Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zu Änderungen der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Sechste Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zu Änderungen der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Sechste Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. September 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zu Änderungen der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Sechste Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), zuletzt geändert durch die Änderungen vom 12. März 2003 der Anlagen 1 und 3 (BGBl. 2004 II S. 1016), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen vom 19. Dezember 2003 der Anlage 1 Anhang 2 Abs. 54 werden in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Die Änderungen vom 19. Dezember 2003 sind nach Artikel 18 Abs. 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 2004 in Kraft getreten.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeines

Nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, Änderungen, die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Befugnis ist beschränkt auf Änderungen, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten. Derartige Änderungen liegen vor.

Durch die Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 Abs. 54 des ATP-Übereinkommens werden weder Kostenminderungen noch Kostensteigerungen für die Wirtschaft induziert. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht durch Kosten belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Die aufgeführten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 Abs. 54 des ATP-Übereinkommens sind völkerrechtlich am 19. Dezember 2004 in Kraft getreten. Mit der Umsetzung werden die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes. Absatz 2 gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der völkerrechtlichen Verbindlichkeit der Änderungen vom 19. Dezember 2003 an.

Von der Arbeitsgruppe angenommene Änderungen zu Anlage 1 Anhang 2 Absatz 54 ATP (Übersetzung)

Im ersten Absatz ist der Satz "Die Messung des Kältemittelflusses muss eine Genauigkeit von ± 5 % aufweisen" zu streichen; der anschließende Satz ist wie folgt zu ändern: "Die Kälteleistung muss mit einer Genauigkeit von ± 5 % bestimmt werden."

Entsprechend erforderliche Änderungen:

In Anlage 1 Anhang 2 Tabelle im Muster Nr. 10 "Ergebnisse der Messungen und Kältelelstung" sind die drei Spalten, die sich auf das Kältemittel beziehen, zu streichen.

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen), regelt die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in hierfür geeigneten Transportbehältnissen. In dem überwiegend technischen Regelwerk werden Prüfanforderungen an unterschiedliche Typen wärmegedämmter Beförderungsmittel (LKW, Sattelanhänger, Container, Güterwaggons etc.) und deren Kühl- oder Heizanlagen festgelegt. Ferner werden die Temperaturbedingungen für einzelne leicht verderbliche Lebensmittel beschrieben und, daraus abgeleitet, die Verwendung konkreter Typen von Beförderungsmitteln bei internationalen Transporten vorgeschrieben.

Nach Artikel 18 Abs. 1 des ATP-Übereinkommens kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Es obliegt sodann den anderen Vertragsparteien des ATP, innerhalb der Fristen zu entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren oder hiergegen Einspruch einlegen. Der hier in Rede stehende Entwurf von Änderungen zu Anlage 1 Anhang 2 Abs. 54 zum ATP beruht auf einem Vorschlag Deutschlands und wurde durch Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Nr. C. N. 1535.2003 TREATIES-7 vom 19. Dezember 2003 gegenüber den Vertragsstaaten des ATP bekannt gemacht. Da hiergegen innerhalb der Fristen des Artikels 18 Abs. 2 ATP von keiner Vertragspartei Einspruch eingelegt wurde, sind die Änderungen von Anlage 1 Anhang 2 Abs. 54 des ATP-Übereinkommens nunmehr in deutsches Recht umzusetzen.

II. Besonderer Teil

Die Änderungen vom 19. Dezember 2003 beziehen sich auf Anlage 1 Anhang 2 Abs. 54 des ATP. Dieser regelt die Ausrüstung der ATP-Prüfstellen, die die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Anforderungen des ATP prüfen, mit Geräten zur Messung der Kälteleistung von Kältemaschinen. Bisher wird zur Bestimmung der Kälteleistung nur gefordert, dass Messgeräte die Messung der Größe U (Summe des Wärmeflusses) mit einer Genauigkeit bis +/- 5 % erlauben. Mit der jetzigen Änderung wird die Genauigkeit der Prüfungen hinsichtlich Lufttemperatur, Energiebedarf, Drehzahl des Kompressors sowie Druck präzisiert. Dies hat den Vorteil, dass Messergebnisse unterschiedlicher Prüfstellen künftig besser vergleichbar und für den Betreiber der Kältemaschine transparenter sind.