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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),
der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bekennt sich zu dem Grundsatz, dass Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in einer aufgeklärten, den Grundrechten verpflichteten Gesellschaft keinen Platz haben. Er begrüßt deshalb das Anliegen, Chancengleichheit durch eine Verbesserung der Lebenssituation aller sowie ein steigendes Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum zu fördern.
- 2. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die wirksame Gewährleistung von Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit nicht nur eine Frage staatlicher Rechtsetzung ist, sondern dass es flankierender Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung bedarf, um ein vorurteils- und diskriminierungsfreies gesellschaftliches Umfeld zu schaffen, auf tief verwurzelte Verhaltensmuster einzuwirken und die tatsächliche Wahrnehmung der gewährleisteten Rechte zu fördern.
- 3. Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass gemeinschaftliche Fördermaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 13 Abs. 2 EGV nicht von der Kommission, sondern vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EGV zu beschließen sind. Soweit die Kommission eigenständig Maßnahmen ergreifen will, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, mit Aufmerksamkeit zu beobachten, ob solche Maßnahmen ihre Entsprechung in einem Kompetenztitel des EGV finden, und gegebenenfalls über den Rat darum besorgt zu sein, dass sich die Kommission an die vertraglichen Vorgaben hält.
- 4. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, von weiteren Legislativvorschlägen auf der Grundlage von Artikel 13 EGV zur weiteren Ausgleichung von Unterschieden im Niveau und Ausmaß des Schutzes gegen Diskriminierungen aus verschiedenen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen {und vor weiteren Initiativen zu überprüfen, "inwieweit eine Ergänzung des gegenwärtigen rechtlichen Rahmens sinnvoll und durchführbar ist"}.
- 5. Die Kommission hat ein umfassendes Regelwerk zur Diskriminierungsbekämpfung geschaffen, das vor weiteren rechtsetzenden Schritten der Evaluation bedarf (vgl. auch BR-Drucksache 107/05(B) ).
- 6. Die auf der Grundlage des Artikels 13 EGV geschaffenen Richtlinien bedürfen vor einer Ergänzung der Evaluation (vgl. Beschluss des Bundesrates zu der Mitteilung der Kommission: Sozialpolitische Agenda, BR-Drucksache 107/05(B) unter Nummer 4 a. E.).
- 7. Der Bundesrat lehnt eine Ergänzung des gegenwärtigen rechtlichen Rahmens durch eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Anforderungen zur Nichtdiskriminierung ab.
- 8. Nach Einschätzung des Bundesrates sind weitere Erfolge in dem Bemühen um einen Abbau von Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen nur durch flankierende Maßnahmen, die auf eine Bewusstseinsänderung der betroffenen Rechtskreise hinwirken, nicht aber durch weitergehende repressive Rechtsetzungsakte zu erreichen. Als Alternative hierzu sollten vielmehr Mechanismen in Betracht gezogen werden, die stärker auf positive Anreize setzen und die unternehmerische Freiheit und die wirtschaftliche Dynamik nicht nachteilig beeinflussen.
- 9. Nach Einschätzung des Bundesrates sind weitere Erfolge in dem Bemühen um einen Abbau von Diskriminierungen - deren Vorhandensein bei der Inangriffnahme weiterer Maßnahmen im Übrigen konkret darzutun und zu belegen wäre - nur durch flankierende Maßnahmen zu erreichen, die auf eine Bewusstseinsänderung der betroffenen Rechtskreise zielen. Als Alternative zu einem Mehr an Rechtsetzung sind Mechanismen zu entwickeln, die auf positive Anreize setzen und die unternehmerische Freiheit und die wirtschaftliche Dynamik nicht nachteilig beeinflussen.
- 10. Der Bundesrat hält es für angebracht, dass die Kommission alle neuen Vorschläge einer umfassenden Folgenabschätzung unterziehen will. Der EG obliegt eine gesamtwirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Verantwortung. Bei der Unterbreitung von Vorschlägen für weitere Rechtsakte ist ein finanzieller und bürokratischer Mehraufwand für Unternehmen und Privatpersonen offen zu legen.
- 11. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission alle neuen Vorschläge einer umfassenden Folgenabschätzung unterzieht. Die EG hat im Rahmen ihrer Tätigkeit eine gesamtwirtschaftliche und gesamtgesellschaftliche Verantwortung, die es erfordert, alle ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen einer Maßnahme unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Belange im Rahmen einer