Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Punkt 38 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verwaltungsvorschrift mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Abschnitt 1 Nr. 12.3.3
In Abschnitt 1 Rdn. 12.3.3 wird der Text zu 12.3.3.1 nach 13.6 verschoben, der Text zu 12.3.3.2 wird mit folgender Änderung als 12.3.3.1 übernommen:
Auf dem Weg z.B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher - unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur im nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Zustand transportiert werden.