Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

A

1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einberufen wird, das Gesetz insbesondere aus folgenden Gründen zu überarbeiten:

B

2. Der federführende Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

empfiehlt dem Bundesrat ferner
festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.

Begründung

Das Gesetz bedarf gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates, weil es ehemalige Vorgaben zum Verwaltungsverfahren ändert und damit die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam:

Das Gesetz hebt die Regelungen zur Einrichtung und zu den Aufgaben des Solidarfonds Abfallrückführung auf (Artikel 1 und 3). Die zu ändernden Regelungen enthalten sowohl materiellrechtliche Vorschriften als auch Normen zum Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG. Als Verwaltungsverfahren werden dabei nicht nur nach außen gerichtete Tätigkeiten erfasst.

Beide Normen waren zustimmungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Gesetz dann zustimmungsbedürftig, wenn es Vorschriften ändert, die die Zustimmungsbedürftigkeit des geänderten Gesetzes ausgelöst haben. Mit den durch Artikel 1 und 3 beabsichtigten Aufhebungen von Normen wird das Verwaltungshandeln der Länder auf dem Gebiet der Rückführung illegal exportierter Abfälle nicht beendet, sondern stattdessen wesentlich geändert. Insofern ist in dem hier vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die bloße Aufhebung einer zustimmungsbedürftigen Vorschrift selbst nicht zustimmungsbedürftig sei, nicht einschlägig. Die Regelungen über den Solidarfonds waren zudem im Sinne der Schaffung eines verursachernahen Haftungsfonds eine der unverzichtbaren Voraussetzungen für die Zustimmung des Bundesrates zum Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen (BT-Drs. 012/6351, Anlage 2, Nr. 1). Sie sind ein zentraler Bestandteil des Teils des Abfallverbringungsgesetzes, der das Verfahren in den Fällen, in dem eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen vorlag, regelte. Die bei Annahme des Artikelgesetzes noch verbleibenden Vorschriften des § 6 AbfVerbrG über die Abwicklung der Wiedereinfuhr durch die zuständigen Behörden der Länder oder durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 7 AbfVerbrG bestimmte gemeinsame Einrichtung würden eine wesentlich andere Bedeutung erfahren, als ihnen zum Zeitpunkt der Zustimmung des Bundesrates zukam. Das Abfallverbringungsgesetz enthält mit den übrigen Vorschriften in § 6 weiterhin Regelungen, die das Verwaltungsverfahren der Länder betreffen (z.B. § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7, in denen geregelt wird, in welcher Reihenfolge die zuständigen Behörden der Länder für die Rückführung verantwortlich sind und wie ggf. die Bestimmung der zuständigen Landesbehörden durchzuführen ist). Mit dem Artikelgesetz würde den Ländern die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt werden. Auch die mit der Einrichtung des Solidarfonds bezweckte Einbeziehung der Entsorgungswirtschaft würde entfallen. Die mit Artikel 1 des Artikelgesetzes beabsichtigte Änderung des Abfallverbringungsgesetzes entfaltet damit eine wesentlich andere Tragweite für die noch verbleibenden zustimmungsbedürftigen Regelungen im Zusammenhang mit der Rückführung illegal exportierter Abfälle, als ihnen bei einer Beibehaltung der nach Artikel 1 und 3 zu streichenden Regelungen zukäme.

Daneben ist nicht von vornherein auszuschließen, dass das Gesetz gemäß Artikel 104a Abs. 5 GG der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes müssen die Länder ggf. Verbindlichkeiten übernehmen, die durch Verwaltungshandeln einer Anstalt des Bundes angelegt wurden. Diese - im weitesten Sinne - Haftung der Länder für Aufgaben des Bundes kann nicht einseitig vom Bund festgelegt werden.