Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 0153 - vom 18. Januar 2006. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 1. Dezember 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004 (2005/2052(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Europäische Vorschriften zur elektronischen Kommunikation und Märkte 2004" (KOM (2004) 0759),
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 22. und 23. März 2005,
- - in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe über die Lissabon-Strategie vom November 2004,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2003 zu dem Achten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2003 zu Wegen zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation2,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)3,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)4,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)5,
- - in Kenntnis der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)6,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000,
- - in Kenntnis des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste7,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0305/2005),
A. in der Erwägung, dass die Verfahren für die Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts je nach Mitgliedstaat verschieden sind und diese Uneinheitlichkeit die Verwirklichung eines echten Binnenmarkts für elektronische Kommunikation beeinträchtigt,
B. in der Erwägung, dass die Kommission eine zentrale Rolle bei der Umsetzung und der korrekten Anwendung des Rechtsrahmens spielt,
C. in der Erwägung, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten kann, die die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht oder mangelhaft anwenden,
D. in der Erwägung, dass die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie die Maßnahmen bewertet, die Nationale Regulierungsbehörden (NRB) zu treffen beabsichtigen,
E. in der Erwägung, dass diese Vorschrift der Regulierungsbehörde ein flexibles Instrument an die Hand gibt, so dass sie auf dem Markt eingreifen kann, wenn der freie Wettbewerb beeinträchtigt zu werden droht,
F. in der Erwägung, dass diese Aspekte der Regelung sehr nützlich sind, um eine korrekte Intervention der Regulierungsbehörde auf dem sich entwickelnden Markt zu gestatten, der gekennzeichnet ist durch die jüngste technologische Innovation, die es ermöglicht, den Verbrauchern neue Dienstleistungen anzubieten,
G. in der Erwägung, dass dieses Regulierungsmodell es ermöglicht, die Anwendung von Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzupassen, und es gestattet, die Regelungsauflagen schrittweise abzubauen, wenn die Wettbewerbstendenzen des Marktes eine solche Vorgehensweise rechtfertigen,
H. in der Erwägung, dass die NRB in völliger Unabhängigkeit entscheiden, auf den Märkten einzugreifen, und dass das Kriterium dafür die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die verfolgten Ziele sein sollte,
I. in Erwägung der langwierigen Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der NRB und der systematisch eintretenden aufschiebenden Wirkung, die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der NRB in einigen Mitgliedstaaten haben,
J. in der Erwägung, dass die Verzögerungen bei der Umsetzung und bei den Marktanalysen ein erhebliches Hindernis für die Schaffung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation darstellen und unterschiedliche Betriebsbedingungen für die Unternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie Unsicherheiten hinsichtlich des während des Übergangszeitraums anzuwendenden Ordnungsrahmens schaffen,
K. in der Erwägung, dass ein klarer Rechtsrahmen die Voraussetzungen schafft, um weitere Investitionen der Betreiber zu fördern, und dass dies eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass der europäische Sektor der elektronischen Kommunikation weltweit eine Führungsrolle einnehmen kann,
L. in der Erwägung, dass die Kommission durch die Auslegung und Anwendung von Infrastrukturregelungen für elektronische Kommunikation wesentlich zur Sicherung und Förderung des Medienpluralismus beitragen kann,
M. in der Erwägung, dass die Tarife für Gespräche ins Ausland oder aus dem Ausland trotz der durch die NRB ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der überhöhten Roaminggebühren in der Europäischen Union weiterhin auf einem zu hohen Niveau bleiben und in Erwägung der bestehenden Risiken von wettbewerbshemmenden Absprachen und des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen,
N. in der Erwägung, dass ein korrekt regulierter einheitlicher Markt für alle Verbraucher faire Dienstleistungs- und Preisbedingungen gewährleisten kann, da er ihnen die erforderliche Transparenz und Sicherheit bietet,
O. in der Erwägung, dass der Rechtsrahmen mit über das Entstehen und den Fortbestand von Medienpluralismus entscheidet,
