A
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes
nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
-
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 ( § 4 Satz 2 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung)
In Artikel 1 Nr. 5 sind in § 4 Satz 2 die Wörter "dem von der zuständigen Behörde festgestellten Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers der Deckinfektion in den Betrieb" durch die Wörter "der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb" zu ersetzen.
Begründung
Der Zeitpunkt der mutmaßlichen Einschleppung des Erregers kann von der zuständigen Behörde nicht genau festgelegt werden. Die Infektion der Bullen kann klinisch inapparent erfolgen. Durch die derzeit übliche Art der Aufbereitung und Aufbewahrung des Samens (Verdünnung, Tiefgefrieren) kann auch bei den weiblichen Rindern die Infektion symptomlos verlaufen. Die Infektion scheint auch ohne ein Absinken der nonreturn-Rate zu verlaufen.
Durch die genaue Festlegung des Zeitpunkts, ab wann der Samen zu vernichten ist, ist eine Verbreitung des Erregers nahezu ausgeschlossen. Für die Besamungsstationen besteht zusätzlich ein Anreiz, um Verlust durch unschädliche Beseitigung des Samens zu vermeiden, die Bullen in regelmäßigen, ggf. kürzeren Abständen als bisher üblich, untersuchen zu lassen und damit eine unbemerkte Seuchenverbreitung zu verhindern.
-
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Rinder-Leukose-Verordnung)
In Artikel 2 Nr. 1 ist § 1 Abs. 2 Nr. 4 wie folgt zu fassen:
"4. der Bestand die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt hat und danach
- a) regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven oder wiederholt zweifelhaften Befunde ergeben haben und
- b) innerhalb des in Buchstabe a genannten Zeitraumes
- aa) keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen,
- bb) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Beständen in den Bestand verbracht worden sind und
- cc) zum Decken nur Bullen verwendet worden sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen stehen und nur zum Decken von Rindern
- aaa) aus leukoseunverdächtigen Beständen oder
- bbb) aus Beständen, von denen in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Leukose schließen lassen, oder in denen die Leukose als erloschen oder der Verdacht auf Leukose als beseitigt gilt,
verwendet werden.
In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind."
Begründung
Neben der Untersuchung von Milchkuhbeständen ist zwingend eine regelmäßige blutserologische Untersuchung von Ammenkuh- und Mutterkuhbetrieben sowie Färsenaufzuchtbetrieben vorzuschreiben. Unter Berücksichtigung der Anfang der 90er Jahre gemachten Erfahrungen mit Leukose muss es auch für diese Betriebsrichtungen bei einer dauerhaften Überwachungsuntersuchung bleiben.
-
3. Zu Artikel 3 Nr. 2 (Fußnote 3 der Anlage (zu § 1) zur Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten),
Artikel 15 Nr. 4 (§ 1 Nr. 28a Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
- a) In Artikel 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
2. In der Anlage wird Nummer 10 gestrichen.
- b) In Artikel 15 ist Nummer 4 zu streichen.
Begründung
Für bestimmte Salmonellenserovare des Zuchtgeflügels wird eine Anzeigepflicht eingeführt, daher werden diese aus der Verordnung über meldepflichtige Krankheiten gestrichen.
Die Einführung einer Anzeigepflicht für die 5 (top five) genannten Salmonellenserovare im Geflügelbereich wird abgelehnt.
Die Salmonellenproblematik bei Geflügel ist hinreichend bekannt.
Aus Sicht des Bundesrates reicht derzeit eine Meldepflicht ggf. kombiniert mit einem Monitoring aus. Solange ein praktikables Maßnahmenprogramm fehlt, das im Falle der Feststellung von Salmonellen dann auch eine effektive Salmonellenreduktion bewirken kann, und eine entsprechende Bekämpfungsverordnung nicht vorliegt, verbietet sich die Einführung der Anzeigepflicht.
Dabei ist auch zu hinterfragen, warum nur die "top five" gewählt werden, wo doch das ehemalige BgVV sämtliche Salmonellenserovare für potenziell gesundheitsgefährdend erklärt hat.
Den Tierärzten würden mit der Aufwertung der Serovare durch Einführung der Anzeigepflicht unnötigerweise zusätzliche Probleme bei der Erteilung der Schlachterlaubnis nach dem Geflügelfleischygienerecht bereitet.
Von Forschung und Wissenschaft ist noch einiges aufzuarbeiten, bevor durch die Einführung einer Anzeigepflicht ein zur Zeit nicht erforderlicher Maßnahmen- und Handlungsdruck erzeugt wird.
