1. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes anzurufen. Die grundlegende Überarbeitung soll insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
- a) Anpassung an Regelungen der EU-Richtlinien
- b) Umfang und Ausgestaltung der Preisangabe- und -ansagepflichten
- c) Verlängerung der Übergangsfristen (Artikel 6)
Begründung
Das im Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz ist in einigen zentralen Forderungen nicht der Stellungnahme des Bundesrates aus dem Ersten Durchgang gefolgt. Insofern besteht ein erkennbarer Nachbesserungsbedarf.
B
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz aus einem anderen Grund gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes einberufen wird, zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss auch aus folgenden Gründen einberufen wird:
2. In Artikel 3 Nr. 7 (§ 44a Satz 1 und 2 TKG)
sind jeweils nach dem Wort "Vorsatz" die Wörter "oder grober Fahrlässigkeit" einzufügen.
Begründung
Die Haftungsbeschränkung der Höhe nach findet nur bei vorsätzlicher Verursachung des Schadens keine Anwendung. Eine Haftungsbegrenzung auch bei grob fahrlässigem Handeln ist sachlich nicht gerechtfertigt und steht mit vergleichbaren Vorschriften nicht in Einklang. Zu verweisen ist etwa auf die ebenfalls ein Massengeschäft betreffende Regelung des § 14 Satz 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn - und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
3. In der Regelung der Fälligkeit
der mit der Abrechnung geltend gemachten Forderung in Artikel 3 Nr. 9 (§ 45i Abs. 1 Satz 3 TKG) ist das Gewollte zu verdeutlichen. Insbesondere ist klarzustellen, ob der Wegfall der Fälligkeit nachträglich ex tunc wirken und welche Auswirkungen eine nachträgliche Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts der Fälligkeit auf in der Zwischenzeit entstandene Ansprüche - etwa aus Verzug - haben soll.
Begründung
Angesichts der unklaren zivilrechtlichen Konstruktion der Regelung über den (nachträglich ex tunc wirkenden?) Wegfall der Fälligkeit erscheint eine Klarstellung geboten.