P. in der Erwägung, dass die Kommission im Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM (2004) 0374) erklärt, dass das Ziel der Schaffung eines offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts mit dem Ziel der Entwicklung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vereinbar ist, und es unerlässlich ist, dass den Verbrauchern faire Preis- und Dienstleistungsbedingungen gewährleistet werden und somit ein einheitlicher Telekommunikationsmarkt im gesamten europäischen Raum geschaffen wird, um die digitale Kluft zu verringern, was ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union ist,
- 1. teilt die Bedenken, die die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung anführt; unterstützt die Kommission uneingeschränkt in ihrer Rolle als Impulsgeberin für die Regulierung, sowohl im Hinblick auf die korrekte Auslegung der neuen Rechtsvorschriften als auch - durch eine rasche und dauernde Überwachung - im Hinblick auf die Notwendigkeit der Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung im Einklang mit den Zielen der Vorschriften über die elektronische Kommunikation;
Institutioneller Rahmen
- 2. betont, dass eine institutionelle Debatte eingeleitet werden muss, die auf die Stärkung und Verdeutlichung sowohl des europäischen institutionellen Modells für den Sektor der elektronischen Kommunikation als auch des damit zusammenhängenden Rechtsrahmens und die Suche nach den besten Lösungen zur Erreichung dieses Ziels gerichtet ist;
Kommission
- 3. fordert daher eine Stärkung der Rolle der Kommission und bekräftigt, dass ihr die zentrale Funktion als Wächterin über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zukommt, während die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (GER) weiterhin gemäß dem Beschluss 2002/627/EG die Rolle eines die Kommission beratenden Gremiums mit Blick auf das Ziel einer konsequenten und kohärenten Anwendung des Regulierungsrahmens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie wahrnehmen sollte;
- 4. unterstützt uneingeschränkt das Vorgehen der Kommission bei Verfahren gegen Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sowie bei der Untersuchung der von den NRB notifizierten Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie; fordert die Kommission auf, sorgfältig darüber zu wachen, dass auf die nationalen Märkte ausgerichtete Initiativen die Verwirklichung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation nicht beeinträchtigen;
GER
- 5. betont, dass sich Zusammensetzung und Aufgaben der GER und der Gruppe Unabhängiger Regulierungsstellen in beträchtlichem Maße überschneiden und dass daher jegliche Doppelarbeit und unnötige Inanspruchnahme der beschränkten Verwaltungsressourcen zu vermeiden sind; empfiehlt daher, sich auf eine allmähliche Fusion der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen und der Gruppe Unabhängiger Regulierungsstellen zu einigen;
- 6. betont, dass sich die GER darauf beschränken muss, eine beratende Funktion auszuüben, wobei alle Beteiligten möglichst umfassend und transparent einzubeziehen sind, und dass sie Aufgaben übernehmen soll, die ihr kraft des Rechtsrahmens explizit übertragen wurden;
Parlament
- 7. fordert die Kommission auf, dem Parlament ihren Jahresbericht über den Stand der Umsetzung des Rechtsrahmens unmittelbar nach dessen Annahme vorzulegen, ebenso wie alle anderen Berichte, in denen untersucht wird, ob der Markt für elektronische Kommunikation ordnungsgemäß funktioniert, damit das Parlament rechtzeitig in die Überwachung eingebunden wird;
- 8. begrüßt die rasche Zunahme der Breitbandversorgung; fordert die Kommission auf, das Parlament über ihre Tätigkeiten im Bereich der Überwachung der Entwicklung des Breitbandsektors und über ihre diesbezüglichen Maßnahmen zu unterrichten;
Mitgliedstaaten und NRB
- 9. bedauert, dass einige Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen noch nicht vollständig umgesetzt bzw. nicht korrekt angewendet haben, und fordert diese Mitgliedstaaten auf, den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die elektronische Kommunikation umgehend Folge zu leisten;
- 10. fordert die Mitgliedstaaten auf, die NRB, die aufgrund knapper Mittel ihre Aufgaben nicht rasch erfüllen können, bei ihrer Tätigkeit angemessen zu unterstützen; ersucht die Mitgliedstaaten ferner, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der NRB zu beschleunigen;
- 11. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, die völlige Unabhängigkeit der NRB zu garantieren, und fordert die Kommission auf, darüber zu wachen und das Parlament auf dem Laufenden zu halten;
- 12. ermutigt die NRB und die Kommission, bessere Folgenabschätzungen und Leistungsvergleiche in Bezug auf die vorgeschlagenen Verpflichtungen und deren Effizienz und Wirksamkeit für die Märkte durchzuführen;
