellt allerdings an die Hochrechnungsmethode neue Herausforderungen.
- Außerdem haben Änderungen im Mikrozensusfragebogen gegenüber dem bisherigen jährlichen Mikrozensus zu Ergebnisveränderungen geführt, die es ausführlich zu untersuchen gilt, bevor monatliche Zahlen aus dem Mikrozensus veröffentlicht werden können.
- Neben dem neuen Mikrozensus wird seit September 2004 vom Statistischen Bundesamt eine Telefonbefragung mit einem Stichprobenumfang von 30.000 Befragten pro Monat zum IAO-Erwerbsstatus durchgeführt. Die Ergebnisse werden seit Berichtsmonat Januar 2005 veröffentlicht. Die Ergebnisse dieser Telefonbefragung haben zu wichtigen Erkenntnissen - vor allem über die Bereiche der geringfügigen Beschäftigung und der Suche nach geringfügigen Erwerbstätigkeiten - geführt, die für die Weiterentwicklung des Mikrozensus genutzt werden.
- Eine Verlängerung der Telefonerhebung um acht Monate bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 bietet insbesondere die Möglichkeit, mehr Erfahrungen mit der unterjährigen Entwicklung der Erwerbslosigkeit nach IAO-Standard sammeln zu können. Um die mit der Telefonbefragung gewonnenen Erkenntnisse für die Optimierung des Mikrozensus besser nutzen zu können, hat das Statistische Bundesamt auf Basis der Arbeiten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den statistischen Ämtern der Länder zudem einen bis zum Sommer 2007 laufenden Aktionsplan erstellt.
- Zum Mai 2007 erfolgt dann die Umstellung der monatlichen Datenquelle für die Erwerbslosenzahl nach IAO-Standard von der Telefonbefragung auf den kontinuierlichen Mikrozensus.
B. Lösung
- Mit der vorliegenden Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes wird die Durchführung der monatlichen Telefonerhebung zum Erwerbsstatus gemäß IAO-Definition um acht Monate bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 verlängert.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Nach einer Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen beim Bund für die Verlängerung der monatlichen Erhebung zum Erwerbsstatus nach IAO-Standard um acht Monate bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 Kosten in Höhe von rund 1,4 Mio. €. Da die Erhebung allein vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird, entstehen Ländern und Gemeinden keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. April 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Artikel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Erwerbsstatistikverordnung vom 10. Mai 2004 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "für die Dauer von zwei Jahren" durch die Wörter "von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007" ersetzt.
- 2. In § 10 werden die Wörter "31. Dezember 2006" durch die Wörter "14. Mai 2007" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ....
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Angesichts der immer engeren wirtschaftlichen und politischen Verflechtung der Welt - insbesondere der EU-Mitgliedstaaten - werden aktuelle, international vergleichbare Daten zur Wirtschaftsund Arbeitsmarktentwicklung immer wichtiger.
Zwar wird in Deutschland seit Anfang 2005 ein kontinuierlicher Mikrozensus durchgeführt, der es grundsätzlich erlaubt, auch monatliche Zahlen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung nach IAO-Standard zu gewinnen, doch zeigen die bisherigen Ergebnisse, dass beim Mikrozensus insbesondere hinsichtlich der Erfassung marginaler Beschäftigungsverhältnisse (z.B. geringfügiger Beschäftigung) sowie der Suche nach derartigen Beschäftigungsverhältnissen noch Optimierungsbedarf besteht. Daher soll die derzeit parallel laufende Telefonbefragung zum Erwerbsstatus nach IAO-Standard bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 verlängert werden, um zusätzliche Erfahrungen zu gewinnen und diese als Input bei der Optimierung des Mikrozensus zu nutzen. Das Statistische Bundesamt hat dazu auf Basis der Arbeiten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den statistischen Ämtern der Länder ein Aktionsprogramm erarbeitet, das bis zum Sommer 2007 umgesetzt wird.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Der Zeitraum der Erhebungen zum Erwerbsstatus nach der IAO-Definition wird um acht Monate auf zwei Jahre und acht Monate bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 verlängert. Dadurch wird es insbesondere möglich, mehr Erfahrungen mit der unterjährigen Entwicklung der Arbeitslosigkeit nach dem IAO-Standard und der marginalen Beschäftigung (z.B. geringfügige Beschäftigung) sowie der Suche nach derartigen Beschäftigungsverhältnissen zu sammeln.
Dadurch entsteht mehr Input für die Optimierung des kontinuierlichen Mikrozensus. Zum Mai 2007 wird dann für die Gewinnung der monatlichen Arbeitslosenzahlen nach IAO-Standard von der Datenquelle Telefonbefragung auf den kontinuierlichen Mikrozensus umgestiegen.
Zu Nummer 2
Nach § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes sind Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Erwerbstatistikverordnung ist am 15. Mai 2004 in Kraft getreten. Mit der Festsetzung des Zeitpunkts des Außerkrafttretens auf den 14. Mai 2007 wird die maximale Geltungsdauer der Erwerbsstatistikverordnung ausgeschöpft. Dies ermöglicht die Verlängerung der Telefonerhebung bis Berichtsmonat April 2007.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
C. Kosten
Nach einer Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen für die Durchführung der Erhebungen aufgrund des vorgelegten Entwurfs der Rechtsverordnung für acht Monate folgende Kosten:
Kosten beim Statistischen Bundesamt (in Euro): | |
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Sachkosten: | 1.200.400 |
Personalkosten: | 151.445 |
insgesamt | 1.351.845 |