Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik
KOM (2005) 263 endg.; Ratsdok. 10514/05
A
Der Agrarausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat hat am 8. Juli 2005 zu den Legislativvorschlägen der Kommission vom 22. Juni 2005 betreffend die Reformvorschläge für den Zuckersektor Stellung genommen (BR-Drucksache 543/05(B) ). Der
Bundesrat verweist insofern auf seine Stellungnahme. Ergänzend nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass angesichts des Beratungsstands im Rat und der ausstehenden Vorschläge der Kommission zu Durchführungsbestimmungen eine Verschiebung des In-Kraft-Tretens der Zuckermarktreform in Verbindung mit einer Verlängerung der bestehenden Regelungen ins Auge zu fassen ist. Parallel zu den Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene sind angesichts der vorgesehenen engen Zeitvorgabe Überlegungen zur Ausgestaltung der entkoppelten Preisausgleichszahlungen in Deutschland umgehend zu konkretisieren.
- 2. Anpassung der Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das in Deutschland angewandte Modell der Betriebsprämienregelung nicht geeignet ist. Der auf einem pauschalen Ausgleichsbetrag je Hektar beruhende Vorschlag führt zu einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung unter den Zuckerrübenanbauern auf Grund unterschiedlicher Zuckererträge je Hektar und unterschiedlicher Vertragsrübenmengen (A-/B-Quote). Der Vorschlag bedarf deshalb einer Modifizierung:
- - Die EU-weite und vollständige Entkoppelung der Ausgleichszahlungen ist ein notwendiges flankierendes Element für einen erfolgreichen Herauskauf von Produktionsquoten auf freiwilliger Basis. Die Mitgliedstaaten sollten dabei die Möglichkeit erhalten, den Einkommensteilausgleich nicht auf Grundlage der durchschnittlichen Hektarzahl der Flächen für die Erzeugung von Vertragsrübenmengen, sondern anhand der festgelegten Vertragsrübenmengen (A-/B-Quote) betriebsindividuell zu berechnen und zuzuweisen.
- - Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, für die Ermittlung des individuellen Teilausgleichs für Zuckerrüben anstelle eines oder mehrerer repräsentativer Wirtschaftsjahre einen repräsentativen Zeitpunkt festzulegen, wie dies für die Einbeziehung der Milchprämien samt Ergänzungszahlungen in die Betriebsprämienregelung festgelegt ist. Eine Stichtagsregelung ist in Verbindung mit der Verwendung von Mengen anstelle von Flächen vorteilhaft. Der Stichtag sollte dabei auch auf den letzten Tag des Zuckerwirtschaftsjahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Reform gelegt werden können, zum Beispiel auf den 30. Juni 2006.
- - Die Frist für die Mitgliedstaaten, wonach sie für die Zahlungen für Zuckerrüben und Zichorien bis 1. März 2006 beschließen können, von einer Abweichung gemäß Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Festlegung des Verfahrens zur Anpassung der Zahlungsansprüche Gebrauch zu machen, sollte mindestens bis 1. Juli 2006, im Falle einer Beschlussfassung erst nach dem Jahr 2005 entsprechend weiter in die Zukunft verschoben werden. Die Frage der Einbeziehung der künftigen Zahlungsansprüche mit einem Ausgleichsbetrag für Zucker in den im Betriebsprämiendurchführungsgesetz festgelegten Anpassungsprozess bedarf in Deutschland eingehender Beratungen und lässt eine Vielzahl von Umsetzungsschwierigkeiten erwarten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ergänzend zur Stellungnahme vom 8. Juli 2005 die notwendigen Anpassungen zur Ausgestaltung der entkoppelten Teilausgleichszahlungen in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene mit Nachdruck zu verfolgen.
- 3. Eckpunkte der nationalen Umsetzung
Zeitgleich bittet der Bundesrat die Bundesregierung, unverzüglich die Beratungen für die nationale Umsetzung im Betriebsprämiendurchführungsgesetz aufzunehmen.
Nach Auffassung des Bundesrates ist dabei von folgenden Eckpunkten auszugehen:
- - Die Zuteilung der entkoppelten Ausgleichszahlungen auf die Betriebe soll betriebsindividuell erfolgen. Danach sind unter Einbindung der Zuckerwirtschaft die betriebsindividuellen Vertragsrübenmengen (A-/B-Quote), daraus die durchschnittliche Preissenkung und davon der Teilausgleich zu ermitteln.
- - Die Zuteilung des Finanzplafonds an die Regionen erfolgt anteilig nach der Summe der einzelbetrieblichen Teilausgleiche aller Betriebe einer Region.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss haben von einer Empfehlung abgesehen.