Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen
(Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Juli 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen
(Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)

Auf Grund des § 12ld des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), entsprechende Anwendung.

§ 2

Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 3 Millionen Euro.

§ 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 12l e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus § 1 und 2 ergebenden Anforderungen spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen.

Der Bundesrat hat zugestimmt

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung) ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen und wird auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingeführten § 12ld erlassen. Sie ist wesentlicher Bestandteil der Intensivierung der Aufsicht über professionelle Rückversicherungsunternehmen und regelt die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne sowie den Mindestbetrag des Garantiefonds.

Kosten entstehen aufgrund der Änderung nicht; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Im Übrigen wird wegen der Gesetzesfolgen auf die Begründung des Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) verwiesen. Eine Befristung ist nicht möglich da das zu Grunde liegende Gesetz nicht befristet ist. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Entwurf nicht verbunden. Der Entwurf ist mit dem Recht der Euroäischen Union vereinbar.

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne verweist § 1 auf § 1 der für Erstversicherungsunternehmen maßgeblichen Kapitalausstattungs-Verordnung (Kapitalausstattungs-Verordnung), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2478), mit dem u.a. die in § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug genommenen Solvabilitäts-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden. Durch den Verweis nur auf § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung wird klargestellt, dass sich die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne ausschließlich nach den für Schaden- und Unfall-Erstversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften richten und die Lebens- und die Nichtlebensrückversicherung insoweit gleich behandelt werden. Dies ist deshalb sinnvoll, weil in der Lebensrückversicherung jedenfalls im nationalen Geschäft regelmäßig nur das technische Risiko übernommen wird, das Kapitalanlagerisiko aber beim Erstversicherer verbleibt. Der Verweis auf § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung stellt zudem klar, dass bei der Ermittlung der Solvabilitätsspanne insbesondere in der Lebensrückversicherung auch die Sparanteile der Rückversicherungsprämie bzw. der Aufwendungen Berücksichtigung finden. Damit wird dem Kapitalanlagerisiko, das der Rückversicherer im internationalen Geschäft tragen kann, zumindest in gewissem Umfang Rechnung getragen.

Zu § 2

Die Regelung legt den Mindestgarantiefonds auf 3 Millionen Euro. fest. Da es sich bei dem Mindestbetrag des Garantiefonds um eine absolute Mindestausstattung an Eigenmitteln handelt und die Rückversicherung insbesondere bei kleineren Beständen häufig durch höhere Risikokonzentrationen geprägt ist, ist der Betrag von 3 Millionen Euro in sämtlichen Risikoklassen angemessen. Im Übrigen entspricht dies auch den Überlegungen im Hinblick auf die derzeit diskutierte EU-Rückversicherungsrichtlinie.

Zu § 3

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Unternehmen, die unter die Bestandsschutzregelung des § 12l e des Versicherungsaufsichtsgesetzes fallen - das sind solche, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind - müssen die Solvabilitätsanforderungen spätestens zum 1. März 2007 erfüllen. Das Datum ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 123b Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingeführt wurde. Die Frist stimmt mit dem für die Erstversicherer geltenden Übergangszeitraum überein (Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2478, 2492).