Der Bundesrat hat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt jede Initiative, die darauf abzielt, den Strukturen des internationalen Terrorismus die finanziellen Grundlagen zu entziehen. Insofern hält der Bundesrat die Mitteilung der Kommission KOM (2005) 620 endg., Ratsdok. 15203/05 für einen wichtigen Beitrag zur Strukturierung der weiteren Diskussionen und eines eventuell folgenden Rechtsetzungsverfahrens auf europäischer Ebene zur "Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch bessere Koordinierung auf nationaler Ebene und größere Transparenz des gemeinnützigen Sektors". Gleichwohl bittet der Bundesrat die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass durch eventuell zu erwartende europäische Rechtsetzungsverfahren betreffend die "Prävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch bessere Koordinierung auf nationaler Ebene und größere Transparenz des gemeinnützigen Sektors" die bewährten innerstaatlichen Ablauf- und Organisationsstrukturen im Bereich der Terrorismusbekämpfung, insbesondere aber auch der Geldwäschebekämpfung und vergleichbarer Verfahren der Finanzaufsicht beachtet werden und durch auf EU-Ebene geschaffene Koordinierungsvorgaben unangetastet bleiben.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die innerstaatliche Organisation der Terrorabwehr auch im Hinblick auf die Frage der Finanzierung Sache der Mitgliedstaaten ist. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit ein zentrales Gremium zur Beobachtung des finanziellen Gebahrens von Terrororganisationen sinnvoll ist.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gegebenenfalls erweiterte Befugnisse der innerstaatlichen Finanzaufsicht auf Bundesebene nicht zu höheren Kosten der Länder führen dürfen.
- 4. Die Abstellung von Mitarbeitern der Steuerfahndung oder von Finanzermittlungsgruppen, die Abstellung von öffentlichen Sachverständigen und Nachrichtendienstmitarbeitern an Einrichtungen des Privatsektors kann - wie schon bisher - nur in Ausnahmefällen in Frage kommen, in denen unmittelbar vor Ort hoheitliche Aufgaben auszuführen sind.
- 5. Der Verhaltenskodex für gemeinnützige Organisationen stellt ein zusätzliches Merkmal zu den existierenden steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen dar. Er ist im Sinne einer Selbstbindung der Betroffenen zu begrüßen, sollte aber im weiteren Dialog von diesen mit weiterentwickelt werden. Dabei sollte auf Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten geachtet werden.