- - Antrag des Freistaates Bayern -
A.
- 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
B.
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 - neu - (§ 138 Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - StVollzG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
'4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 wird nach der Angabe "und 5" die Angabe ", § 59 Satz 4, 6 und 7, § 61 Abs. 2, § 62" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"In § 59 Satz 7 und § 62 tritt an Stelle der Landesjustizverwaltung die für den Maßregelvollzug zuständige oberste Landesbehörde." '
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem" ist folgender Satz anzufügen:
Ebenso ist die Frage der Beteiligung von Patienten im Maßregelvollzug an den Kosten der Gesundheitsfürsorge bundesgesetzlich nicht geregelt.
- bb) Dem Abschnitt "B. Lösung" ist folgender Satz anzufügen:
Auch für den Maßregelvollzug soll eine entsprechende Regelung zur Kostenbeteiligung getroffen werden.
- aa) Dem Abschnitt "A. Problem" ist folgender Satz anzufügen:
- b) Der Allgemeinen Begründung sind folgende Absätze anzufügen:
- "Die Kosten für die ärztliche Behandlung von Patienten im Maßregelvollzug sowie die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln sind - wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. im Bereich der Gesundheitsfürsorge für Gefangene - deutlich gestiegen.
Nach bisheriger Rechtslage ist die Frage der Beteiligung von Patienten im Maßregelvollzug an den Kosten der Gesundheitsfürsorge bundesgesetzlich nicht geregelt. Die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit soll beseitigt werden.
Die Änderung des § 138 Abs. 1 ermöglicht durch die Verweisung auf § 59 Satz 4, 6 und 7, § 61 und § 62 die angemessene Beteiligung von Patienten des Maßregelvollzugs an den Kosten der Gesundheitsfürsorge. Insbesondere wird den Ländern auf einer sicheren Rechtsgrundlage die Möglichkeit eröffnet, sich durch Erlass einer Rechtsverordnung bzw. einer Verwaltungsvorschrift hinsichtlich Leistungsumfang und Eigenbeteiligung der Patienten an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu orientieren. Dabei wird den Ländern bewusst die Möglichkeit geschaffen, sowohl für die Erkrankung, welche der Unterbringung zu Grunde liegt (so genannte Anlasskrankheit), als auch für sonstige, interkurrente Erkrankungen eine Kostenregelung zu treffen.
Mit der Änderung sollen zudem die Eigenverantwortung der Patienten im Maßregelvollzug gestärkt und bestehende Ungleichbehandlungen zwischen den gesetzlich Krankenversicherten und den Patienten des Maßregelvollzugs, wie auch im Verhältnis zu den Gefangenen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten, beseitigt werden."
- c) Der Einzelbegründung ist folgende Begründung zu Nummer 4 anzufügen:
"Zu Nummer 4
- a) Die Änderung des § 59 Satz 4 sowie die im neu eingefügten Satz 6 vorgesehene Möglichkeit zur (begrenzten) Beteiligung an kostenintensiven Hilfsmitteln sollen über die Verweisung in § 138 Abs. 1 Satz 2 auch auf den Maßregelvollzug erstreckt werden.
§ 61 regelt Art und Umfang der Leistungen für die Gesundheitsfürsorge von Strafgefangenen. Durch die Neuregelung des Absatzes 2 Satz 1 wird die Möglichkeit einer angemessenen Beteiligung an den Kosten der ärztlichen und sonstigen medizinischen Behandlung und der Versorgung mit Arzneimitteln geschaffen. Durch die entsprechende Verweisung in § 138 Abs. 1 Satz 2 wird nunmehr auch im Maßregelvollzug diese Möglichkeit eröffnet.
Die Landesjustizverwaltungen bestimmen in § 62 Satz 1 die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der zahntechnischen Versorgung mit Zahnersatz. Sie können gemäß § 62 Satz 2 bestimmen, dass die gesamten Kosten übernommen werden. Die vorgesehene Verweisung in § 138 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht dies nun auch im Maßregelvollzug.
- b) Durch die vorgesehene Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 3 können künftig die für den Maßregelvollzug zuständigen obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung bzw. allgemeine Verwaltungsvorschriften entsprechende Regelungen erlassen."
C.
- 3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
Staatsministerin Dr. Beate Merk (Bayern)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.