- a) In Artikel 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
-
4. Zu Artikel 4 Nr. 6 (§ 14 BHV1-Verordnung)
In Artikel 4 Nr. 6 ist in § 14 das Datum "31. Dezember 2005" durch das Datum "31. Dezember 2006" zu ersetzen.
Begründung
Das innerstaatliche Verbringen von Rindern ohne BHV1-Attest ist mit Ausnahmegenehmigung über Sammelstellen bis zum 1. Dezember 2005 möglich. Bereits jetzt wird seitens der Wirtschaft gefordert, die Frist entweder zu verlängern oder ein System zu schaffen, mit der die Verbringung insbesondere von Kälbern aus freien Beständen ohne Attest über Sammelstellen gefordert wird, da die kurzfristige Terminierung des Kälberhandels die amtstierärztliche Attestierung nicht ermöglicht.
-
5. Zu Artikel 4 Nr. 9 - neu - (Anlage 3 BHV 1-Verordnung)
Dem Artikel 4 ist folgende Nummer 9 anzufügen: '9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1) des (der) in Kreis Land ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion. Das Zuchttier ist nicht geimpft2) geimpft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1. 2) Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes erfolgte am Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate3) / 6 Monate3) / 9 Monate3) / 12 Monate3) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand 1)am Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind. Stempel der zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Zutreffendes bitte ankreuzen
3) Nichtzutreffendes streichen." 'Begründung
Beim Kauf eines BHV1-freien Rindes aus einem BHV1-freien Bestand sollte für den Landwirt anhand der mitgeführten amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Bestandes erkennbar sein, ob das gekaufte Rind aus einem BHV1-freien Bestand mit oder ohne Bestandsimpfung stammt. Dies ist derzeit bei der Bestandsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 BHV1-Verordnung nicht möglich. Im Gegensatz dazu ist in der amtstierärztlichen Bescheinigung über die BHV1-Freiheit eines Rindes (Anlage 2 BHV1-Verordnung) anzugeben, falls das Rind mit Markerimpfstoff geimpft worden ist.
Häufiger werden geimpfte BHV1-freie Zuchtrinder aus BHV1-freien Beständen in BHV1-freie Bestände verbracht, die keine BHV1-Impfung durchführen. Diese geimpften BHV1-freien Rinder führen in der Sammelmilchuntersuchung zu einem positiven Untersuchungsergebnis auf Antikörper gegen das BHV1. Damit ruht der Bestandsstatus und es sind weitere, aufwändige blutserologische Untersuchungen zur Wiederherstellung des Bestandsstatus erforderlich. Durch die vorgeschlagene Änderung in der amtstierärztlichen Bescheinigung könnten Sanierungsrückschläge und massive wirtschaftliche Schäden vermieden werden.
Darüber hinaus ist die Differenzierung bei Rindern aus BHV1-freien Beständen, die gegen oder nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, zwingend für die Rinderhalter in Regionen erforderlich, in denen gem. § 3 Abs. 3a BHV1-Verordnung angeordnet ist, dass in einen Bestand ausschließlich BHV1-freie Rinder eingestellt werden dürfen, die nicht gegen BHV1 geimpft worden sind. Nur mit der vorgeschlagenen Änderung der Anlage 3 BHV1-Verordnung können die Rinderhalter die rechtlichen Vorgaben einhalten.
-
6. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a (§ 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb FischSeuchV)
In Artikel 8 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb wird wie folgt gefasst:
- "aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologischanatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer I.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU (Nr. ) L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,
- bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung," '
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c sind in § 2 Abs. 3 Satz 1 die Wörter ",VHS oder KHV-Infektion" durch die Wörter "oder VHS" zu ersetzen.
- b) Artikel 8 Nr. 5 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- aa) Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
- bb) In Doppelbuchstabe cc sind die Wörter "dem neuen Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Aufnahme der KHV in § 1 würde sich, da nicht explizit ausgeschlossen, die Untersuchungsverpflichtung nach § 5 auch auf die Karpfenbetriebe erstrecken. Voraussetzung für die Durchführung der Untersuchungen wäre die Anpassung der Anlage zu § 5 in Form einer detaillierten Verfahrensanweisung, insbesondere auch über die technische Durchführung der einzelnen Diagnostikverfahren ähnlich wie bei VHS und IHN in den entsprechenden EU-Entscheidungen. Die fachliche Diskussion über die geeigneten Nachweisverfahren von KHV ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Anders als bei ISA, VHS und IHN existieren derzeit für die Durchführung der KHV-Untersuchungen weder von der EU noch der World Organisation for Animal Health (OIE) Vorgaben zur Diagnostik. Die Feststellung des Ausbruchs von KHV allein durch Erreger-, Antigen- oder Genomnachweis wird derzeit kontrovers diskutiert. In diesem Zusammenhang ist die Verknüpfung mit weiteren Kriterien zu prüfen.
