"Abweichend von § 3 Abs. 6 Ziffer 1 dürfen Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat bis zum 01. Januar 2010 ohne Einhaltung des Abstandes an Wasser führenden, oberirdischen Gewässern ausgebracht werden, wenn ein direkter Eintrag in die Gewässer sicher vermieden wird."
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3 des § 11.
Begründung
In den Marschgebieten ist keine Nitratbelastung der oberirdischen Gewässer vorhanden und auch nicht zu erwarten. Dementsprechend sind derartig weit reichende und die Betriebe stark belastende Regelungen nur nach einer Übergangsfrist verkraftbar. Die kurzfristige Einführung verhindert die Wettbewerbsfähigkeit.