Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Abschnitt 1 Nr. 14.4 Abs. 1 Satz 4 WaffVwV:
In Abschnitt 1 sind in Nummer 14.4 Abs. 1 Satz 4 die Worte "kann erteilt werden" durch die Worte "ist zu erteilen" zu ersetzen und nach den Worten "in Verbindung mit Satz 2" "Nr. 1" einzufügen.
Begründung:
Die Ersetzung der Worte "kann erteilt werden" durch die Worte "ist zu erteilen" ist zwingend erforderlich, da der Antragsteller bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.
Nach "Satz 2" ist "Nr. 1" einzufügen, da andernfalls auch die Nummer 2 einbezogen würde. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird Sportschützen i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von bestimmten Waffenarten berechtigt. Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift ist also ein Erlaubnispapier, womit entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG abgewichen wird, der eine Regelung für die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe, d.h. einer bestimmten Waffe, enthält. Für die Erteilung einer Erlaubnis für diese bestimmte Waffe sind wiederum nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe anzugeben. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG wird davon jedoch ausdrücklich abgewichen. Ziffer 14.4 verlangt mit Absatz 1 Satz 4 aber entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, dass der Antragsteller Angaben über Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffe zu machen hat, denn es sollen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit dem vollständigen Satz 2 erfüllt sein. Die Angaben nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sind jedoch Voraussetzung für die Prüfung, ob die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Diese Prüfung entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben.