Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)

Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Freistaat Sachsen Dresden, den 30. Juni 2005

Der Ministerpräsident


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung übermittle ich Ihnen den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 zu setzen und den Ausschüssen zur weiteren Beratung zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes

In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2006" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die neuen Länder weisen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur bis heute erheblichen Nachholbedarf auf. Diese Mängel wirken sich negativ auf ihre Gesamtwirtschaft aus. Investitionen in eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur sind für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der neuen Länder als Wirtschaftsstandorte in Deutschland damit von herausragender Bedeutung.

Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Regelungen zur unbefristeten erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgeschlagen. Dieser Gesetzentwurf bedarf jedoch der Überarbeitung und wird damit nicht mehr rechtzeitig vor Auslaufen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in Kraft treten.

Deshalb ist eine erneute Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes unabdingbar. Die mit dem Gesetz verbundenen Entwicklungspotentiale müssen weiterhin zur Verfügung stehen.

Die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes)

Artikel 1 enthält die notwendige Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.