- 13. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich unter Wahrung der Belange des öffentlichen Interesses an die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zu halten und sämtliche verwaltungsrechtliche Vorschriften zulasten der Betreiber im Bereich der Genehmigung der Dienste zu begründen; fordert die Kommission auf, umgehend Überprüfungen in diesem Bereich durchzuführen;
- 14. betont, wie wichtig eine adäquate Frequenzallokation für Dienste von öffentlichem Interesse, offene, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren sowie eine angemessene Flexibilität bei der Zuteilung von Funkfrequenzen und der Erteilung von Lizenzen sind;
- 15. empfiehlt den Mitgliedstaaten, der Kommission und den NRB zu berücksichtigen, dass der Ordnungsrahmen Investitionen anziehen und schützen muss; bekräftigt, dass Investitionen in Infrastrukturen, insbesondere in Breitbandnetze, die Mobilkommunikation der dritten Generation und andere neu entstehende Märkte, unter Berücksichtigung der Dienste im allgemeinwirtschaftlichen Interesse, gefördert werden müssen;
- 16. betont, dass regulierte Dienste geschützt werden müssen, auch wenn die Technologie sich ändert, insbesondere wo es um den Netzzugang geht; hält es daher für wichtig, die Möglichkeit beizubehalten, alternativen Betreibern zu fairen und angemessenen Bedingungen Zugang zu den neuen Infrastrukturen zu gewähren;
- 17. weist darauf hin, dass sich ordnungspolitische Maßnahmen auf die Beseitigung von Verzerrungen konzentrieren müssen, die einen fairen Wettbewerb verhindern, wobei insbesondere der notwendigen Förderung der Entwicklung neuer Märkte sowie der Chancengleichheit der Marktteilnehmer Rechnung zu tragen ist;
- 18. weist darauf hin, dass die Entwicklung der Mobilkommunikation der dritten Generation noch durch nationale und lokale Vorschriften in Bezug auf die Genehmigung des Baus von Infrastrukturen sowie durch strenge Kriterien bei der Lizenzerteilung behindert wird; fordert die zuständigen Behörden daher auf, Abhilfe zu schaffen und die Hindernisse für eine umfassende Entwicklung der Kommunikation der dritten Generation auszuräumen;
- 19. ersucht die Mitgliedstaaten, darüber zu wachen, dass die Standorte der Installationen für das Mobilfunknetz unter Wahrung des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt ausgewählt und in transparenten Planfeststellungsverfahren festgelegt werden; fordert die Kommission auf, für die Überwachung dieser Tätigkeiten zu sorgen und ihm regelmäßig darüber Bericht zu erstatten; besteht darauf, dass die Informationen über die Strahlungswerte veröffentlicht werden müssen;
- 20. begrüßt die freiwilligen Verhaltenskodizes zum Schutz der Anwender vor ungebetenen kommerziellen Kommunikationen und fordert eine europaweite Umsetzung der entsprechenden optin-Bestimmungen;
- 21. betont die Wichtigkeit des Datenschutzes in Verbindung mit der zunehmenden Anzahl von Anfragen auf Datenspeicherung und nimmt die langfristige Zusammenarbeit der Betreiber im Bereich der elektronischen Kommunikation mit den Vollzugsbehörden innerhalb eines eindeutigen Rechtsrahmens und auf Einzelfallbasis zur Kenntnis; anerkennt, dass die obligatorische Datenspeicherung nachteilig für die bürgerlichen Freiheiten wäre und den Betreibern erhebliche Kosten verursachen würde; gelangt zu der Schlussfolgerung, dass der Erlass von Vorschriften über die Datenspeicherung im Rahmen der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament erfolgen sollte;
Industrie und Verbraucher
- 22. betont, dass der Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) eine treibende Kraft für die Wirtschaft Europas darstellt und erheblich zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt;
- 23. weist darauf hin, dass die europäischen Rechtsvorschriften über elektronische Kommunikation darauf abzielen, den Wettbewerb zwischen Unternehmen zu fördern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten;
- 24. fordert die Kommission auf, zum Schutz der Nutzerrechte regelmäßig Studien zu erstellen und dem Europäischen Parlament vorzulegen, in denen zumindest folgende Parameter untersucht werden: Transparenz der Rechnungsstellung, Garantien bezüglich der Verträge und Entwicklung der Preise und der Märkte von Breitband sowie Festnetz- und Mobiltelefonie;
- 25. begrüßt die Zunahme der entbündelten Teilnehmeranschlüsse, weist jedoch darauf hin, dass zur Gewährleistung wettbewerbsfähiger Märkte für Verbraucher weitere Fortschritte erzielt werden müssen;
- 26. fordert die Telekommunikationsdiensteanbieter auf, den Belangen behinderter Nutzer im Hinblick auf Auswahl, Preis und Qualitätsvorteile von Telekommunikationsdiensten und deren Zugänglichkeit Rechnung zu tragen, und ersucht die Regulierungsbehörden, bei ihrer Bewertung der Qualität dieser Dienste Vertreter der Behinderten zu konsultieren;
