A
- 1. Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 4 - neu - (§ 14, § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 - neu -, § 28a Abs. 3 - neu -)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
"Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird wie folgt geändert: "
- b) Vor dem bisherigen Änderungstext sind folgende Nummern 1 und 2 einzufügen:
"1. § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:
- Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
- Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend.
Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden, es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht.
(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."
- a) Der äußere Rahmentext ist wie folgt zu fassen:
- 2. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen."
- c) Der bisherige Änderungstext wird neue Nummer 3; diese ist im Rahmentext wie folgt zu fassen:
3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
- d) Nach Nummer 3 - neu - ist folgende Nummer 4 anzufügen:
"4. Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden."
Begründung
Die Überlieferung der Quoten in Deutschland belastet den bereits überversorgten Milchmarkt erheblich. Allein im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 wurde die Quote um 413.000 t, das ist rd. 1,5 % der deutschen Garantiemenge, überliefert. Mehr als ein Drittel der im vergangenen Abrechnungsjahr in der EU über die Quoten hinaus produzierten Milchmengen stammt aus Deutschland.
Die Beschränkung der Molkereisaldierung auf 10 % der einzelbetrieblichen Referenzmenge führt zu mehr Abgabengerechtigkeit und verhindert Umgehungen und systematische Überlieferungen durch einen kurzfristigen Milchkäuferwechsel.
Diese Änderung ist angesichts der weiterhin drohenden Quotenüberlieferung zur Stabilisierung des Marktes und der Milcherzeugerpreise dringend erforderlich.
Soweit im Übrigen Änderungen des § 14 vorgenommen werden, handelt es sich um redaktionelle und klarstellende Änderungen. Die Änderungen der §§ 19 und 28a sind notwendige Folgeänderungen.
B
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Saldierungsbeschränkung rechtzeitig vor Ablauf des 31. März 2009 zu prüfen, mit dem Ziel, die Molkereisaldierung ab dem 1. April 2009 vollständig entfallen zu lassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Neuregelung der Saldierung soll anhand der gewonnenen Erfahrungen rechtzeitig überprüft werden mit dem Ziel des Wegfalls der Molkereisaldierung.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Milchabgabengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsvorschriften die Erweiterung der Übertragungsregelung auf die jeweilige Region der alten und neuen Länder ab dem 1. April 2007 vorzusehen. Diese Neuregelung soll unter Beteiligung der Länder rechtzeitig vor Ablauf des 31. März 2010 mit dem Ziel geprüft werden, eine bundesweite Handelbarkeit ab dem 1. April 2010 einzuführen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um den landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland das nach der EU-Agrarreform notwendige betriebliche Wachstum zu ermöglichen und Milchquoten besser verfügbar zu machen, müssen die bisherigen Übertragungsbereiche erweitert werden. Die Schaffung von zunächst zwei Gebieten soll im Lichte der Erfahrungen mit dem Ziel einer bundesweiten Handelbarkeit überprüft werden.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der EU mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die von der Kommission für das Jahr 2008 erwogene weitere Anhebung der Milchquoten um zwei Prozent verhindert wird.