A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat,
zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission um eine engere praktische Zusammenarbeit und einen geregelten Informationsaustausch in der EU in den Bereichen Asyl und Migration.
- 2. Er ist mit der Kommission der Auffassung, dass infolge der Entwicklung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik hierfür Bedarf besteht und begrüßt daher insbesondere die Zielsetzung der Kommission, ein förmliches Verfahren zur gegenseitigen Information über nationale Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung einzurichten.
- 3. Der Bundesrat sieht in dem Vorschlag insoweit ein sinnvolles Instrument. Der Vollzug der Entscheidung darf jedoch keinen unverhältnismäßigen Aufwand auf Bundes- oder Länderebene bedingen.
- 4. Um eine weitere Belastung der Mitgliedstaaten oder ihrer eigenen Verwaltung sowie einen Widerspruch zu bereits geltenden Anforderungen zu verhindern, sollte - wie auch die Kommission anerkennt - darauf geachtet werden, dass der Informationsaustausch auf das zur Erreichung des Ziels gebotene Maß beschränkt bleibt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, vorbehaltlich etwaiger künftiger Beschlussfassungen insbesondere auf die Umsetzung folgender Positionen bei der weiteren Behandlung des Vorschlags auf EU-Ebene hinzuwirken:
- 5. - Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den Verhandlungen gegenüber der Kommission auf eine Präzisierung dahin gehend hinzuwirken, dass von der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a nur solche Entwürfe erfasst werden, die einen asyl- oder einwanderungsspezifischen Bezug haben. Tatsächlich kann nahezu jede verwaltungs- und/oder gesetzgeberische Maßnahme - z.B. auf dem Gebiet der sozialen Unterstützungsleistungen - Migrationsbewegungen zwischen EU-Staaten auslösen. Die derzeit vorgeschlagene Formulierung könnte zur Folge haben, dass die Mitteilungspflichten nicht sachgerecht ein- und abgegrenzt werden können.
- 6. - Nach Auffassung des Bundesrates bedarf der in Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe a des Entscheidungsvorschlags enthaltene Begriff der "endgültigen Gerichtsentscheidungen" der Präzisierung. Die Formulierung lässt offen, ob hierunter das Ergehen einer die jeweilige Instanz abschließenden Sachentscheidung oder nur solche Entscheidungen fallen sollen, die in Rechtskraft erwachsen. Die Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung vor Eintritt der Rechtskraft erscheint jedoch als nicht zielführend.
Die Regelung sollte unter datenschutzrechtlichen Aspekten zudem dahin gehend präzisiert werden, dass gerichtliche Entscheidungen - soweit nationale Vorgaben dies erfordern - nur in anonymisierter Form zu übermitteln sind. Hierzu enthält der Entscheidungsvorschlag keine Aussagen. Eine Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in nicht anonymisierter Form stünde jedoch in Widerspruch zu den an eine Datenübermittlung in das Ausland zu stellenden nationalen Anforderungen. Danach ist eine Datenübermittlung in nicht anonymisierter Form nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. Die Zielsetzung der Verbesserung der Möglichkeiten des Informations- und Meinungsaustausches lässt jedoch nicht erkennen, dass es einer Übermittlung der Entscheidungen in nicht anonymisierter Form bedürfte.
- 7. - Der Bundesrat geht davon aus, dass unter den mitzuteilenden Verwaltungsentscheidungen im Bereich Asyl und Einwanderung, die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft insgesamt haben können (Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe b), Rundschreiben und Verwaltungsvorschriften der Länder nicht zu verstehen sind. Entsprechend dem Zweck des Entscheidungsvorschlags und im Sinne einer nachvollziehbaren Abgrenzbarkeit sind nach Auffassung des Bundesrates lediglich Verwaltungsentscheidungen mitzuteilen, die entweder vom Bund getroffen werden oder an denen er - etwa zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit - mitwirkt. Auch die Eingabe der erforderlichen Mitteilungen in das webgestützte Netz der Kommission sollte vom Bund übernommen werden.
- 8. - Die in Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 des Entscheidungsvorschlags eingeräumte Frist von zwei Wochen für die Übermittlung von Zusatzinformationen zu der Entscheidung dürfte sich angesichts ihrer Kürze und der für die Koordination innerhalb des Mitgliedstaates erforderlichen Zeitspanne nicht selten als nicht einhaltbar erweisen. Insoweit erscheint es nach Auffassung des Bundesrates angemessen, eine längere Frist vorzusehen.
- 9. - Die in Artikel 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Entscheidungsvorschlags statuierte Pflicht, die mitgeteilte Entscheidung mit einer in einer anderen Amtssprache abgefassten Zusammenfassung zu versehen, die Ausführungen zu Zielen, Reichweite und maßgeblichen Bestimmungen der Entscheidung sowie eine Abschätzung ihrer möglichen Auswirkungen beinhaltet, begegnet vor allem im Hinblick auf ein Tätigwerden der Gerichte erheblichen Bedenken, da die (Verwaltungs-) Gerichte schwerlich dazu verpflichtet werden können, ihre Urteile mit einer Zusammenfassung, geschweige denn mit einer Abschätzung ihrer Auswirkungen, zu versehen.
Unabhängig hiervon würde die Abfassung der Zusammenfassung in einer anderen Amtsprache der Gemeinschaft einen erheblichen Aufwand verursachen. Es erscheint fraglich, ob dieser für die Länder außerordentliche Aufwand dem damit angestrebten Nutzen gerecht wird.
- 10. Mit der Maßgabe der Wahrnehmung durch den Bund erscheint auch der in Artikel 5 vorgesehene Meinungsaustausch hinsichtlich der Verwaltungsentscheidungen vertretbar.
B
- 11.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat,
von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.