A. Problem und Ziel
- Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 sieht ein örtlich und zeitlich begrenztes Sonderplanungsrecht vor. Mit dem Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 sind wesentliche Instrumente in das allgemeine Planungsrecht übernommen worden. Von den weiterhin nur in den neuen Ländern geltenden Sonderregelungen ist vor allem die Beschränkung des Rechtswegs für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse auf die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu nennen. Im Vergleich zu den Verfahren in den alten Ländern wird hiermit eine Beschleunigung der gerichtlichen Nachprüfung um etwa zwei Jahre erreicht.
- Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt bis zum 31. Dezember 2005. Die Sondersituation, die den Gesetzgeber bereits mehrfach zur Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes veranlasst hat, besteht auch über das Jahr 2005 hinaus. Die zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West unabdingbaren Infrastrukturvorhaben sind noch immer nicht alle auf den Weg gebracht.
- Die Verkehrsministerkonferenz hat sich bei ihren Sitzung am 6./7. April 2005 mit dem Thema befasst und die Bundesregierung gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die positiven Ergebnisse des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt werden, so dass die Sonderregelung für Ostdeutschland entbehrlich wird.
- Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Regelungen zur unbefristeten erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgeschlagen. Dieser Gesetzentwurf fällt jedoch zum einen möglicherweise der Diskontinuität anheim, zum anderen forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17.6.2005 (BR-Drs. 363/05 (PDF) Beschluss) die Bundesregierung zur Überarbeitung des Gesetzentwurfes auf.
- Damit ist nicht mehr sichergestellt, dass rechtzeitig vor Auslaufen der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes eine Folgeregelung in Kraft tritt. Eine erneute maßvolle Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ist dringend erforderlich.
B. Lösung
- Die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.
C. Alternativen
- Ohne die Verlängerung der Geltungsdauer läuft das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zum 31. Dezember 2005 aus. Dadurch wird ab 1. Januar 2006 beispielsweise der Instanzenzug in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten wieder eröffnet. Für die zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost und West unabdingbaren Infrastrukturvorhaben, die bisher noch nicht auf den Weg gebracht werden konnten, sind erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung - verbunden mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und erhöhten Kosten - zu erwarten. Fast alle Vorhaben beinhalten besonders konfliktträchtige Abschnitte, so dass Klageverfahren zu erwarten sind.
D. Kosten (Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte/ Sonstige Kosten)
- Keine.
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Freistaat Sachsen Dresden, den 30. Juni 2005
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung übermittle ich Ihnen den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 zu setzen und den Ausschüssen zur weiteren Beratung zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Georg Milbradt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2006" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Die neuen Länder weisen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur bis heute erheblichen Nachholbedarf auf. Diese Mängel wirken sich negativ auf ihre Gesamtwirtschaft aus. Investitionen in eine moderne und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur sind für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der neuen Länder als Wirtschaftsstandorte in Deutschland damit von herausragender Bedeutung.
Die durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erreichten Beschleunigungseffekte durch die Reduzierung des Rechtswegs auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht), haben durch die unmittelbare Rechtssicherheit wachstums- und beschäftigungsfördernde Auswirkungen für Investitionsvorhaben in den neuen Ländern.
Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben Regelungen zur unbefristeten erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgeschlagen. Dieser Gesetzentwurf bedarf jedoch der Überarbeitung und wird damit nicht mehr rechtzeitig vor Auslaufen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in Kraft treten.
Deshalb ist eine erneute Verlängerung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes unabdingbar. Die mit dem Gesetz verbundenen Entwicklungspotentiale müssen weiterhin zur Verfügung stehen.
Die Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes)
Artikel 1 enthält die notwendige Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.