Mit der Aufnahme der KHV in § 1 wäre gleichzeitig die Anpassung der §§ 9 und 9a zwingend erforderlich, da im Fall des Verdachts des Ausbruchs oder nach dessen Feststellung entsprechende Maßnahmen im betroffenen Fischhaltungsbetrieb ergriffen werden müssen. Diese fehlen in der vorliegenden Verordnung.
-
7. Zu Artikel 10 (§ 1a Abs. 1 Satz 2 - neu - Bienenseuchen-Verordnung)
Artikel 10 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 10 Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
§ 1a der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) wird wie folgt geändert:
- 1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
- 2. Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderungen der Standorte der Bienenvölker sind unverzüglich anzuzeigen.
- 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die zuständige Behörde erfasst ... weiter wie Vorlage ..." '
Begründung
Nach der Bienenseuchen-Verordnung haben Halter von Bienen die Tätigkeit spätestens bei Beginn der zuständigen Behörde unter Angabe der Standorte anzuzeigen.
In der Vergangenheit hat sich allerdings gezeigt, dass Bienenhalter nur zu Beginn ihrer Tätigkeit ihre Bienenstände melden und die Aufgabe von Standorten sowie die Neueröffnung von Standorten nicht mehr melden. Daher wird das Gewollte, nämlich einen vollständigen aktuellen Überblick über die vorhandenen Bienenstände zu haben, nicht erreicht. Daher sollte analog zu § 24b der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Anzeigeverpflichtung von Änderungen aufgenommen werden.
-
8. Zu Artikel 11 Nr. 3 (§ 8c Abs. 4 GeflPestV)
In Artikel 1 Nr. 3 sind in § 8c Abs. 4 die Wörter "wildlebende Vögel" durch die Wörter "wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möven" zu ersetzen. ...
Begründung
Mit der Formulierung "wildlebende Vögel" sind alle in freier Wildbahn lebenden Vögel erfasst, darunter auch Sperling und Kohlmeise. Das Risiko einer Übertragung durch die heimischen Vögel ist als gering einzustufen. Die Einhaltung der Vorschrift einer Fütterung von Geflügel an für alle Wildvögel unzugänglichen Stellen ist praktisch nicht umsetzbar und nicht überprüfbar.
Dagegen besteht bei Kontakt mit Wassergeflügel, Küstenvögeln und Möven eine größere Gefahr, da insbesondere diese Wildvögel als Reservoir für aviäre Influenzaviren angesehen werden.
-
9. Zu Artikel 12 Nr. 1 (§ 3 Abs. 1 BrucelloseV)
Nr. 1a - neu - (§ 19 Nr. 3 - neu - BrucelloseV),
Nr. 2 (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 BrucelloseV)
Artikel 12 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
'1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Besitzer von über 24 Monate alten Rindern ist verpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde im Abstand von längstens drei Jahren mittels einer blutserologischen Untersuchung nach Anhang C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG (Nr. ) L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu lassen. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe im Abstand von längstens zwei Jahren durch zwei im Abstand von mindestens fünf und höchstens sieben Monaten vorgenommenen serologischen Untersuchungen der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
... wie Vorlage Nummer 1 Buchstabe a ...'
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. regelmäßig im Abstand von drei Jahren bei allen über zwei Jahre alten Rindern eine blutserologische Untersuchung durchgeführt worden ist und diese Untersuchungen keine positiven Befunde ergeben haben. In Beständen, die mindestens zu 30 vom Hundert aus Milchkühen bestehen, ist die blutserologische Untersuchung mit Ausnahme der Untersuchung der Zuchtbullen entbehrlich, wenn die Kühe mittels einer serologischen Untersuchung der Einzel-, Kannen- oder Tankmilch untersucht worden sind." '
- c) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 23 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder Abs. 3 Tiere oder Aborte nicht, nicht richtig oder nicht in dem vorgeschriebenen Abstand untersuchen lässt," '
Begründung
Sowohl hinsichtlich Brucellose als auch hinsichtlich Leukose ist Deutschland durch entsprechende EU-Entscheidung als "anerkannt freier Mitgliedstaat", was die Rinderbestände betrifft, anerkannt worden. Für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung gab es Untersuchungsvorgaben, danach nicht mehr. Die Anerkennung liegt mehr als fünf Jahre zurück.
