Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 7. März 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge. Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 820. Sitzung am 10. März 2006 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

In § 67e Absatz 2 werden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ein Jahr." angefügt.

Artikel 3
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

In § 275a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuches," die Angabe "§ 7 Abs. 2 und" eingefügt. In Satz 3 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuches" die Angabe ", nach § 7 Abs. 2" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I 1077), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

Ergibt sich während des Straf- oder Jugendstrafvollzuges die besondere Gefährlichkeit eines schuldfähigen Straftäters, sind Mechanismen erforderlich, um den Schutz der Bevölkerung vor diesen Tätern zu gewährleisten. Die geltende Rechtslage gewährleistet diesen Schutz nicht in ausreichendem Maße.

Jüngste Erfahrungen zeigen, dass es schuldfähige Täter gibt, die schwerste Straftaten begehen, nach Jugendstrafrecht verurteilt werden und trotz der Einwirkung des Jugendstrafrechtes zum Entlassungszeitpunkt hoch gefährlich sind ohne dass dieser Gefährlichkeit mangels Krankheitswerts durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet werden kann.

Gegen Jugendliche sowie Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt kann gemäß § 7 (ggf. in Verbindung mit § 105 Abs. 1) des Jugendgerichtsgesetzes die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verhängt werden. Der Gesetzentwurf schafft nunmehr in einem neuen § 7 Abs. 2 die Möglichkeit, nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Aburteilung durch das Tatgericht scheidet auch weiterhin aus. Jugendliche oder Heranwachsende mit erheblichen Reiferückständen erhalten daher auf jeden Fall die Chance, diese Rückstände durch die Einwirkungen des Jugendstrafvollzuges auszugleichen.

Erst vor Ende des Vollzuges kann mit der für eine Prognoseentscheidung erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob sie als hoch gefährlich einzuschätzen sind und der Schutz der Bevölkerung vor schweren Straftaten es erfordert, sie weiter in Gewahrsam zu halten. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an strenge Voraussetzungen, was das Gewicht der begangenen und drohenden Straftaten und die Festlegung der Gefährlichkeit anlangt, geknüpft wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt schon deshalb nicht vor, weil es hier nicht um Bestrafung, sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung geht. Darüber hinaus soll das Gericht mindestens einmal jährlich zu überprüfen haben, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs.2 - neu - JGG)

§ 7 des Jugendgerichtsgesetzes sieht bislang vor, dass als Maßregeln der Besserung und Sicherung i.S. des allgemeinen Strafrechts lediglich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden können. Durch Anfügung eines neuen Abs. 2 wird nunmehr die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht. Erforderlich ist - vergleichbar mit den Voraussetzungen des § 66b Absatz 2 StGB - eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung. Hinzu kommen Taten des schweren Raubes ( § 250 StGB), des Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB), des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) und der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).

Noch vor Ende des Vollzugs dieser fünfjährigen Jugendstrafe müssen darüber hinaus Tatsachen vorliegen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Durch die Formulierung "Liegen vor" statt "Werden erkennbar" wie in § 66b StGB in der derzeit geltenden Fassung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich nicht um Tatsachen handeln muss, die erst nach der Verurteilung eingetreten oder bekannt geworden sind sondern Tatsachen genügen können, die auch dem Tatgericht schon bekannt waren. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die originäre Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht wie bisher auch in Zukunft nicht verhängt werden kann. Das Gericht kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Hierzu kann auf die zu § 66 und § 66b StGB in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

Neben der Entwicklung des Verurteilten im Vollzug werden bei der aufgrund umfassender Gesamtwürdigung zu treffenden Gefährlichkeitsprognose vor allem die Anlasstat des Verurteilten, die bekannte prädeliktische Persönlichkeit einschließlich der bekannten Kriminalität und die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung einschließlich der Perspektiven und Außenbezüge zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190ff). Was die Bewertung der Entwicklung im Vollzug anlangt, wird häufig von wesentlicher Bedeutung sein, inwieweit sich durch die Einwirkung des Jugendstrafrechts und etwaige altersbedingte Reifeprozesse die Kriminalitätserwartung verändert hat.

Die Regelung stellt sicher, dass auch in den sehr seltenen Fällen, in denen Straftäter schon sehr früh sehr schwerwiegende Straftaten begehen und bei denen abzusehen ist, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit erneut solche schwersten Taten begehen werden, diese in die Sicherungsverwahrung übernommen werden können, ohne dass schwerste Wiederholungstaten abgewartet werden müssten. Auch der Ersttäter, der trotz aller Einwirkungen des Jugendstrafvollzuges und trotz Reifeprozessen kraft Alterung hoch gefährlich erscheint, kann daher in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden.

