A. Problem und Ziel
- Die Verordnung regelt den Wortlaut der Bestätigung, die der Verantwortliche Aktuar eines Versicherungsunternehmens gemäß § 11a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unter der Bilanz dieses Unternehmens abgeben muss. Aufgrund einer Änderung des § 79 VAG erweitert sich der Umfang dieser Bestätigung.
B. Lösung
- Anpassung der Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund der Änderungen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Unternehmen und Verbrauchern entstehen durch die Änderung keine Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Juli 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars
Auf Grund des § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) wird wie folgt geändert:
1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung angefügt:
(Aktuarverordnung - AktuarV)"
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben und bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und Ile VAG abzugeben.
- "Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 34lg HGB sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."
Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergänzen:
- "für den Altbestand im Sinne von § Il c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen: "Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhanden." (2),§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend."
3. § 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Bei Erlass der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsvermerk des Verantwortlichen Aktuars vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) sah § 79 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBL I S. 1630) die entsprechende Geltung des § 65 VAG nur für die Unfallversicherung der in § 11d VAG genannten Art sowie für Rentenleistungen aus der Unfallversicherung vor. Die Änderung des § 79 VAG durch das Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) erstreckte die entsprechende Geltung auf Rentenleistungen aus allen in § Il e VAG genannten Versicherungen. Durch das Gesetz vom 10.12.2003 (BGBl I S. 2478) wurde diese Vorschrift als Absatz 4 an § 65 VAG angehängt. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 des § 65 VAG für die Unfallversicherung der in § Il d VAG genannten Art sowie für Rentenleistungen aus den in § 11e VAG genannten Versicherungen entsprechend. ihre Geltung ist somit auf Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflicht- und der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeweitet.
Aus Folge hiervon ist die Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsvermerk des Verantwortlichen Aktuars entsprechend zu ändern.
Kosten entstehen aufgrund der Änderung nicht; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Im Übrigen wird wegen der Gesetzesfolgen auf die Begründung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) verwiesen. Eine Befristung ist nicht möglich, da das zu Grunde liegende Gesetz nicht befristet ist. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Entwurf nicht verbunden. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Die Ergänzung dient der Zitiererleichterung.
Zu Nummer 2
Bisher hatte der Verantwortliche Aktuar bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der (Allgemeinen) Haftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, gemäß dem bisherigen § 5 nur zu bestätigen, "dass die in die Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 34lf und § 34lg Handelsgesetzbuch berechnet worden ist". Aufgrund der Änderung des § 4 Satz 1, die zugleich § 5 entbehrlich macht, ist bei diesen Versicherungsunternehmen nun darüber hinaus vorgeschrieben, mit welcher Erklärung der Verantwortliche Aktuar zu bestätigen hat, dass die Deckungsrückstellung auch unter Beachtung der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist. Dabei können zwei Postennummern anzugeben sein, weil die Deckungsrückstellung für die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie unter einem anderen Posten der Bilanz auszuweisen ist.
Der neue Satz 2 (bisher Halbsatz 2 der Bestätigung nach Satz 1) ist jetzt beschränkt auf die Unfallversicherer, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, weil § 11e VAG den § Il c VAG nicht in Bezug nimmt, und es daher bei den in § 1le VAG genannten Versicherungen keinen Altbestand geben kann.
Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 2.
Zu Nummer 3
Infolge der Neuregelung durch Nummer 2 entfällt § 5. Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.