Empfehlungen der Ausschüsse 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz KOM (2005) 375 endg.; Ratsdok. 12302/05

A


Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 3, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 (nur gegenüber dem Plenum):

In der Stellungnahme des Bundesrates soll - orientiert an der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 213 EGV a. F. - die kritische Position der Länder gegenüber den in Artikel 4 der vorgeschlagenen Verordnung statuierten Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-426/93 Unternehmensregister) kommt es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Erhebung von Statistiken darauf an, "ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen." Das ist entweder nicht der Fall, wenn die Verordnung dazu verpflichtet, Angaben zu sammeln, die für die den verschiedenen Aufgaben der Kommission entsprechenden statistischen Informationsbedürfnisse "unnütz" sind (hier im Ergebnis nicht einschlägig), oder wenn die damit verbundenen Belastungen für die Mitgliedstaaten "offensichtlich außer Verhältnis zu dem Nutzen stehen, den die Gemeinschaft aus ihrer Existenz zieht".

Auch wenn man der Kommission bzw. dem Rat im Rahmen des Artikels 285 EGV einen Beurteilungsspielraum zugesteht (siehe etwa Streinz, EUV/EGV, Artikel 285 EGV, Rn. 5 m. w. N.), werden für die Mitgliedstaaten (und damit für die Gerichte/Justizverwaltungen) in Artikel 4 Mitteilungspflichten statuiert, die weit über die bisherigen statistischen Erhebungen hinausgehen und einen immensen Bürokratieaufwand nach sich ziehen würden, zumal die Daten jeweils nach spätestens drei Monaten übermittelt werden sollen.

Verschärft wird das Problem noch durch Artikel 10 und 11 des Verordnungsvorschlags. Danach kann die Kommission im Komitologie-Verfahren für die

Statistiken weitere Untergliederungen beschließen (zu Artikel 4 z.B. nach der Kategorie des beantragten Schutzes und dem Jahr der Antragstellung, Artikel 8 Abs. 1) bzw. die in Artikel 10 Buchstabe a bis e genannten Maßnahmen festlegen. Auch wenn die Kommission die "Erweiterungen" der statistischen Erhebungen nicht allein festlegen kann, sondern dafür nach Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG eine qualifizierte Mehrheit im "Regelungsausschuss" benötigt, unterstreichen Artikel 10 und 11 die Tendenz des Verordnungsvorschlags, die Mitgliedstaaten in einem Umfang zu Datenerhebungen zu verpflichten, der - jedenfalls bei den Gerichten/Justizverwaltungen - einen personellen Mehrbedarf nach sich ziehen dürfte, der nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere Maßnahmen über die Fristen für die Datenübermittlung an die Kommission und Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards sollten nicht von einem engen Kreis von Experten festgelegt werden, sondern unter direkter Beteiligung von Rat und Parlament.

B


17. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und
der Ausschuss für Familie und Senioren
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.