Der Deutsche Bundestag hat in seiner 8. Sitzung am 15. Dezember 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 16/243 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze
- Drucksache 016/39 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und Soziale Sicherung" gestrichen.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und Soziale Sicherung" gestrichen.
- 2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:
Artikel 3
Änderung des GrundstoffüberwachungsgesetzesDas Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 200 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU (Nr. ) L 47 S. 1) und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU (Nr. ) L 22 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung;".
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;".
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;".
- d) Nummer 6 wird aufgehoben.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Verbote
Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen."
- 3. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,"
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 3 wird Artikel 4.