Es sollten aus Praktikabilitätsgründen die Untersuchungsvorgaben zu Brucellose und Leukose aufeinander abgestimmt werden.
Daher werden die Untersuchungsverpflichtung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung als amtlich brucellosefrei in § 19 mit aufgenommen und die allgemeine Untersuchungsverpflichtung nach § 3 an die allgemeine Untersuchungsverpflichtung nach § 3a Leukose-Verordnung angepasst.
- a) Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
-
10. Zu Artikel 13 Nr. 6 (Anlage 2 (zu § 2)
Nr. 3 Abs. 4 - neu - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit)In Artikel 13 Nr. 6 ist in Anlage 2 (zu § 2) der Nummer 3 folgender Absatz anzufügen:
- Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.
Begründung
Aus seuchenhygienischen Gründen ist es erforderlich, in gemischten Beständen nicht nur die Mastschweine, sondern auch die Zuchtschweine zu untersuchen. Ohne die vorgeschlagene Änderung müssten in gemischten Beständen ausschließlich die Mastschweine beprobt werden.
-
11. Zu Artikel 15 Nr. 2 (§ 1 Nr. 12 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen)
In Artikel 15 ist Nummer 2 zu streichen.
Begründung
Der Erreger der Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) ist in Deutschland weit verbreitet und führt nur noch in Ausnahmefällen zu nennenswerten Schäden. Eine staatliche Bekämpfung ist nicht erforderlich. Die in der Begründung angeführte Zertifizierung rechtfertigt den mit einer allgemeinen Anzeigepflicht verbundenen erheblichen Aufwand nicht, die möglicherweise betroffenen Ausfuhren sind minimal.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 12. Die Bundesregierung wird gebeten, in Abstimmung mit der bundesweiten Arbeitsgruppe zur Änderung der Aquakulturrichtlinie, um deren Einrichtung der Bundesrat die Bundesregierung am 4. November 2005 (BR-Drucksache 672/05(B) ) gebeten hat, einen neuen und umfassenden Vorschlag zur Änderung der Fischseuchen-Verordnung im Hinblick auf die KHV-Infektion vorzulegen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Ziel der Änderung der Fischseuchen-Verordnung muss es sein, im Zusammenhang mit KHV einen einheitlichen und effizienten Vollzug zum Schutz der Fischhaltungsbetriebe sicherzustellen. Hierfür ist es erforderlich, sich sowohl auf bundesweit einheitliche Diagnostikverfahren zu einigen als auch die daraus resultierenden Maßnahmen verbindlich festzulegen. Die Definition des Ausbruchs bzw. des Verdachts des Ausbruchs der KHV allein ohne Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Eliminierung des Seuchenherdes und epidemiologischer Nachforschungen bzgl. der Weiterverschleppung des Erregers, wie sie in der vorgelegten Verordnung vorgesehen ist, erscheint wenig sinnvoll. Anders als bei ISA, VHS und IHN existieren derzeit für die Durchführung der KHV-Untersuchungen weder von der EU noch der World Organisation for Animal Health (OIE) Vorgaben zur Diagnostik. Die Feststellung des Ausbruchs von KHV allein durch Erreger-, Antigen- oder Genomnachweis wird derzeit kontrovers diskutiert. In diesem Zusammenhang ist die Verknüpfung mit weiteren Kriterien zu prüfen.
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 4. November 2005 (BR-Drucksache 672/05(B) ) die Bundesregierung gebeten, begleitend zu den Beratungen im Zusammenhang mit der Änderung der Aquakulturrichtlinie eine bundesweite Arbeitsgruppe einzurichten, an der neben Fachtierärzten für Fische auch Fachleute aus der fischereilichen Praxis und aus der Fischereiverwaltung der Länder beteiligt sind. Auf Grund der sehr speziellen Thematik ist es sinnvoll, den Sachverstand der Arbeitsgruppe auch für die Erarbeitung einer neuen Änderungsverordnung der Fischseuchen-Verordnung zu nutzen.
- 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Kommission nachdrücklich auf den baldmöglichsten Erlass geeigneter Regelungen und Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von und des innergemeinschaftlichen Handels mit KHV-infizierten Koi und Nutzkarpfen hinzuwirken.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei der Gefährdung der heimischen Bestände an Nutzkarpfen und Koi durch KHV kommt der ständigen Einfuhr infizierter Fische aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern die weitaus größte Bedeutung zu. Hier ist deshalb vorrangig anzusetzen. Dies muss auf Ebenen des Gemeinschaftsrechts geschehen, erst danach ist eine nationale Regelung angebracht.