Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Abschnitt 1 Nr. 8.1.1 Abs. 8
In Abschnitt 1 Nr. 8.1.1 Abs. 8 ist Satz 1 wie folgt zu fassen: "Eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 Abs. 1 WaffG genügt nicht."
Begründung:
Der Bund-Länder-Kompromiss nach der Tagung der Innenstaatssekretäre am 13. Juni 2006 klammert die Erläuterung zu § 14 aus. Aus diesem Grunde muss hier auch der Verweis auf diese Vorschrift entfallen.