Grunddrs. 293/05 (PDF) und 298/05 (PDF) 07.06.05
- Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
Drucksache: 298/05 (PDF)
und
Entschließung des Bundesrates zu den Ladenöffnungszeiten während der Fußballweltmeisterschaft 2006
- Antrag des Landes Hessen -
Drucksache: 293/05 (PDF)
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in Drucksache 298/05 (PDF) gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
- 1. Zu den Absätzen 4 bis 7 - neu - der Begründung
Die Begründung ist nach dem 3. Absatz wie folgt zu ergänzen:
'Die geplante Regelung mit einer Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in einem Bundesgesetz befindet sich auch nicht im Widerspruch zu Äußerungen des Bundesrates hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Ladenschlusses. Zwar hat der Bundesrat in BR-Drs. 526/04 (PDF) auf Folgendes hingewiesen:
Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung zum Ladenschlussrecht nicht erforderlich. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des deutschen Wirtschaftsraums oder die Vermeidung der Rechtszersplitterung erfordert keine bundesstaatliche Rechtssetzung über die Ladenöffnungszeiten.
Ausgangspunkt für diese Stellungnahme des Bundesrates war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 (Az.: 1 BvR 636/02, NJW 2004, 2363-2371). Das Bundesverfassungsgericht hatte dort festgestellt, dass die Regelungen des Ladenschlussgesetzes zwar Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung seien, die Anforderungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in der seit 1994 maßgebenden Fassung jedoch nicht mehr gegeben wären. Das Ladenschlussgesetz gelte daher gemäß Artikel 125 a Absatz 2 GG als Bundesrecht fort. Die Zuständigkeit zur Änderung einzelner Vorschriften liege danach weiterhin beim Bundesgesetzgeber. Eine grundlegende Neukonzeption sei ihm jedoch verwehrt.
Eine grundlegende Neukonzeption ist mit der vorliegenden - inhaltlich auf große Sportveranstaltungen eingeschränkten - Bundesratsinitiative jedoch auch nicht beabsichtigt, so dass sich das aktuell geplante Vorhaben hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Rahmen des Artikels 125 a Absatz 2 GG bewegt.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass mit dem Gesetzesantrag lediglich eine einzelfallbezogene Regelung getroffen werden soll, die das weitergehende Ziel des Bundesrates, die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht zu erlangen, weder aufgibt noch die dahingehenden konsensualen Vorschläge der Föderalismuskommission außer Acht lässt.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf in Drucksache 298/05 (PDF) gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
- 3. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik schlägt dem Bundesrat ferner vor, Herrn Senator Uldall (Hamburg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
Hilfsempfehlungen*:
D
Für den Fall, dass der Bundesrat den Gesetzentwurf in Drucksache 298/05 (PDF) nicht beim Deutschen Bundestag einbringt, empfiehlt der Wirtschaftsausschuss, die Entschließung in Drucksache 293/05 (PDF) nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
- 4. Zu Absatz 2 Absatz 2 des Entschließungsantrags ist wie folgt zu fassen:
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass für den Zeitraum der Weltmeisterschaft die Aufhebung der Ladenschlusszeiten ermöglicht wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in den Regionen der Austragungsorte vorhandenen Hotelkapazitäten reichen nicht aus, um die pro Spiel erwartete große Zahl an Übernachtungsgästen unterzubringen. Darüber hinaus besteht auch außerhalb des Einzugsbereichs der Austragungsorte großes Interesse an der Fußball-Weltmeisterschaft und an der Chance, Gäste in der Stadt und Region willkommen zu heißen. Zahlreiche Städte bereiten sich intensiv auf das Megaevent vor und planen zu diesem Anlass Veranstaltungen und Programme mit der Übertragung der Spiele auf Großbildvideowände (public viewing).
Eine regionale Beschränkung der Aufhebung der Ladenschlusszeiten während der Fußball-Weltmeisterschaft auf die Städte und Regionen, in denen die Spiele stattfinden, wäre deshalb nicht sachgerecht.
- 5. Zu Absatz 3 Satz 1
Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, umgehend die dazu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
* Die Hilfsempfehlungen in Ziffern 4, 5 und 6 entfallen bei Einbringung gemäß Ziffer 1 oder 2.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung dient dazu, deutlich zu machen, dass die Bundesregierung in der Verantwortung steht, hinsichtlich der in der Entschließung dargelegten Problematik tätig zu werden.
E
- 6. Für den Fall, dass der Bundesrat den Gesetzentwurf in Drucksache 298/05 (PDF) nicht beim Deutschen Bundestag einbringt, empfiehlt der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, die Entschließung in Drucksache 293/05 (PDF) (unverändert) zu fassen.
F
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen zu Drucksache 293/05 (PDF) noch nicht abgeschlossen.**
** Das Land Hessen hat beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005 zu setzen.