Der Täter muss sich einer oder mehrerer sehr schwerwiegender Taten gegen die Person schuldig gemacht haben. Entsprechend § 66b Abs. 2 StGB beschränkt sich die Regelung auf Straftaten aus dem 13., 16. und 17. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches und einige wenige weitere Delikte, durch die die Opfer regelmäßig seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch Rechnung getragen. Darüber hinaus muss der Täter zu einer zeitigen Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt sein, um das Gewicht der von ihm bereits ausgegangenen und im Falle von Wiederholungstaten drohenden Gefährlichkeit zu kennzeichnen. Eine Freiheitsstrafe in dieser Höhe kann wegen einer einzelnen Straftat aus dem genannten Bereich verhängt worden sein. Liegen mehrere Straftaten vor, die mit einer Einheitsstrafe geahndet werden, so genügt es wenn zumindest eine Katalogtat mit abgeurteilt wurde. Das Prinzip der Einheitsstrafe lässt eine weitere Differenzierung nicht zu, da für die einzelnen Straftaten keine gesonderten Strafen festgesetzt werden. Die geforderte Mindesthöhe der Jugendstrafe von fünf Jahren stellt jedoch ausreichend sicher, dass nur Täter aus dem Bereich der schwersten Jugendkriminalität überhaupt für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Betracht kommen können.

Zu Nummer 2 (§ 82 Abs. 1 Satz 3 - neu - JGG)

Für die Vollstreckung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sollten die allgemeinen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften gelten, zumal es kaum Fälle geben wird, in denen die Altersgrenze des § 85 Abs. 6 JGG noch nicht erreicht ist, und die Maßregel der nachträglichen Sicherungsverwahrung einen besonderen Jugendvollzug nicht kennt.

Zu Artikel 2 (Änderung von § 67e Abs.2 des Strafgesetzbuches)

Nach § 67e Abs. 2 hat das Gericht bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mindestens alle zwei Jahre zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Tatsache, dass bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die Jugendlichen gleichstehen, mit Nachreifeprozessen zu rechnen ist erfordern hier ein kürzeres Prüfungsintervall als es bei nach Erwachsenenstrafrecht Verurteilten angemessen ist. Selbstverständlich ist auch bei den nach Jugendrecht Verurteilten das Gericht auch außerhalb dieses Überprüfungsintervalls zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung berechtigt.

Zu Artikel 3 (Änderung von § 275a der Strafprozeßordnung)

§ 275a StPO regelt das Verfahren zur Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Durch die Neueinführung einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch für nach Jugendstrafrecht Verurteilte ist ein entsprechender Verweis auf den neu geschaffenen § 7 Abs. 2 JGG erforderlich. Der Begriff der Freiheitsstrafe umfasst ebenso wie in anderen Vorschriften der StPO (vgl. § 112a Absatz 1) auch die Jugendstrafe.

Das Verfahren ist in jedem Fall der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung in § 275a StPO in gleicher Weise geregelt.

Dies gilt auch für den wohl seltenen Ausnahmefall, dass über die Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG bei einem - zu diesem Zeitpunkt - Heranwachsenden zu entscheiden ist. Die Vorschriften über das Jugendstrafverfahren, § 109 JGG, sind nicht anzuwenden. Insbesondere die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe erscheint nicht geboten. Im Rahmen der nach § 275a Abs. 4 S. 2 StPO einzuholenden Sachverständigengutachten werden Tatsachen im Sinne des § 38 Abs. 2 S.2 JGG über die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Verurteilten ohnehin zu erheben sein. Bei einem Verurteilten, der die letzten 5 Jahre in Haft verbracht hat, wird die Jugendgerichtshilfe auch eher selten über aktuelle Informationen zu den vorgenannten Gesichtspunkten verfügen. Im Bedarfsfalle steht es dem Gericht aber auch frei, im Rahmen einer umfassenden Sachaufklärung auch einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe zu hören.

Zu Artikel 4 (Änderung der §§ 74f, 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Die mit Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S.1838) neu eingefügten §§ 74f und 120 a GVG regeln die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Durch die Aufnahme von Verweisungen auf den neuen § 7 Abs. 2 JGG ist sicherzustellen, dass auch im Falle der zu Jugendstrafe Verurteilten jeweils das Tatgericht für die Entscheidung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig ist. Hat das Jugendschöffengericht als Tatgericht entschieden ist für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung die Jugendkammer zuständig. § 74f Absatz 2 GVG bewirkt lediglich eine Zuständigkeitsverlagerung vom Amts- auf das Landgericht, lässt aber die Zuordnung zum Jugendgericht unberührt.

Da gemäß § 102 JGG die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte durch die Vorschriften des JGG nicht berührt wird, kann es auch vorkommen, dass ein Strafsenat gegen einen Jugendlichen als Tatgericht entscheidet. Daher ist auch in § 120a Abs. 1 GVG die Verweisung auf § 7 Abs. 2 JGG aufzunehmen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Die vorgesehen Änderungen im Bereich der Sicherungsverwahrung sind, da es sich dabei um Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt, gemäß § 2 Abs. 6 StGB sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, BVerfGE 109, 133-190).