- 27. fordert die Anbieter von Dienstleistungen der dritten Generation auf, Preis-Dienstleistungs-Verhältnisse aufzustellen, die es ermöglichen, dass Breitband von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten genutzt wird, um auf diese Weise den räumlichen Begrenzungen von Breitband ein Ende zu setzen;
- 28. bekräftigt, dass die Betreiber eine transparente Preispolitik betreiben und die Verbraucher umfassend und klar über die angebotenen Leistungen und deren Preise und vor allem über die Kosten informiert werden müssen; verfolgt in Bezug auf die internationalen Roamingdienste aufmerksam die jüngsten Verfahren der Kommission in Verbindung mit den Bestimmungen über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Artikel 82 des Vertrags) und die Mitteilung der Beschwerdepunkte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, welche strukturellen Veränderungen notwendig sind, um angemessene und transparente Roaminggebühren sicherzustellen; fordert den Rat ferner eindringlich auf, die Kommission zu beauftragen, einen Aktionsplan und einen Zeitplan vorzuschlagen, um den Verbrauchern zu ermöglichen, möglichst rasch in den Genuss von internationalem Roaming zum bestmöglichen Preis im gesamten europäischen Gebiet bei gleichem Grad an Zuverlässigkeit der Dienstleistungen zu kommen;
- 29. bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die NRB, Anstrengungen zu unternehmen, um weitere Fortschritte bei der Übertragbarkeit der Nummern sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunknetz und bei den "Mobile Call Termination"-Tarifen zu machen;
- 30. weist darauf hin, dass ein funktionierendes System der Nummernübertragbarkeit für einen gesunden Wettbewerb zwischen den Mobilnetzbetreibern von wesentlicher Bedeutung ist, und betont deshalb, dass die Gebühren für übertragbare Nummern in allen Mitgliedstaaten sehr niedrig oder bei Null angesetzt werden sollten und dass in einigen Mitgliedstaaten die benötigte Zeit für die Übertragung der Nummern verkürzt werden sollte;
- 31. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Senkung der Gebühren für die Kündigung von Mobiltelefonverträgen vorzusehen, da diese in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor recht hoch sind und an die tatsächlich entstehenden Kosten gekoppelt werden sollten;
- 32. weist darauf hin, dass die Kommission im Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erklärt hat, dass die Ziele eines offenen, wettbewerbsfähigen Binnenmarkts und die Entwicklung allgemein zugänglicher, hochwertiger Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erschwinglichen Preise miteinander vereinbar und daher bei den Regulierungsansätzen zu berücksichtigen sind;
- 33. erwartet die Schlussfolgerungen aus der Untersuchung darüber, wie die Mitgliedstaaten bei der Verfügung von Übertragungspflichten die Zielsetzungen von allgemeinem Interesse auslegen;
- 34. begrüßt die Initiative der Kommission zur Transparenz im Sektor des internationalen Roaming, die den Verbrauchern wertvolle Informationen über die von den verschiedenen Mobilnetzbetreibern in den einzelnen EU-Ländern verrechneten Endnutzertarife liefern wird, und fordert insbesondere die Diensteanbieter auf, die Roaminggebühren zu senken, damit die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht durch hohe Gebühren eingeschränkt wird; fordert die Kommission auf, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, damit ein echter internationaler Markt für Verbraucher mit erschwinglichen Roaminggebühren beim Mobiltelefondienst bald verwirklicht werden kann;
- 35. erinnert daran, dass alle Bürger Europas Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft haben müssen und dass es dabei gilt, durch verbraucherfreundliche Regelungen die digitale Kluft, insbesondere für behinderte und ältere Menschen, abzubauen; ist der Ansicht, dass die Unterstützung von offenen europäischen Standards zur Herstellung von Interoperabilität bei Diensten, Übertragungsplattformen und Endgeräten dazu einen unverzichtbaren Beitrag leistet;
- 36. fordert die Kommission auf, zu untersuchen, auf welche Weise vorgegangen werden kann, um die verschiedenen einzelstaatlichen Märkte in diesem Sektor zu einem internationalen Markt ohne Grenzen und mit gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu entwickeln, damit die Betreiber in einem einzigen Markt vorgehen und miteinander in Wettbewerb treten können;
- 37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Gruppe Europäischer Regierungsstellen und den zuständigen Nationalen Regulierungsbehörden zu übermitteln.
1 ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 65.
2 ABl. C 43 E vom 19.2.2004, S. 260.
3 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
4 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.
5 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
6 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.
7 ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.