A. Zielsetzung
- - Konzentration auf genehmigungspflichtige Waren und Waren, deren Einfuhr besonderen Verfahrensvorschriften unterliegt, in Anpassung an das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung.
- - Anpassung an die Aufhebung der vorherigen Einfuhrüberwachung für Schuhe gegenüber der VR China.
B. Lösung
- Neufassung der Einfuhrliste
C. Alternativen
- Keine
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten
- Die grundlegende Überarbeitung und Straffung der Einfuhrliste kann zu einer Entlastung für Verwaltung und Unternehmen führen, deren Höhe allerdings nicht quantifizierbar ist.
- Mit der Aufhebung der Beschränkungen für Schuhe mit Ursprung in der VR China entfallen Kosten für die Beantragung und Bearbeitung von Überwachungsdokumenten in Wirtschaft und Verwaltung, deren Höhe ebenfalls nicht quantifizierbar ist.
- Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertdreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 21. April 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
- Einhundertdreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - *)
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 8. April 2006 im Bundesanzeiger Nr. 70 verkündet.
Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
*) Vom Umdruck der o.a. Verordnung wird abgesehen, da diese bereits am 8. April 2006 im Bundesanzeiger Nr. 70 verkündet wurde.