Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass der Rahmen für eine grenzüberschreitende Finanzmarktintegration im Interesse der Verbraucher und der Steigerung der Effizienz verbessert werden sollte. Dieses Ziel erfordert jedoch nicht in allen Fällen eine "Maximalharmonisierung", mit der unweigerlich eine Überregulierung und Überbürokratisierung der Märkte verbunden wäre.
- 2. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Evaluierung und Neujustierung des Lamfalussy-Prozesses geboten. Zuzustimmen ist daher der Kommission(Nummer 3.1), dass die Transparenz des Prozesses insgesamt verbessert werden muss, wobei den bestehenden institutionellen Grenzen ebenso Rechnung zu tragen ist, wie der Tatsache, dass die Ausschüsse der nationalen Aufsichtsbehörden als Beratungsgremien der Kommission fungieren. Die Ausschüsse der Stufe 3 können daher keine eigene - auch keine faktische - Regelungsbefugnis erhalten. Aus diesem Grund wirft beispielsweise die große Zahl der eigenständig vom Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors = CEBS) auf dem Gebiet der Bankaufsicht durchgeführten Konsultationsverfahren die Frage auf, ob die vorgenannten Regeln durchgängig beachtet werden.
- 3. Sollten den parlamentarisch nicht legitimierten Ausschüssen faktische Regelungsbefugnisse zukommen, könnte dies zudem die Überregulierung und Überbürokratisierung der Finanzmärkte fördern. Der Bundesrat stimmt daher der Einschätzung der Kommission zu, dass die Empfehlungen der Ausschüsse der Stufe 3 die Regulierungskosten erheblich erhöhen können. Er bezweifelt jedoch dass die von der Kommission als Lösungsansatz in Erwägung gezogene Prüfung der Empfehlungen der Ausschüsse durch Wirtschaftsexperten auf Auswirkungen und Verhältnismäßigkeit hin allein ausreichend ist, die aufgezeigten Probleme zu lösen.
- 4. Die Länder erwarten, dass sie durch die Bundesregierung insbesondere bei für sie bedeutsamen Fragen im Rahmen des Lamfalussy-Prozesses angemessen beteiligt werden.
- 5. Die Funktionalität des grenzüberschreitenden, globalisierten Kapitalmarkts ist nur bedingt auf andere Teile des Finanzdienstleistungssektors übertragbar. Es haben sich im Privatkundengeschäft - ungeachtet vielfältiger Angebote - regionale oder nationale Präferenzen herausgebildet. Grenzüberschreitende Transaktionen können ohne Verlust des Ansehens der EU in der Bevölkerung nicht "erzwungen" werden. Es ist zu bedenken, dass ein maximaler Grad der Marktintegration nicht den optimalen Grad der Marktintegration darstellen muss. Für die Feststellung eines Integrationsdefizits sollte ökonomisch belegt werden ob und welche Mängel in der Bedürfnisbefriedigung und der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bestehen. Separate Interessen der Wirtschaft und der Verbraucher sollten stärker gebündelt und am Gesamtwohl orientiert zu einem Ausgleich gebracht werden. Privatautonomie und Produktvielfalt sind durch staatliche Maßnahmen so wenig wie möglich einzuschränken. Die Vorschriften sind oftmals zu detailliert. Dies erhöht die Kosten und nimmt dem wirtschaftlichen Handeln die notwendige Flexibilität für Innovationen und Wachstum.