Der Deutsche Bundestag hat in seiner 26. Sitzung am 17. März 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 16/975 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen - Drucksachen 16/634, 16/749 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "nach Absatz 3 oder" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen."
- bb) In Satz 5 werden die Wörter "nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" durch die Angabe "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4" ersetzt.
- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder 3" ersetzt."
- b) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- ,a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:
" § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem ... einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem ... einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen." `
- ,a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des UmsatzsteuergesetzesIn § 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, werden die Wörter ", sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" gestrichen."
- 3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 07.04.06
Erster Durchgang: Drucksache. 937/05 (PDF)